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Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 31.08.2022 um 14:17:

  Betreiben einer Photovoltaikanlage

@ Frau Weidner:
wieso sieht § 14 GewO nur eine Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Gewerbe vor?
Makler, Gastwirte etc. müssen bei uns auch nach § 14 GewO ihr Gewerbe anmelden...



Geschrieben von Janine Weidner am 31.08.2022 um 14:36:

  RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Ja, das stimmt absolut. Ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt: Die erlaubnispflichtigen Gewerbe packt man ja in der Regel wieder an, weil eine Prüfung erfolgt. Das ist eben bei den erlaubnisfreien nicht der Fall. Folglich besteht eben genau bei den erlaubnisfreien Gewerben die Gefahr auch mal vom Radar verschwinden.



Geschrieben von Civil Servant am 02.09.2022 um 09:49:

 

Ich habe die KfW - ähnlich wie Kollege Taron (posting #127) - eben auch noch einmal angeschrieben.



Geschrieben von klinz am 10.05.2023 um 09:28:

 

Moin

Guten Morgen.

Ich habe jetzt über den EAH (Einheitlicher Ansprechpartner Hessen) eine Anmeldung einer Photovoltaikanlage erhalten.
Gut, dass ich schon gestern (zufällig) angefangen habe die über 140 Beiträge hier zu lesen.
Es wurde keine Größe der Anlage angegeben, sie ist auf dem Dach des eigenen Wohnhauses.
Nach dem Protokoll der Frühjahrssitzung BuLa-Ausschuss v. 2010 (der wohl auch heute noch aktuell ist) ist es sogar abzulehnen.

Dem hier zur Verfügung gestellten Gew.Archiv-Bericht zu dieser Ausschuss-Sitzung steht die Begrenzung von 10 kW gar nicht konkret, sondern es ist nur von "üblicher Größenordnung" die Rede:

"Aufgrund der fortlaufenden Weiterentwicklung der Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden Leistungssteigerungen wurden die Abgrenzung nach dem Schwellenwert jedoch für ungeeignet befunden, zumal die gewerberechtliche Behandlung der Photovoltaikanlagen in den Bundesländern mittlerweile nicht mehr einheitlich ist. Diese solll nunmehr nach anderen Parametern erfolgen. Entscheidend soll zukünftig lediglich sein, ob die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes steht."

Hier wird dann auch erwähnt, dass keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit vorliegt, die Intensität des Gewinnstrebens fehlt...

Lustig ist nun wieder, entgegen des Urt. d. BVerwG vom 24.06.1976 - I C 56.74 wird nun aber bei der Seite des LEA Hessen bezüglich der Gewerbeanzeigepflicht wieder auf Gewerbesteuerrecht verwiesen, nicht auf die GewO:

"Seit 2019 braucht es für neue Anlagen mit bis zu 10 Kilowatt Leistung keine Gewerbeanmeldung mehr. Das regelt das Gewerbesteuergesetz (Paragraf 3 Punkt 32 GewStG):Von der Gewerbesteuer sind befreit stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt."Leistet die neue Photovoltaik-Anlage mehr als 10 Kilowatt, braucht es eine Gewerbeanmeldung. Die gibt es in der Regel als Formular auf der Seite der Gemeinde."

Bin in Kontakt mit dem EAH. Der Bürger wird wegen der Größe der Anlage befragt (zur Sicherheit, könnte ja ein seltener Einzelfall einer übergroßen Anlage sein). Wenn, wie erwartet, die Größe nicht überschritten wird, wird es dort storniert oder ich erkläre die Zuständigkeit und schreibe dann eine Ablehnung.

Kam beim zweiten Anschreiben der KfW etwas Neues heraus, lieber Foren Gott? großes Grinsen

Gruß aus Hessen



Geschrieben von Civil Servant am 10.05.2023 um 09:34:

 

Nein. Alles beim Alten.

Ich frage mich immer, ob und wie die Großkopferten in den Landeshauptstädten und in Berlin die Erfahrungswerte und auch Expertise der Vollzugsbehörden bei der Gestaltung dieser merkwürdigen Portale einbeziehen.



Gerade beim Gewerbemeldeverfahren bin ich sogar ein Gegner der Portale, eben weil an der Meldung so viel dranhängt und ein Rolle spielt. All das geht beim Digitalisieren komplett verloren.



Geschrieben von Roesje am 10.05.2023 um 10:51:

 

Auch immer wieder interessant bis lustig, dass all zu oft Gewerberecht verkannt und von Steuerrecht gesprochen wird und das teils von Behörden, die für Gewerberecht zuständig sind.

Aber halt leider nichts Neues. Weißnicht



Geschrieben von domar am 10.05.2023 um 11:00:

 

Zitat:
Original von Roesje
Auch immer wieder interessant bis lustig, dass all zu oft Gewerberecht verkannt und von Steuerrecht gesprochen wird und das teils von Behörden, die für Gewerberecht zuständig sind.

