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Geschrieben von Meike am 19.10.2007 um 18:43:

  Spielverordnung / Verbraucherschutz

Gruß an Alle,

nachdem ich heute wieder einmal einen Flyer / Verkaufswerbung für schon vielfach von VGs "abgeurteilte" Fungames lesen musste, frage ich mich, ob es nicht in Deutschland ein Gesetz / Verordnung gibt, welche/s den Verkäufer verpflichten kann den Hinweis zu geben, dass diese Geräte in Deutschland nicht legal gewerblich aufgestellt, geschweige denn betrieben werden dürfen.


Die Verkaufswerbung von heute war übrigens von einem alt eingesessenen Automatenhändler, welcher noch anpries, dass damit "Geld zu verdienen ist".


Kennt jemand so etwas im Rahmen des Verbraucherschutzes?


In wenigen Monaten ist auch wieder die IMA. Da fände ich es auch sehr praktisch, wenn Aussteller von Spielgeräten verpflichtet würden, z.B. Schilder aufzuhängen "Nur für den Export" oder ähnlich, damit jeder sofort erkennen kann, was er in Deutschland gewerblich betreiben kann und was nicht.



Gruß Meike



Geschrieben von Ingolstadt am 20.10.2007 um 13:15:

  RE: Spielverordnung / Verbraucherschutz

Hallo Meike,

ein Gesetz, das unmittelbar zu solchen Hinweisen verpflichtet, dürfte es nicht geben.

Da es sich aber um Werbung handelt, die sich auf nicht erlaubte Geräte bezieht, verschafft sich der Verteiler gegenüber den legal arbeitenden Betrieben, die solche Geräte nicht anbieten können, einen Wettbewerbsvorteil.

Die Werbung könnte daher als unlauterer Wettbewerb nach UWG abgemahnt werden. Nähere Hinweise hierzu unter www.wettbewerbszentrale.de .



Geschrieben von Meike am 21.10.2007 um 07:34:

 

Hallo Herr Kirchhammer,

herzlichen Dank für diesen link.

Dort sind höchst interessante Urteile hinterlegt, die sich sowohl alle Automatenaufsteller von WLAN-Terminals, als auch Ordnungsamtsmitarbeiter und Polizeibeamte durchlesen sollten.

Besonders gut hat mir gefallen das Urteil des OLG Hamburg, vom 08.09.2005, Az.: 3 U 49/05 zur Prüfungspflicht bei Webkatalogen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Anbieter einer Internetplattform, von welcher man ohne Suchmaschinenbenutzung auf nicht in Deutschland konzessionierte Casinos gelangt sich strafbar gemacht habe, gem. §284 Abs.4 StGB und dies gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung gem. §§ 3,4 Nr.11 UWG darstelle.

Also ich persönlich habe bis jetzt WLAN-Terminals, bzw. angeblich unproblematische Internet-PCs nur mit entsprechenden Voreinstellungen gefunden.

Von nun an werde ich die "Geräte" nicht nur im Sinne der Spielverordnung durchprüfen.


Eine Frage an Alle:

Gibt es bereits ähnliche Unterlassungsverfügungen bzw. Untersagungen gegen Spielhallenbetreiber, weil diese in Spielhallen für entsprechende Internet-Glücksspiele geworben haben? Ich meine damit "Papierwerbung" / Flyer, Aushänge im Schaufenster u.a.
Oder wurde schon mal die herstellende Industrie oder Automatenhändler entsprechend bedacht?



Gruß Meike


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