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Geschrieben von René Land am 20.04.2022 um 12:21:

 

Hallo in die Runde,

ich denke, wir sollten uns bei der Frage: Was ist gewerberechtlich anzumelden? davon leiten lassen, welchen Zweck das Gewerberecht verfolgt.

Dies ist primär zunächst der Ansatz, eine Übersicht der tatsächlich in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich tätigen Gewerbetreibenden zu generieren, um deren Tätigkeit überwachen zu können. Die im Rahmen der Überwachung verfolgten Ziele sind zum einen die der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit aber nicht zuletzt auch die des Verbraucherschutzes.

Im Fall des Betriebes von Solaranlagen stellt sich die Frage, welchen Nutzen der Gewerbebehörde aus einer einzelnen Anzeige für eine Solaranlage erwächst. Aspekte der Überwachung des Geschäftsbetriebes als auch Aspekte des Verbraucherschutzes scheiden hier aus meiner Sicht aus.

Vielmehr dürften nahezu alle auf Wohn- und Wohnnebengebäuden montierten Solaranlagen wohl grundsätzlich aus gewerberechtlicher Sicht der bloßen Vermögensverwaltung unterfallen und somit nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Gewerbebegriffs sein. Somit scheidet eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO aus.

Gleichwohl kann es sich bei dieser bloßen Vermögensverwaltung aus steuerrechtlicher Sicht sehr wohl um ein Gewerbe handeln. (Unterscheidung der Gewerbebegriffe der unterschiedlichen Rechtsbereiche). Ähnliches gilt beispielsweise in Bezug auf die Gewerbesteuerpflicht der GmbH, wenn diese kein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt.

Fazit:
Solaranlagen sollten grundsätzlich keiner gewerberechtlichen Anzeigepflicht unterliegen, denn eine Notwendigkeit der Überwachung der "Anlagen" besteht aus gewerberechtlicher Sicht nicht (ähnlich wie bei Windkraftanlagen). Der gewerbsmäßige Betrieb von Solaranlagen ist aus meiner Sicht jedoch anzeigepflichtig (Anmeldung eines zentralen Verwaltungsbüros). Stets wird es aber darauf ankommen, dass die Grenze zur bloßen Vermögensverwaltung deutlich überschritten wird.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von J. Simon am 20.04.2022 um 12:47:

 

Das Finanzamt bei uns besteht nicht per se auf eine Anmeldung nach der GewO.

Gleichwohl wird hier eine gedankliche Grenze bei 10 KwP wegen der Vereinfachungsregel gezogen.

Das Finanzamt geht hier davon aus, dass kleinere Anlagen idR erst nach vielen Jahren einen Gewinn abwerfen und dementsprechend werden die kleineren Anlagen von der Einkommensteuer befreit (Anwendung der Vereinfachungsregel auf Antrag).

Die Befreiung von der Umsatzsteuer kann nach 6 Jahren beantragt werden.

VG J. Simon



Geschrieben von Roesje am 20.04.2022 um 14:07:

 

Zitat:
Original von René Land
Hallo in die Runde,

ich denke, wir sollten uns bei der Frage: Was ist gewerberechtlich anzumelden? davon leiten lassen, welchen Zweck das Gewerberecht verfolgt.

Dies ist primär zunächst der Ansatz, eine Übersicht der tatsächlich in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich tätigen Gewerbetreibenden zu generieren, um deren Tätigkeit überwachen zu können. Die im Rahmen der Überwachung verfolgten Ziele sind zum einen die der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit aber nicht zuletzt auch die des Verbraucherschutzes.

Im Fall des Betriebes von Solaranlagen stellt sich die Frage, welchen Nutzen der Gewerbebehörde aus einer einzelnen Anzeige für eine Solaranlage erwächst. Aspekte der Überwachung des Geschäftsbetriebes als auch Aspekte des Verbraucherschutzes scheiden hier aus meiner Sicht aus.