Aber halt leider nichts Neues. Weißnicht


Das ist auch immer das schöne Erlebnis bei der Schwarzarbeitsbekämpfung. Der Klassiker: "Wie? Ich dachte das macht der Zoll...?"



Geschrieben von Marcel Fromm am 09.02.2024 um 10:50:

 

Hallo, liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter.

Mich würde mal der aktuell Umgang mit Photovoltaikanlagen auf angemieteten Hallendächern interessieren.

Eine auswärtige Firma hat auf zwei Grundstücken Hallendächer angemietet und betreibt dort Photovoltaikanlagen. Eine Nachfrage bei der Firma brachte zum Vorschein, dass die Nennleistung etwa 380 kWp beträgt.

Meiner Information nach ist wohl bei fremd genutzten Dächern/Grundstücken/Objekten von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.

Eure Meinungen dazu würden mich interessieren. Allen ein schönes Wochenende. smile



Geschrieben von H. Allgaier am 09.02.2024 um 11:21:

 

Schönen guten Tag,

Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden.

Nach Auffassung des BLA stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt. Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen.

Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen z.B. auf eigenen, betrieblich genutzten Gebäuden (z.B. bei großen landwirtschaftlichen Betrieben) könnte jedoch eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass „die Gewinnerwartungen aus der Stromerzeugung gegenüber denen aus dem Geschäftsbetrieb von eigenständiger Bedeutung sind.“



Geschrieben von Marcel Fromm am 09.02.2024 um 11:35:

 

So habe ich es auch noch in Erinnerung und da die Firma nun mal mehrere Hallendächer von ortsansässigen Firmen zur Erzeugung und Verteilung von Elektrizität angemietet hat, würde ich hier tatsächlich von einer gewerblichen Betätigung ausgehen und die Firma zur Anmeldung auffordern.

Die Frage, welche sich mir noch stellt, ist, ob zwei Anmeldungen erforderlich sind, da es sich um zwei Grundstücke mit zwei verschiedenen Hausnummern handelt (die Grundstücke liegen aneinander), oder ob man das als eine Anlage werten kann und in der Anmeldung eventuell die Flurstücksnummern vermerkt und nur eine der beiden Anschriften als "Betriebsstätte" deklariert.

Was meint ihr dazu?



Geschrieben von Civil Servant am 09.02.2024 um 11:57:

 

Zitat:
Original von H. Allgaier

Nach Auffassung des BLA stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt. Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen.

Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen z.B. auf eigenen, betrieblich genutzten Gebäuden (z.B. bei großen landwirtschaftlichen Betrieben) könnte jedoch eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass „die Gewinnerwartungen aus der Stromerzeugung gegenüber denen aus dem Geschäftsbetrieb von eigenständiger Bedeutung sind.“




meiner Meinung nach greift der BLA mit seiner rein auf die Gewinnerzielung ausgerichteten Betrachtung zu kurz.

Grund:
Beim Photovoltaikanlagenbetrieb wird kein Personal beschäftigt, es gibt kein Konkurrenzverhältnis, es wird nicht geworben, die Tätigkeit ist nach außen kaum wahrnehmbar. Eine Reihe von Merkmalen, die einen Gewerbetrieb ausmachen, fallen im Fall der Photovoltaik komplett weg. Auch und insbesondere das führt m. E. dazu, dass man da nicht von einem Gewerbe i. S. d. GewO sprechen kann.

Da nur auf das Geld zu schauen ist nicht zielführend. Andernfalls müsste ich auch Anleger mit einem dicken (und erfolgreich geführten) Wertpapierdepot als Gewerbetreibende einstufen.

Schönes Wochenende!

CS



Geschrieben von H. Allgaier am 12.02.2024 um 08:54:

 

@Marcel Fromm

Oder eine GewA1 mit HL und Betriebsstätte und für jedes Objekt eine weitere GewA1 als unselbständige Zweigstelle. Sollten in Zukunft weitere Örtlichkeiten dazukommen, dann einfach eine neue GewA1 oder auch eine GewA3, falls eine Örtlichkeit irgendwann wegfällt.


@Civil Servant
Darüber musste ich mir noch keine Gedanken machen. Ich hatte einen derartigen Fall noch nie. Und hier im Ort wird er wohl nie eintreffen. Vom Grundsatz her finde ich den Ansatz auf jeden Fall gut, dass nicht nur auf das Geld geschaut werden soll.



Geschrieben von Marcel Fromm am 12.02.2024 um 09:45:

 

Die Akzeptanz bei den Gewerbebetrieben schwindet halt, wenn ich hier für die beiden Objekte (Hallendächer) eine Gewerbe-Anmeldung verlange und vielleicht an anderen Standorten (wo die Firma ebenfalls Hallendächer angemietet hat) keine Gewerbe-Anmeldung verlangt wird.

Am Ende heißt es halt, dass die eine Gewerbebehörde nicht weiß, was die andere tut.


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