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Geschrieben von Kathrin Michniewski am 01.11.2007 um 12:02:

  Hundezucht=Gewerbe?

Hallo aus Heide,
ich hatte mal wieder eine ungewöhnliche Anfrage.
Muss ein Hundezüchter ein Gewerbe anmelden?
Wenn ja, ab wieviel Hunden oder Welpen?
Wann gewerbemeldepflichtig, wann hobby?

Für eine antwort wäre ich sehr dankbar.



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 01.11.2007 um 12:17:

  RE: Hundezucht=Gewerbe?

Hallo aus Raisdorf,

Hundezucht ist kein Gewerbe, da ""Urproduktion" (§ 6 GewO ), somit keine Anmeldepflicht.
Das Thema hatten wir schon einmal



Geschrieben von Feiser am 12.11.2007 um 10:34:

 

Einen schönen guten Tag aus dem sonnigen Dormagen,

wir haben Ende letzter Woche ein nettes Schreiben unseres Kreis-Veterinäramtes erhalten, wonach wir eine Hundezüchterin zur Anmeldung ihres Gewerbes auffordern sollen.
Auf meinen Hinweis, dass die Hundezucht unter die Urproduktion fällt und somit nicht anzeigepflichtig sei wurde entgegnet, dass dies bei einem Bestand von mehr als 3 Zucht-Hündinnen nicht mehr greifen würde... verwirrt

Unabhängig davon, das im vorliegenden Fall eine Gewerbeanzeige aufgrund der ebenfalls ausgeübten Hundepension erfolgen muss..... liegt die Frau Doktor denn richtig?

Viele Grüße,

M. Feiser



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 12.11.2007 um 13:48:

 

Hej aus Hamm,

nein, sie liegt nicht richtig. Denn das würde ja bedeuten, dass ich 2 Milchküche als Landwirt haben darf, ab der 3. Kuh müsste ich ein Gewerbe anmelden.

Bei der Urproduktion geht es um den Begriff als solches und nicht um die Menge.
Eine Hundezucht muss also niemals als Gewerbe angemeldet werden.



Geschrieben von Feiser am 12.11.2007 um 14:27:

 

Ein kräftiges Danke ins schöne Westfalenland
(meine Frau ist übrigens gebürtig in Hamm-Berge. . ...)

So muss es richtig sein, deckt sich auch mit den Meinungen im anderen thread zum Thema Hundezucht.

In diesem Sinne noch einen schönen Tag,

M. Feiser



Geschrieben von Civil Servant am 12.11.2007 um 14:35:

 

zusammen,

ganz so mit dem Brustton der Überzeugung wie die Kollegen Wiesemeier und Milbrodt sehe ich die Sache nicht. Dennoch im Ergebnis gibt es wieder Übereinstimmung. Ich hänge mich in dieser Sache an den Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht an, der diese Frage dem Protokoll der 99. Tagung zu Folge durchaus kontrovers diskutiert hat. Dabei wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass ja die Hunde- oder Katzenzucht recht weit entfernt sei vom klassischen Begriff der Urproduktion und somit auch von der Landwirtschaft. Der BLA neigte aber mehrheitlich der Auffassung zu, dass keine Anzeigepflicht nach § 14 besteht.

Es gibt ja im Gewerberecht die Tendenz die Anzeigepflicht dann zu verneinen, wenn eine selbständige Tätigkeit anderweitig spezialgesetzlich geregelt ist. Da hier ja die Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetzt erforderlich ist, passt aus dieser Perspektive das Ergebnis des BLA wieder.