Vielmehr dürften nahezu alle auf Wohn- und Wohnnebengebäuden montierten Solaranlagen wohl grundsätzlich aus gewerberechtlicher Sicht der bloßen Vermögensverwaltung unterfallen und somit nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Gewerbebegriffs sein. Somit scheidet eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO aus.

Gleichwohl kann es sich bei dieser bloßen Vermögensverwaltung aus steuerrechtlicher Sicht sehr wohl um ein Gewerbe handeln. (Unterscheidung der Gewerbebegriffe der unterschiedlichen Rechtsbereiche). Ähnliches gilt beispielsweise in Bezug auf die Gewerbesteuerpflicht der GmbH, wenn diese kein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt.

Fazit:
Solaranlagen sollten grundsätzlich keiner gewerberechtlichen Anzeigepflicht unterliegen, denn eine Notwendigkeit der Überwachung der "Anlagen" besteht aus gewerberechtlicher Sicht nicht (ähnlich wie bei Windkraftanlagen). Der gewerbsmäßige Betrieb von Solaranlagen ist aus meiner Sicht jedoch anzeigepflichtig (Anmeldung eines zentralen Verwaltungsbüros). Stets wird es aber darauf ankommen, dass die Grenze zur bloßen Vermögensverwaltung deutlich überschritten wird.

Freundliche Grüße

R. Land


Da kann ich dem Herrn Land nur zu 100% zustimmen.
Es hilft sowieso sehr häufig bei Fragen des Arbeitsalltags, sich an den Sinn und Zweck sowie an die Zielsetzung des Gesetzes, was man umsetzen darf, zu erinnern oder sich genau das mal zu Gemüte zu führen.

Back to the Verwaltungs-roots sozusagen

Denn "eigentlich" haben wir -insb. was alte Gesetzeswerke betrifft- ein ziemlich gut durchdachtes System. In der Theorie.



Geschrieben von H. Allgaier am 25.04.2022 um 12:05:

 

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

es tut mir leid, aber ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass in Brandenburg die Finanzämter darüber befinden, wer ein Gewerbe anzumelden hat. Kopfkratz


manchmal versuchen Sie es zumindest klingt komisch, ist aber so. Ein Anruf hilft oft.



Geschrieben von Civil Servant am 25.04.2022 um 12:13:

 

Geradezu legendär ist ja das

Urt. d. BVerwG vom 24.06.1976 - I C 56.74

weil es einerseits den Gewerbebegriff - wohlgemerkt aus gewerberechtlicher Sicht - definiert als auch die Unterschiede zwischen steuerrechtlichem und gewerberechtlichem Gewerbebegriff aufzeigt.

Man sollte das Urteil allen Steuerberatern, Finanzbeamt/innen und Gewerberechtler/innen auf die Stirn gravieren, denn ein Haufen von Vollzugsproblemen taucht erst gar nicht auf, wenn man dieses Urteil verinnerlicht.

Leitsatz:

Der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist mit dem Gewerbebegriff des Steuerrechts nicht identisch.



Geschrieben von VoPi am 27.04.2022 um 13:15:

 

Moin,

hilfreich für die Argumentation gegenüber den Finanzämtern/ Steuerberatern etc. ist die bereits erwähnte Veröffentlichung im GewArch 2010/7-8, S. 294 ff der Frühjahrssitzung 2010 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" (Punkt 9.).
Danach gab es kein Gesprächsbedarf mehr.

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 26.07.2022 um 15:14:

 

Hallo nochmal in die Runde,

nachdem einige Zeit so gut wie keine Gewerbeanzeigen für Photovoltaikanlagen auf Privatdächern mehr eingingen, erscheinen seit kurzer Zeit erneut ständig wiederkehrend Personen, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Privatdach als "Gewerbebetrieb" anmelden wollen. Auf unseren Hinweis, wonach es sich bei solchen Anlagen nicht um einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerberechts handelt und daher keine Gewerbeanzeige bestätigt wird, reagieren die betreffenden Personen recht ungehalten, da eine Gewerbeanmeldung für die Förderung durch die KFW (Bezuschussung einer Wallbox mit mind. 900,- €) gefordert wird.
Die Förderrichtlinien für die Bezuschussung (KFW 441) besagt

Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen:

Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt

Das Wichtigste in Kürze
Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt
Zuschuss für Kauf und Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind
Zuschuss für Ladestationen, die dem Aufladen von Firmen- und Privatfahrzeugen dienen
Zuschuss für: (kommunale) Unternehmen / freiberufl. Tätige / gemeinnü. Organisationen


Bedingung: Ladestation auf dem Betriebsgelände
Zum Aufladen von unternehmenseigenen Flottenfahrzeugen
Zum Aufladen von Carsharing-Fahrzeugen
Zum Aufladen von Beschäftigten-Fahrzeugen
Nicht-öffentliche Ladepunkte auf kommunalen Betriebshöfen

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Ladestationen-f%C3%BCr-Elektrofahrzeuge-Unternehmen-(441)/

Früher gab es noch einen Zuschuss in selbiger Höhe für Privatwohnhäuser (KFW 440). Nachdem diese Förderung weggefallen ist, versuchen nun Betreiber privater Photovoltaikanlagen, zwecks Förderung als "Unternehmen" die Anlage als "Gewerbebetrieb" anzumelden und der KFW die Gewerbeanzeige als Nachweis des Bestehens eines Unternehmens vorzulegen, was wohl bislang ohne Probleme klappte, sofern anderswo die Gewerbeanzeige vom Ordnungsamt bestätigt wurde (nach Aussage der hier enttäuschten Gewerbeanzeigenden).

Da hier die Gewerbeanzeige missbräuchlich zur Erlangung einer zweckwidrigen Subvention verwendet werden soll, verweigere ich erst recht die Bestätigung der Anzeige. Ich habe die KFW auf dieses Problem hingewiesen, aber dort antwortete man nur ausweichend:

"Sehr geehrter Herr Taron,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die KfW kann zu Sachverhalten, die ihr konkret in den Einzelheiten nicht vorliegen, keine rechtliche Einschätzung abgeben. Daher kann die KfW sich auch zu dem vorliegenden - ausschließlich abstrakt dargelegten – Fall nicht im Sinne der erbetenen Einschätzung äußern. Ungeachtet dessen weist die KfW jedoch auf folgende rechtlichen Merkmale der Ausgestaltung in dem betreffenden Programm Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Programmnummer 441) hin: Alle Angaben und Erklärungen vom Zuschussempfänger zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind strafrechtlich relevant. Die nach diesem Merkblatt gewährte Förderung an Unternehmen ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens werden die Antragsteller auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs und auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen und haben die Kenntnisnahme dieser Informationen zu bestätigen. Die Antragsteller unterliegen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Zuschusses auf der Grundlage dieses Merkblatts einer Offenbarungspflicht nach Maßgabe von § 3 SubvG, auf die der Antragssteller bei Gewährung des Zuschusses hingewiesen wird.

Das dazugehörige, auf der Website der KfW öffentlich zugängliche Programmmerkblatt sowie das allgemeine Merkblatt zu Beihilfen ist dieser E-Mail als Anlage beigefügt. Sollten Sie eine Anfrage zur Auskunftserteilung zu einem konkreten geschäftlichen Sachverhalt unter Nennung des Geschäftspartners der KfW benötigen, bitten wir um ein offizielles Auskunftsersuchen unter Nennung der konkreten Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage wir Ihnen gerne weitere Auskünfte erteilen. Die erfragten Informationen müssen in dem Fall für die Aufgabenerfüllung der Stadt Arnsberg relevant bzw. erforderlich sein.

Alternativ wäre auch die Nennung des Geschäftspartners der KfW ohne Auskunftsersuchen möglich. Auf Grundlage dieses Hinweises wäre eine Überprüfung der bestandsführenden Systeme sowie der entsprechenden Geschäftsbeziehung seitens der KfW möglich. Sollten die Förderbestimmungen nicht eingehalten werden, kann unter Umständen die Geschäftsbeziehung zum Geschäftspartner nicht aufrechterhalten werden. Die KfW ist für Hinweise dieser Art stets dankbar und nimmt diese sehr ernst. In diesem Fall bitten wir jedoch um Verständnis, dass wir aus Datenschutzgründen keine Informationen an Dritte weitergeben dürfen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung."



