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Geschrieben von MichaR am 18.09.2007 um 14:11:

  Aberkennung der Zulassung Immobilienmakler nach §34c

Hallo,
folgendes Problem:
Immobilienmakler hat uns ein Haus verkauft. Im nachhinein haben wir im Fußboden Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Dem Makler waren diese nachweislich bekannt(haben durch Zufall einen vorherigen Interessenten kennengelernt, der den Makler darauf hingewiesen hat). Rechtlich kommen wir nur durch Nachweis dieses Wissens der Alteigentümer zu einer Minderung des Kaufpreises. Makler hat Zulassung nach §34c GewO. Kann ihm durch mangelnde Beratung diese aberkannt werden?
Was gibt es für Erfahrungen?
Gruß
Micha.



Geschrieben von 4X4 am 19.09.2007 um 08:24:

  RE: Aberkennung der Zulassung Immobilienmakler nach §34c

Zitat:
Makler hat Zulassung nach §34c GewO. Kann ihm durch mangelnde Beratung diese aberkannt werden?


Die Gründe für einen Erlaubniswiderruf finden Sie im gleichen Gesetz: § 34c Abs. 2 GewO. Da steht nichts von mangelnder Beratung.

Ihr Problem ist derzeit zivilrechtlicher Natur. Von daher sollten Sie sich an einen geeigneten Anwalt wenden.


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