Eine Schwäche hat es aber auch: Eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ist nicht möglich. Auch das Hessische Gesetz über Sicherheit und Ordnung lässt ein Gewerbeverbot nicht zu, weil durch dieses Gesetz nicht in Art. 12 "Berufsfreiheit" eingegriffen werden kann. Ein Mangel, der in dieser Weise auch für andere freie, nicht aber verkammerte Berufe gilt und der hoffentlich mal abgestellt wird.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster



Geschrieben von Neptun am 12.11.2007 um 16:02:

 



In der Sache bin ich einig, allerdings kursierte bei unseren Veterinären genau dieselbe Auffassung, dass ab drei Hunden ein Gewerbe anzumelden sei!
Unser Veterinäramt konnte mir damals leider nicht mehr sagen, wer denn diese Auskunft gegeben hat. Aber wie ich sehe haben auch falsche Aussagen eine Reichweite von Dormagen bis Sigmaringen...



Geschrieben von Feiser am 12.11.2007 um 16:10:

 

.... und das sind immerhin geschlagene 485 Km.....



Geschrieben von Sorgenschweinchen am 13.11.2007 um 10:27:

 

Die 3 Zuchthündinnen haben ihren Ursprung in einer uralten Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz. Gewerbliche Tierzucht ist danach nämlich Erlaubnispflichtig - und das "gewerblich" beginnt bei 3 Hündinnen zur Zucht oder einem bestimmten Umsatz im Jahr. Ich würde meine Züchter die Hundezucht anmelden lassen, sofern sie denn über so eine Erlaubnis verfügen. Denn unter Urproduktio verstehe ich auch immer, dass da am Ende etwas nützliches bei raus kommt: Essen, Holz oder so. Hunde fallen bei mir dann nicht so in diese Rubrik...

Gruß aus dem eiskalten Preetz

Bluminante



Geschrieben von ve-ru am 15.11.2007 um 19:32:

 

Besonderer Gruß an Bluminante,

seit wann ist denn ein Hund nichts nützliches. Da werden dir die Kollegen in grün/blau sicher etwas anderes erzählen. Dann gibt es ja auch noch die Rettungshundestaffeln. Und Wer soll bitte schön die Sofahocker an die frische Luft bringen?
In manchen Ländern stehen diese Viebeiner auch auf der Speisekarte wut

Ich bin schon der Meinung das die "gewerbliche" Vermehrung von Hunden eher nicht ins Gewerberegister gehört, es sei den es handelt sich um ein Produkt der Spielzeugindustrie.

Viele Grüße aus der Schillerstadt Rudolstadt

Kirsten Venz



Geschrieben von Thomas Lehmann am 15.11.2007 um 22:49:

  gewerbliche Hundezucht

Zitat:
Original von Bluminante
Die 3 Zuchthündinnen haben ihren Ursprung in einer uralten Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz. Gewerbliche Tierzucht ist danach nämlich Erlaubnispflichtig - und das "gewerblich" beginnt bei 3 Hündinnen zur Zucht oder einem bestimmten Umsatz im Jahr. Ich würde meine Züchter die Hundezucht anmelden lassen, sofern sie denn über so eine Erlaubnis verfügen. Denn unter Urproduktio verstehe ich auch immer, dass da am Ende etwas nützliches bei raus kommt: Essen, Holz oder so. Hunde fallen bei mir dann nicht so in diese Rubrik...

Gruß aus dem eiskalten Preetz

Bluminante



Hallo vom Nabel der Welt,


ich finde, dass im Bereich der Tierzucht allgemein eher eine Überprüfung durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt werdern sollte. Gewerberechtlich habe ich da auch so mene Probleme.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 16.11.2007 um 06:50:

  RE: gewerbliche Hundezucht

Hej aus Hamm,

ich denke, dass hier teilweise der Begriff "gewerblich" und "Gewerbe" in einen Topf geworfen wird.

Gewerblich = mit Gewinnerzielungsabsicht
Gewerbe = anzeigepflichtige Tätigkeit

Natürlich kann eine Hundezucht gewerblich sein, nämlich dann, wenn eine Zucht der Gewinnerzielungsabsicht dient. Dann ist auch eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Aber trotzdem ist dann keine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Und wenn die Tierschutzvorschriften damals von einer gewerblichen Zucht bei 3 Hündinnen ausgegangen sind, dann erscheint das ok.

