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Geschrieben von Anni am 25.05.2011 um 07:40:

 

In Schleswig-Holstein gibt es einen Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

Zitat: " Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbstständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbstständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. NICHT erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen AUF DÄCHERN EIGEN GENUTZTER GEBÄUDE installiert werden.

Zur Verwaltung eigenen Vermögens gehört auch, wenn der Eigentümer auf dem Dach eines Hauses, das er nicht selbst bewohnt sondern vermietet hat, eine Photovoltaikanlage errichtet, die für das Mietobjekt bzw. den Eigentümer direkt (per Einspeisevergütung) und damit eigen genutzt wird."



Geschrieben von Marcel Fromm am 26.05.2011 um 08:33:

 

So weit, so gut... Bei einer Nennleistung von 76 kwP und der Installation der Anlage auf einem fremd genutzten Grundstück könnte man ja nun von einer Pflicht zur GewA1 ausgehen. Nun befindet sich die Anlage aber nicht in meinem Zuständigkeitsbereich, er ist nur hier mit HAW gemeldet. Die Gewerbebehörde, wo die Anlage installiert ist bzw. werden soll, verweigert ihm eine GewA1. Nun kann ich doch aber nicht am HAW das Gewerbe anmelden. Was soll ich denn als Betriebsstätte angeben? Die Wohnanschrift. Dann kommen hier nach der DÜ einige Behörden leicht durcheinander!!!



Geschrieben von Thorsten Bäumer am 26.05.2011 um 08:41:

 

Wenn die Behörde der Betriebstätte keine GewA 1 aufnehmen will, ist das deren Sache. Da darfst du dich natürlich nicht einmischen; ist deren Sache. Nur weil dort keine Gewerbe-Anmeldung aufgenommen wird, musst du keine Anmeldung aufnehmen. Der Betrieb findet schließlich nicht bei dir statt.



Geschrieben von Rheinhesse am 26.05.2011 um 08:47:

 

Moin aus Rheinhessen,
@marcel Fromm
Habe nach der letzten Mitteilung mal mein Gewerbeprogramm durchforstet und dort zwei größere Unternehmen gefunden die den "Bau und Betrieb von Solarstromanlagen" angezeigt haben. Hier ist aber lediglich der Verwaltungstechnische Hauptsitz.Dort werden alle Projekte geplant, abgerechnet und Wartungsaufträge vergeben. Die Standorte finden sich bundesweit. Vielleicht wäre das eine Möglichkeit.



Geschrieben von Thomas Mischner am 26.05.2011 um 09:25:

 

Hallo,

die Gewerbeanzeige hat den Zweck, der Behörde die Überwachung der Gewerbetreibenden zu ermöglichen und ihr ggf. das Einschreiten gegen unzuverlässige Gewerbetreibende zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck ist es zweifellos wichtig zu wissen, wo der Gewerbetreibende anzutreffen ist, wo gegen ihn Zustellungen bewirkt werden können und wo er seine Geschäftsbücher führt (und somit ggf. eine Nachschau vorgenommen werden kann).

Eine Gewerbeanzeige ist daher meiner Meinung nach zuerst an dem Ort erforderlich, von dem aus der Betrieb geleitet wird (d. h. wo der Gewerbetreibende seine unternehmerischen Entscheidungen trifft und von wo aus er am Geschäftsverkehr teilnimmt). Wenn keine besonderen Geschäftsräume vorhanden sind, kann das auch die Wohnung des Gewerbetreibenden sein.

Daneben können unselbständige Zweigstellen bestehen, die jedoch nur anzeigepflichtig sind, wenn von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Das dürfte bei einer Fotovoltaikanlage regelmäßig nicht der Fall sein.
Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Gewerbeanmeldung am „Verwaltungssitz“ (also ggf. der Wohnanschrift) zu erstatten ist. Die Fotovoltaikanlage selbst unterliegt keiner gewerberechtlichen Überwachung und wenn andere Stellen ggf. Auskunft über die Standorte der einzelnen Anlagen benötigen, können sie diese vom Betreiber einholen.



Geschrieben von Civil Servant am 26.05.2011 um 10:27:

 

Ich stimme dem Kollegen Mischner zu. Demnach müsste der Kollege Fromm die Meldung entgegennehmen.



Geschrieben von BE-DE am 26.05.2011 um 16:30:

 

Moin Moin von der D...

wir nehmen auch immer den Verwaltungssitz an. Der Maurer meldet ja auch (Kleinbetrieb) zu Hause an und nicht da, wo er Häuser hochzieht. Also auch von hier an Kollegen Mischner und Schuster die Zustimmung und Kollege Fromm darf entgegenehmen.



Geschrieben von Rheinhesse am 19.10.2011 um 12:21:

 

Moin aus Rheinhessen,
es wird Herbst
- die Sonnenstunden werden definitiv weniger und mein Wirtschafts- und Klimaschutzministerium nimmt mit einem Rundschreiben vom 19.10.2011 Stellung zur gewerberechtlichen Anzeigepflicht von gewerblichen
Photovoltaikanlagen.