Geschrieben von Greenhorn am 27.07.2022 um 16:03:

 

Spannend und gut zu wissen. Insofern danke für die Information.
(Letztlich liegt die Ursache dieses Problem aus meiner Sicht aber mal wieder in der Inkonsistenz politischer Entscheidungen. Für die Bürger:innen dürfte es vermutlich nicht nachvollziehbar sein, warum die privaten Anschlüsse nicht auch weiter gefördert werden.)



Geschrieben von domar am 28.07.2022 um 09:27:

 

Zitat:
Original von Taron-Arnsberg
Hallo nochmal in die Runde,
...

Da hier die Gewerbeanzeige missbräuchlich zur Erlangung einer zweckwidrigen Subvention verwendet werden soll, verweigere ich erst recht die Bestätigung der Anzeige...


Das sehe ich auch so. Die Steuerfahndung erhält dann auch von mir Post.



Geschrieben von Civil Servant am 01.08.2022 um 10:14:

 

Liest sich für mich so, als ginge es um Leute oder jur. Personen, die bereits ein Unternehmen (dann aber sicherlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts) haben.

Der Privatmensch, der sich seine eigene Wallbox installieren lässt, kann sicherlich aus anderen Töpfen gefördert werden.

Insofern kann es natürlich nur so sein, dass die Anmeldebescheinigung verweigert wird, weil kein Gewerbe vorliegt.



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 01.08.2022 um 10:41:

 

Zitat:
Original von Civil Servant
Liest sich für mich so, als ginge es um Leute oder jur. Personen, die bereits ein Unternehmen (dann aber sicherlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts) haben.

Der Privatmensch, der sich seine eigene Wallbox installieren lässt, kann sicherlich aus anderen Töpfen gefördert werden.

Insofern kann es natürlich nur so sein, dass die Anmeldebescheinigung verweigert wird, weil kein Gewerbe vorliegt.


Nein, definitiv handelte es sich bei meinen Kunden/innen um "Privatmeschen", die keine Unternehmer sind. Die Förderung für Privatanlagen (Wallbox) für Privatsolaranlagen ist von der KFW eingestellt worden, daher nun die ständigen Versuche, die private Solaranlage als "Unternehmen" anzumelden (die Steuerberater raten ihren Kunden/innen, es zumindest mit einer missbräuchlichen Gewerbeanmelung zu versuchen).

Auch wenn diese Personen woanders ein Unternehmen mit einer dortigen Solaranlage haben würden, würde nur die Solaranlage auf dem Betriebsdach und nicht die auf dem Privatdach gefördert werden. Eigentlich müsste die KFW (sofern mal versehentlich eine Gewerbeanzeige für Privatanlage bestätigt wird) ja anhand der Angaben zur Betriebsanschrift, Wohnanschrift und Gewerbegegenstand erkennen können, dass es sich um eine reine Privatdachanlage ohne "Betriebseigenschaft" handelt und müsste dementsprechend die Förderung als "Firmendachanlage zur Aufladung von Unternehmens - und Mitarbeiterfahrzeugen" verweigern. Warum sie das nicht tun, verstehe ich nicht.



Geschrieben von Roesje am 01.08.2022 um 13:26:

 

Zitat:
Original von Taron-Arnsberg
Zitat:
Original von Civil Servant
Liest sich für mich so, als ginge es um Leute oder jur. Personen, die bereits ein Unternehmen (dann aber sicherlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts) haben.

Der Privatmensch, der sich seine eigene Wallbox installieren lässt, kann sicherlich aus anderen Töpfen gefördert werden.

Insofern kann es natürlich nur so sein, dass die Anmeldebescheinigung verweigert wird, weil kein Gewerbe vorliegt.