Anzeigepflichtig nach § 14 GewO ist es deshalb trotzdem nicht.



Geschrieben von Bornhöft am 27.12.2010 um 13:46:

  Hundezucht ist ein Gewerbe im Sinne von §14 GewO

Hohoho,

entgegen der Auffassung vieler Mitglieder würde ich dazu tendieren, dass eine Hundezucht grundsätzlich nicht unter die sogenannte "landwirtschaftliche Urproduktion" fällt, sondern vielmehr ein Gewerbe im Sinne von 14 GewO ist.

Bei einer Hundezucht sind zunächst einmal die wesentlichen Merkmale eines Gewerbes im Sinne von § 14 erfüllt. Dagegen könnte lediglich der § 6 Abs. 1 GewO sprechen, wenn die Hundezucht unter die gesetzlich definierte Viehzucht im Sinne der landwirtschaftlichen Urproduktion fällt.

Wenn man sich den Personenkreis des § 6 Abs. 1 GewO näher anschaut, fällt auf, dass es sich um einen "elitären" Kreis handelt, der eine bestimmte Vorbildung oder Qualifikation erfordert. So ist es beispielsweise dem Landwirt, der ja auch als solcher von der Landwirtschaftskammer anerkannt wurde, gestattet, die Viehzucht gewerbsmäßig zu betreiben, ohne dass es sich hierbei um ein Gewerbe nach § 14 GewO handelt.

Die Viehzucht im Sinne der GewO ist vielmehr auf die Nutztierhaltung/-zucht unserer Landwirte zu beziehen und nicht auf jeden "Heiopei", der regelmäßig seine Hündinnen besteigen lässt, um mit dem Verkauf der Welpen ein ordentliches Zubrot zu verdienen.

Ich ermittle gerade in einem Fall wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Ziffer 1 d SchwarzArbG, wo eine Leistungsbezieherin (ALG II) in den letzten acht Jahren mit zwei Hündinnen etwa 90 Welpen gezüchtet und diese anschließend für jeweils 1.300 Euro veräußert hat.

Die Befreiung von einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO i. V. m. § 6 Abs. 1 GewO wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der Hundezucht um eine der landwirtschaftlichen Urproduktion unterliegende Nutztierhaltung/-zucht handelt, die eben von einem "Landwirt" erbracht wird.

Da der Hund hierzulande weniger als Nutztier zur Fleisch- oder Fellverarbeitung gezüchtet wird, kann bei einem Hund m. E. der § 6 Abs. 1 GewO keine Anwendung finden.

Der Auffassung im Bund-Länder-Ausschuss kann wie so oft (siehe Prostitution) wieder einmal nicht gefolgt werden.

Der § 6 Abs. 1 GewO könnte -meinem Rechtsverständnis folgend- erst auf den (auch im tierschutzrechtlichen Sinne) anerkannten, qualifizierten und gewerblichen Züchter (analog dem Landwirt im Nebenerwerb) Anwendung finden, da sich § 6 ausschließlich auf einen qualifizierten Personenkreis bezieht.

Vielleicht hätte man zur Abgrenzung Viehzucht/Hundezucht mal das Landwirtschaftsministerium um gutachterliche Stellungnahme bitten sollen... bevor man im Bund-Länder-Ausschuss den § 6 auf den Kopf stellt...

Ich freue mich auf eine konstruktive Diskussion...Wand

Gruß aus dem hohen Norden...

Michael Bornhöft



Geschrieben von Firemage am 27.12.2010 um 14:09:

 

Moin ,

ich selbst tendiere dazu meinem Vorredner zuzustimmen.
Auch das "Startercenter NRW" sieht unter dem Punkt "Tierzucht (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere)" eine gewerbliche Anzeigepflicht vor.

Und einen Welpen, der an eine Privatperson verkauft wird (welche selber nicht Landwirt ist) sehe ich nicht als landwirtschaftliches Nutztier an.

Mal schauen, wem noch was einfällt.

