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Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 19.05.2005 um 16:38:

Achtung Nachschaurechte (§ 29 GewO)

Moin, Kolleginnen und Kollegen"

Wer hat schon Erfahrungen mit Nachschauen in Betriebsräumen, die zugleich Wohnzwecken dienen, im Zusammenhang mit Gewerbeuntersagungen gehabt??

Wird die Rechtsauffassung geteilt, dass ich nach erfolgter Gewerbeuntersagung (hier rechtskräftig seit 1999) die Wohnung eines Gewerbetreibenden, die zugleich Betriebsstätte ist (hier: Vermittlung von Bausparverträgen) durchaus tagsüber betreten darf, da die Verhinderung einer verbotenen Gewerbeausübung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geboten ist???

Meines Erachtens müsste § 29 GewO dieses Recht beinhalten. Geht dieses Recht dann auch soweit, einen Blick in jeden Raum zu werfen, wenn der Betroffene angibt, weder ein Büro noch sonstige betriebliche Einrichtungen (PC, Notebook pp.) vorzuhalten, dieses jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unglaubwürdig klingt??

Die Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer zu § 29 GewO geben hier nicht ganz viel her.

Es wäre schön, wenn mir hierzu die Sachbearbeiter Ihre Erfahrungen (außer den Ausführungen im Kommentar) mitteilen könnten und diese auch den anderen Forumbesuchern helfen könnten!

Ansonsten, wie gehabt, viel Spaß bei der Arbeit!

Kramer, Stadt Cloppenburg 8) verwirrt



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 25.05.2005 um 10:47:

  RE: Nachschaurechte (§ 29 GewO)

Hei aus Hamm,
blödes Problem, weil man sehr schnell mit dem Grundgesetz in Konflikt gerät.
Da der Betroffene bereits seit 1999 eine Untersagung hat, gehe ich davon aus, dass es jetzt neue Erkenntnisse über die Gewerbeausübung gibt. Bei der Vermittlung von Bausparverträgen brauche ich ja nicht viel.

Ich habe in einem solch ähnlichen Fall ein Schwarzarbeitsverfahren aufgemacht und mir über unser Amtsgericht nach Vorlage meiner Hinweise einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss besorgt.

Dann bin ich nämlich nicht nur auf die Auskünfte des Beschuldigten angewiesen, ich kann durchsuchen.

Bei uns reicht teilweise ein konkreter Hinweis, um einen Beschluss zu bekommen.
M. Meinung nach kommst du mit deinem Nachschaurecht nicht richtig weiter.
Wenn ein Muster eines Beschlussantrages gewünscht ist, einfach eine Mail schicken.

Viele Grüße aus Hamm
Jörg



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 27.05.2005 um 14:18:

 

Ein Beschluß ist sicherlich die Beste Lösung.

In Hessen stellt sich die Frage nicht, da dort die Gewerbeuntersagung beim RP liegt und die sich darum kümmern müssen.

Für einen Beschluß reicht es bei uns nicht aus, daß ein Gewerbetreibender eine rechtskräftige Untersagung hat, aber sein Gewerbe nicht abgemeldet hat. Es müssen konkrete Beweise vorliegen, um durchsuchen zu dürfen.

Grüße
Gewerbeamt Dreieich


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