Nein, definitiv handelte es sich bei meinen Kunden/innen um "Privatmeschen", die keine Unternehmer sind. Die Förderung für Privatanlagen (Wallbox) für Privatsolaranlagen ist von der KFW eingestellt worden, daher nun die ständigen Versuche, die private Solaranlage als "Unternehmen" anzumelden (die Steuerberater raten ihren Kunden/innen, es zumindest mit einer missbräuchlichen Gewerbeanmelung zu versuchen).

Auch wenn diese Personen woanders ein Unternehmen mit einer dortigen Solaranlage haben würden, würde nur die Solaranlage auf dem Betriebsdach und nicht die auf dem Privatdach gefördert werden. Eigentlich müsste die KFW (sofern mal versehentlich eine Gewerbeanzeige für Privatanlage bestätigt wird) ja anhand der Angaben zur Betriebsanschrift, Wohnanschrift und Gewerbegegenstand erkennen können, dass es sich um eine reine Privatdachanlage ohne "Betriebseigenschaft" handelt und müsste dementsprechend die Förderung als "Firmendachanlage zur Aufladung von Unternehmens - und Mitarbeiterfahrzeugen" verweigern. Warum sie das nicht tun, verstehe ist nicht.


Wahrscheinlich, weil die sich zwar am Instrument des "Vorlage Gewerbeschein" bedienen, die Systematik dahinter aber nicht kennen und/oder nicht gewissenhaft und kritisch hinterfragend sind.
Ist doch überall das Gleiche, ob jetzt beim FA, KFW oder sonst wo...



Geschrieben von Janine Weidner am 30.08.2022 um 14:21:

  Anmeldung Einzelunternehmen über WSP.NRW PV-Anlagen

Hallo zusammen,

derzeit erreichen mich vermehrt Anrufe in Bezug auf die Anmeldung eines Einzelunternehmens wegen Nutzung einer PV-Anlage auf dem eigenen Hausdach. Hier kann ich eine Anmeldung unterbinden. Kommen diese jedoch über das WSP-NRW rein, so ist das Gewerbe angemeldet. Wie geht Ihr in solchen Fällen vor? Ich hatte überlegt: Aufforderung zur Abmeldung - keine Reaktion oder Aktion des Gewerbeanzeigenden, 2. Aufforderung - keine Reaktion oder Aktion des Gewerbeanzeigenden, Einleitung Owi-Verfahren. Eine bloße Begründung, dass es sich hier trotzdem um Verwaltung des eigenen Vermögens handelt ist meines Erachtens nach weder ausreichend noch zielführend, da die Steuerberater eben ordentlich Gegenwind bringen.

Eine kurze Rückmeldung wäre klasse.

Vielleicht könntet Ihr mir auch eine Rückmeldung geben, wie Ihr argumentiert oder vielleicht hat jemand sogar eine Vorlage, die er mir zur Verfügung stellen könnte/würde.

Ich habe mich auch schon beim MWME NRW gemeldet und warte dort auf eine Rückmeldung des Herrn Amelung (SB PV-Anlagen). Ich erhoffe mir eine klare, eindeutige Handlungsanweisung (mit Rechtscharakter/Kommentierung/Urteil/o.ä.) für solche Fälle.



Geschrieben von Civil Servant am 30.08.2022 um 15:24:

 

Wenn mir einer erzählt, dass diese Form der Digitalisierung ausschließlich Fortschritt bedeutet, lache ich ihn aus.

Es kann doch nicht sein, dass eine digitale Gewerbemeldung automatisch als angenommen gilt. Das konterkariert doch alle Versuche, die Scheinselbständigen auszuklammern. Das verhindert weiterhin, dass durch ein paar beratende Worte im Rathaus großes Ungemach für manchen Möchtegern-Gewerbetreibenden abgewendet wird.



Geschrieben von Janine Weidner am 30.08.2022 um 16:32:

 

Das ist leider jedoch die traurige Wahrheit. Die Bedenken der Ordnungsämter aus den verschiedensten Städten/Kreisen/Kommunen wurden wohl seitens der Ersteller des WSPs nicht geteilt. Hier wurden bereits genau solche Fälle angeführt! Dies hat zur Folge, dass die Korrektur/Nachbearbeitung einer falschen/fehlerhaften oder unzulässigen Meldung einen erheblichen Mehraufwand darstellt.