Gruß...
der Firemage smile



Geschrieben von MGruenn am 27.12.2010 um 14:16:

 

& Hallo zusammen!

Ich schließe mich dem Kollegen Wiesemeier an. Tatsächlich taucht wohl (auch wir hatten kürzlich einen vergleichbaren Fall) der Begriff "gewerbliche (Hunde)zucht" im Tierschutzgesetz auf. Ein gewerblicher Züchter benötigt eine entsprechende Erlaubnis nach TierSchG.
Ähnlich wie Kollege Wiesemeier denke ich auch, dass hier die Begriffe vermischt werden.
Geschickter wäre es gewesen, hätte der Gesetzgeber z.B. die Formulierung "gewerbsmäßig" benutzt, dann wäre es wohl deutlicher.

Ich denke, anders als Kollege Bornhöft, dass es nicht um die Nutzung der Erzeugnisse gehen darf. Zu betrachten ist meiner Ansicht nach die Entstehung. Und die ist bei der Haustierzucht gleich zur Nutztierzucht, sprich im biologischen Prozess vom Menschen nur minimal beeinflussbar (auch bei künstlicher Befruchtung z.B. bei Kühen), da die Entstehung des Jungtieres / der Jungtiere letztlich nicht weiter beeinflusst werden kann, als z.B. durch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen. Auch der Viehzüchter errichtet einen Stall. Der eigentliche Prozess der Wertschöpfung wird damit (anders als im Handwerk oder bei Dienstleistern oder auch der Industrie) nicht von der Arbeitskraft (des Menschen) erbracht.

Insgesamt wird der Begriff der Urproduktion meiner Ansicht nach immer mit dem primären Sektor gleichzusetzen sein. Vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftssektor

Gruß
Michael



Geschrieben von Bornhöft am 27.12.2010 um 14:42:

  Immer noch Hundezucht...

... ich noch mal...

Es geht mir in erster Linie nicht um das Produkt "Hund" oder seiner möglichen Nutzung, sondern vielmehr um den im § 6 Abs. 1 GewO aufgeführten Personenkreis.

Alle im § 6 Abs. 1 aufgeführten Personen haben eine bestimmte Qualifikation und Vorbildung und unterliegen der Aufsicht und Zulassung der einschlägigen Kammern (Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer, Architektenkammer, Landwirtschaftskammer...).

"Da kann doch jetzt nicht irgendeiner daher kommen und den § 6 Abs. 1 GewO für sich beanspruchen, nur weil er etwas ähnliches oder vom "Produktionsablauf" Vergleichbares erbringt."

Die Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen sind auch Gewerbetreibende im Sinne des § 14 GewO, obwohl Sie von der Leistung her durchaus mit dem Steuerberater verglichen werden können. Trotzdem findet der § 6 Abs. 1 GewO hier keine Anwendung...

In meinem Fall hatte weder das Veterinäramt, noch das Finanzamt, die ARGE oder auch die Stadt von der Hundezucht jedwede Kenntnis.

Frage:

Was spricht denn dagegen, einen Hundezüchter als Gewerbetreibenden nach § 14 GewO einzustufen?

Der § 6 Abs. 1 GewO ist für mich aus vorgenannten Gründen für die Hundezucht nicht einschlägig.

Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind für mich ebenfalls ohne Bedeutung, da sich die Abgrenzung dort ausschließlich auf die Überwachung und Befähigung des Züchters bezieht und nicht auf das Gewerberecht.



Geschrieben von OrDnUnGsAnDy am 27.12.2010 um 15:05:

 

aus Thüringen,
Hallo Michael,

meine Antwort findest du im befreundeten Forum bkschwarzarbeit.



Geschrieben von MGruenn am 27.12.2010 um 15:17:

  RE: Immer noch Hundezucht...

Hallo, auch ich nochmal...

