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Geschrieben von Helga Reinberg am 26.05.2005 um 17:59:

traurig Änderung einer Gesellschaftsform

Hallo,
heute setze ich meinen "Publikumsjocker" ein:
Folgende Frage:
eine GbR wird in eine OHG umgewandelt; was ist gewerberechtlich zu beachten und zu veranlassen?



Geschrieben von René Land am 27.05.2005 um 09:16:

Pfeil Re: Änderung einer Gesellschaftsform

Hallo Frau Knust,

sowohl die GbR als auch die oHG sind Personengesellschaften. Gewerbetreibende sind in diesen Gesellschaften die einzelnen Gesellschafter (Friauf, Vorbem. vor § 14, RdNr. 39). Diese haben gegenüber der Behörde ihre (höchstpersönliche) Meldepflicht zu erfüllen.

Besteht eine GbR beispielsweise aus den Personen A und B, die ein Gewerbe X betreiben, sind A und B als Gewerbetreibende anzusehen und bezüglich Ihrer Tätigkeit X anzeigepflichtig. Kommen diese beiden Personen A und B nunmehr zu dem Entschluss, Ihre Tätigkeit X unverändert nunmehr in Form einer oHG führen zu wollen entsteht gewerberechtlich keine Anzeigepflicht. Dies ergibt sich daraus, dass auch bei der oHG die einzelnen Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen sind. Da A und B jedoch bereits als Gesellschafter der GbR (also auch als Gewerbetreibende - siehe oben) exakt die gleiche Tätigkeit angemeldet hatten, haben diese damals bereits ihre höchstpersönliche Meldepflicht erfüllt.

Um die Daten des Gewerberegisters gleichwohl aktuell zu halten, besteht freilich die Möglichkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. den jeweiligen Datenschutzgesetzen der Länder unrichtige Daten zu korrigieren. Die Datenschutzgesetze enthalten hierzu sogar eine verpflichtende Formulierung. Es empfiehlt sich daher, eine Änderung der Rechtsverhältnisse (hier: GbR wird zum Zeitpunkt X oHG) im Datenbestand zu vermerken. Dies dürfte jedoch nach meinem Kenntnisstand in den meisten Fällen für den Betroffenen nicht gebührenpflichtig sein. Oftmals wird eine solche Änderung auch explizit von den betroffenen Gewerbetreibenden gewünscht.

Zu beachten ist freilich, dass in Fällen der vorgenannten Art - jedoch bei gleichzeitiger Änderung oder Erweiterung der Tätigkeit X - freilich eine Meldepflicht existiert (Ummeldung) zu der sowohl A als auch B verpflichtet sind.

freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 27.05.2005 um 14:10:

 

Hallo,

wir sehen das etwas anders.

eine oHG ist eintragungspflichtig beim AG im Genossenschaftsregister.

Die Gesellschafter wären die Personen A und B. Beide müssen eine Abmeldung für die GbR ausfüllen (wegen Wechsel der Rechtsform) und dementsprechend auch jeder eine Anmeldung (wegen Wechsel der Rechtsform).

Eine oHG kann meines Wissens nach nicht als oHG i. G. angemeldet werden, es wäre in diesem Falle auf die Eintragung im Handelsregister zu warten, bis eine Ab- und Anmeldung erfolgen kann.

Grüße
Gewerbeamt Dreieich



Geschrieben von René Land am 30.05.2005 um 10:21:

  Gesellschaftsform - Rechtsform ?

Zitat:
Original von Gewerbeamt Dreieich
eine oHG ist eintragungspflichtig beim AG im Genossenschaftsregister.

Das ist nicht so, denn die Eintragung einer oHG erfolgt gemäß § 3 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handesregisterverordnung - HRV) in das Handelsregister Abteilung A. Das Genossenschaftsregister ist den Genosenschaften vorbehalten.

Zitat:
Original von Gewerbeamt Dreieich
Die Gesellschafter wären die Personen A und B. Beide müssen eine Abmeldung für die GbR ausfüllen (wegen Wechsel der Rechtsform) und dementsprechend auch jeder eine Anmeldung (wegen Wechsel der Rechtsform).

Ich glaube hier wird der Begriff der Rechtsform in Bezug auf das Gewerberecht zu weit ausgelegt. Ich denke im vorliegenden Fall sollte man besser von einem Wechsel der Gesellschaftsform sprechen, denn sowohl GbR als auch oHG sind Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (im Gewerberecht). Interessant ist übrigens hierzu das Urteil des VG Augsburg vom 19.05.2004 - Au 4 K 03.2250 - (GewArch 11-12/2004, S. 481-482)

Zitat:
Original von Gewerbeamt Dreieich
Eine oHG kann meines Wissens nach nicht als oHG i. G. angemeldet werden, es wäre in diesem Falle auf die Eintragung im Handelsregister zu warten, bis eine Ab- und Anmeldung erfolgen kann.

Bei Personengesellschaften gibt es eine sog. Gründungsgesellschaft nicht, da diese durch die Eintragung ins Handelsregister keine Rechtspersönlichkeit (wie bei der GmbH oder AG) erhalten. Man muss im Übrigen nicht zwingend auf die erfolgte Eintragung im Handelsregister warten, um die Gewerbeanzeige anzunehmen, denn § 123 HGB bestimmt in Abs. 2, dass die Wirksamkeit der Handelsgesellschaft auch schon vor ihrer Eintragung beginnen kann.

viele Grüße

R. Land



Geschrieben von Frau Lange am 30.05.2005 um 10:59:

  RE: Gesellschaftsform - Rechtsform ?

Wenn das so richtig ist, dann wurde das von hier in den letzten Jahren auch immer falsch ausgeführt. Auch hier wurde immer eine An-/Abmeldung wegen Wechsel der Rechtsform durchgeführt und auch Gebühren kassiert.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 30.05.2005 um 15:58:

  RE: Änderung einer Gesellschaftsform

Hei aus Hamm,

die Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG ist gewerberechtlich nicht anzeigepflichtig. Bei Personengesellschaften , wie es sowohl die BGB-Gesellschaft als auch die OHG ist, sind die geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich anzeigepflichtig, nicht jedoch die Gesellschaft als solche.

Einzige Ausnahmen:
Durch das Handwerks- und Gaststättenrecht wird auch Personengesellschaften die Fähigkeit verliehen, Träger gewerberechtlicher Rechte und Pflichten zu sein.

(Kommentar Landmann/Rohmer zu § 14, Rd.-Nr. 54 - 55a)

Da die Gesellschafter aber schon gemeldet sind, ist eine erneute Meldung nicht möglich, es sei denn, der Gewerbegegenstand hat sich geändert.
Das mag zwar verwirrend sein, entspricht aber der Struktur der Personengesellschaften.

Viele Grüße

Jörg Wiesemeier



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 31.05.2005 um 11:47:

  Gesellschaftsformänderung

Tagchen auch aus Meppen!

Nur für eine größeres Meinungsbild:
Ich kann mich da nur den Ausführungen von den Kollegen Land und Wiesemeier anschließend. Ich sehe das ebenfalls als nicht anzeigepflichtig an.
In diesem Zusammenhang steht dann auch die Frage, was bei einer Änderung einer Einzelfirma in eine GbR bzw. umgekehrt verlangt wird:
Für den, der bereits gemeldet ist oder hinterher gemeldet bleibt, ist nichts erforderlich, lediglich der Gesellschafter, welcher hinzukommt oder aussteigt, muss seiner Meldepflicht nachkommen.
Munter bleiben, Hubert Steinmetz fröhlich


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