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 30.08.2022 um 16:50:

 

Zum Chaos, das das WSP anrichtet, könnte ich Bücher schreiben. Aber dazu müsste man ein weiters Thema eröffnen.

Ich habe folgende Nachricht zu einem WSP-Anmelder geschickt:
Sehr geehrter Herr XXXX,

vielen Dank für Ihre Gewerbeanmeldung "Photovoltaik". Sie meldeten den Betrieb als GbR mit Frau XXXX an. Abgesehen davon, dass die Mitgesellschafterin ebenfalls zeitgleich eine Gewerbeanzeige abgeben müsste (was nicht erfolgt ist), ist die Aufstellung einer privaten Photovaltaikanlage (z.B. auf eigenem Hausdach) unbeachtlich des Steuer- und Abgabenrechts kein Gewerbebetrieb im Sinnes des Gewerberechts. Daher wird die Anzeige nicht in das hiesige Gewerberegister eingetragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Gewerbeamt"

OK, das hilft nicht unbedingt gegen einen möglichen Mißbrauch der vorab durch das WSP erteilten Empfangsbestätigung der Gewerbeanzeige, aber zumindest soll den Gewerbtreibenden deutlich gemacht werden, dass er/sie keinen Gewerbebetrieb hat und somit auch nicht befugt ist, einen Förderantrag zu stellen. Wenn sie es doch tun, dann handeln sie vorsätzlich (Subventionsbetrug).



Geschrieben von Janine Weidner am 30.08.2022 um 16:54:

 

Vielen lieben Dank für die Formulierungshilfe bzw. -vorlage. Die kann ich gut gebrauchen. Applaus



Geschrieben von Roesje am 31.08.2022 um 09:40:

 

Darf ich fragen, was das für ein System da bei euch ist?

Warum bekommen die nach Abgabe ihrer Anzeige ungeprüft eine Bescheinigung?



Geschrieben von Janine Weidner am 31.08.2022 um 10:22:

 

Wir arbeiten mit dem Programm migewa!

Das hat das WSP.NRW so eingerichtet. Sobald die anzeigende Person ihr Gewerbe über das Portal anzeigt, entfällt die Prüfung und sie bekommen unverzüglich nach Meldung die sogenannte Empfangsbescheinigung. Da die GewO gemäß § 14 nur eine Anzeigepflicht der erlaubnisfreien, stehenden Gewerbe vorsieht, ist die Vorgehensweise des WSP.NRW daher grundsätzlich absolut gesetzeskonform. Nur leider kann halt nun jede Person im entsprechenden Bezirk Gewerbemeldungen vornehmen ohne einer vorherigen Prüfung zu durchlaufen. Dies nimmt uns Gewerbeämtern somit die Chance, fehlerhafte oder unzulässige Meldungen zu vermeiden. Wand



Geschrieben von Roesje am 31.08.2022 um 13:27:

 

Ok, danke für die Info.

Also dass wir grds. verpflichtet sind, nach Anzeige den Empfang zu bescheinigen, ist ja das eine. Aber das gilt halt eben nur für a) anzeigepflichtige Gewerbe (und ist das Thema Photovoltaik ja eben nicht) b) vollständige sowie c) richtig angezeigte Gewerbemeldungen.

Will sagen: Ziemlich kurzsichtig und realtätsfern von eurem WSP.NRW und öffnet Betrug, Scheinselbständigkeit u.ä. noch mehr die Türen (und sie sind in DE ja sowieso schon offen).

Aber wenn es denn so gewünscht ist....dann kann man aber eigentlich auch die GewO abschaffen, denn die sinnvolle Zielsetzung dahinter, wird ja dadurch noch weniger erreicht, als es sowieso schon immer war.

Ist auch extrem motivierend, wenn der Trend einfach dahingeht, dass es absolut egal ist, ob ich jetzt guten Gesetzesvollzug leiste, oder nicht...das Ergebnis ist oftmals das Gleiche.

Augen rollen


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