@Kollege Bornhöft: Warum eigentlich der Rückgriff auf § 6 GewO?
§ 6 nimmt nur Bereiche von der Anwendung der GewO aus, die eigentlich den Gewerbebegriff erfüllen würden, während die Urproduktion ja bereits von vorneherein den Gewerbebegriff nicht erfüllt. Beispiel hier: § 6 nimmt nicht die Fischzucht (die ja Urproduktion ist und damit kein Gewerbe) aus, sondern den Fischfang.

Die Frage ist also weniger, ob die GewO auf die Hundezucht anwendbar ist, sondern ob die Hundezucht überhaupt dem Begriff "Gewerbe" angehört. Und das sollte, wie zuvor dargestellt, eben nicht der Fall sein.

Dass weder FA noch die Veterinäre Kenntnis hatten ist hier Verschulden des Hundezüchters, dieser hätte die Einkünfte beim FA angeben müssen und sich (nach TierSchG scheinbar ab 3 Zuchttieren, hier kann vielleicht ein "Tierschutzgesetzexperte" mehr Auskunft geben) eine Erlaubnis nach TierSchG holen müssen.

Meiner Ansicht nach spricht also gegen die Anmeldung dieses Gewerbes bzw. die Anwendung der GewO allgemein, dass es sich um kein Gewerbe handelt. Ein Rückgriff auf § 6 GewO ist damit nicht nötig und auch nicht möglich. Die Ausführung zum TierschG sind rein auf die Verwechslungsgefahr der beiden Begriffe "Gewerbe" (GewO) und "gewerblich" (TierSchG) bezogen.

Gruß
Michael



Geschrieben von Bornhöft am 27.12.2010 um 15:32:

  ???

Ist die Prostitution deshalb auch kein Gewerbe, weil sie sich mit der Urproduktion so ähnelt... Respekt

... so Schluss für heute, ich besorge mir jetzt erst mal den Kommentar und komme morgen wieder...

Gruß



Geschrieben von Thomas Mischner am 28.12.2010 um 08:38:

 

Hallo und Moin ,

§ 6 GewO dient nicht der Abgrenzung von Gewerbe zu "Nicht-Gewerbe". In vielen Fällen hat § 6 nur eine klarstellende Funktion (Rechtsanwälte, Notare...), in anderen dort genannten Fällen handelt es sich tatsächlich um Gewerbe, die aber auf Grund dieser Vorschrift vom Anwendungbereich der GewO ausgenommen sind (Gewerbebetrieb der Auswandererberater...).

Die „Viehzucht“ ist grundsätzlich Urproduktion. Etwas anderes gilt – zumindest in steuerrechtlicher Hinsicht – für Viehhaltung ohne Verknüpfung mit Grund und Boden (Mastbetriebe, die Tiere und Futter von Dritten kaufen). Jede Art von Viehzucht unterliegt aber § 6 GewO, ungeachtet der Frage, ob es sich um Gewerbe oder Urproduktion handelt.

Der Begriff „Vieh“zucht scheint darauf hinzudeuten, dass nur die Aufzucht von Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe usw.) im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe erfasst werden soll. Ein Blick in die die Kommentare bestätigt das aber nicht:
Landmann /Rohmer, § 6 Rn. 72: „Unter Viehzucht fällt Tierzucht im Allgemeinen. Viehzucht ist der umfassende Begriff für Tierzucht aller Art (die Fischerei ausgenommen, welche in § 6 Abs. 1 besonders erwähnt ist …).“

Friauf, § 6 Rn. 87: „… Zur Viehzucht gehört damit über die Zucht der klassischen Haustiere hinaus auch die Imkerei sowie die Aufzucht von Pelztieren.“

Tettinger/Wank, § 6 Rn. 40: „Viehzucht umfasst die gesamte, also nicht nur die zur Ernährungssicherung durch Fleischbeschaffung dienende Tierzucht, sondern auch etwa die Wellensittich- oder Pelztierzucht o. Ä.“

Damit steht für mich außer Frage, dass auch die Hundezucht kein anzeigepflichtiges Gewerbe ist.


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