Zitat:
Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass für jede neue gewerblich betriebene Photovoltaikanlage in der Gemeinde ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet werden muss, in deren Gebiet der Standort der Photovoltaikanlage liegt. Dies beruht darauf, dass der gewerbliche Betrieb von Photovoltaikanlagen der Anzeigepflicht nach § 14 GewO unterliegt. Hat ein Gewerbetreibender beispielsweise sein Büro, von dem er die Geschäfte betreibt, in Koblenz und mietet er Hausdächer in Neuwied, Trier, Mainz, Bonn und Frankfurt zur gewerblichen Aufstellung von Photovoltaikanlagen an, dann muss jede neue Photovoltaikanlage nach § 14 GewO bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde als unselbständige Zweigstelle angemeldet werden; insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „unselbständigen Zweigstelle“ jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung umfasst, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient.
Falls eine gewerblich betriebene und bereits angemeldete Photovoltaikanlage erweitert wird (Mehrfläche, mehr kW), ist eine Gewerbeummeldung der bestehenden Betriebstätigkeit vorzunehmen.
Die Erfassung einer jeden neuen oder erweiterten gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage über eine Gewerbemeldung ist zur Überwachung der Gewerbetreibenden durch die jeweils zuständigen Behörden und zur ordnungsgemäßen steuerlichen Veranlagung der Gewerbetreibenden notwendig.
Insoweit wird nachrichtlich mitgeteilt, dass die Finanzämter, die eine Gewerbemeldung für den gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage als unselbständige Zweigstelle erhalten, automatisch dem jeweiligen Finanzamt am Wohnsitz des Gewerbetreibenden die erforderlichen Angaben für die Steuererklärung (z. B. erzielte Gewinne) übermitteln.
Unabhängig davon eröffnet die Gewerbemeldung über eine unselbständige Zweigstelle der jeweiligen Gemeinde die Möglichkeit, beim Vorliegen der Voraussetzungen anteilig Gewerbesteuer zu erheben.


Hoffe das hilft dem einen oder anderen weiter.



Geschrieben von Thomas Mischner am 19.10.2011 um 13:33:

 

Das kann ich jetzt nicht so recht glauben. Kopfkratz

Zitat 1:
„…insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „unselbständigen Zweigstelle“ jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung umfasst, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient.“

Das trifft zwar zu, ist aber nur die Hälfte von dem, was in den Kommentaren steht. Weiter geht es nämlich:
„Zur (unselbständigen) Zweigstelle wird eine von der Hauptstelle räumlich getrennte Einrichtung oder Anlage daher erst dann, wenn diese unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient“ (Tettinger/Wank, GewO, § 14 Rn. 22).

„Für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle wird es erforderlich sein, dass von ihr aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden (Landmann/Rohmer, GewO § 14 Rn. 44).

Und da wäre noch das OLG Stuttgart (Beschl. v. 18.10.1984, Az.: 4 Ss (15) 489/84):
„Die bloße Tätigkeit eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem des Hauptsitzes allein kann danach nicht als Betreiben einer unselbständigen Zweigstelle angesehen werden, selbst dann nicht, wenn sie dort ständig ausgeübt wird. Vorhanden sein müssen persönliche und sachliche Einrichtungen mindestens in einem Maße, daß überhaupt von einem eigenen, vom Hauptbetrieb deutlich abzugrenzenden, geschäftlichen Gebilde gesprochen werden kann. Dazu gehört zwar nicht unbedingt ein eigenes Geschäftslokal, doch muß wenigstens eine Organisation vorhanden sein, die alle oder einen we-sentlichen Teil der an diesem Ort zu vollbringenden Aufgaben selbständig vom Hauptbetrieb regelt und erledigt.“

Und das OVG Münster (Beschl. v. 28.12.1995, Az.: 4 B 189/95):
„Nicht erfaßt von dem Begriff der unselbständigen Zweigstelle werden allerdings von dem Hauptbetrieb getrennte unselbständige Einrichtungen, für die keine Überwachungsnotwendigkeit besteht, wie etwa ein Postschließfach, ein Lagerraum oder ein Telefonanschluß. Es muß vielmehr eine Anlage oder eine Einrichtung bestehen, die eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen läßt und der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten dient.“


Zitat 2:
„Falls eine gewerblich betriebene und bereits angemeldete Photovoltaikanlage erweitert wird (Mehrfläche, mehr kW), ist eine Gewerbeummeldung der bestehenden Betriebstätigkeit vorzunehmen.“

§ 14 Abs. 1 GewO schreibt vor, wann eine Gewerbeummeldung zu erstatten ist, nämlich wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Wenn die bloße Erweiterung des Umfangs (kleine Anlage wird große Anlage) einen anzeigepflichtigen Vorgang darstellt, wäre dann nicht jede Erweiterung des Umfangs einer gewerbliche Tätigkeit anzeigepflichtig?
Müsste dann ein Fuhrunternehmer, der ein weiteres Fahrzeug anschafft, ein Handwerker, der seine Werkstatt vergrößert, ein beliebiges Unternehmen, das seine Produktion erweitert, das nach § 14 GewO anzeigen? verwirrt
Das kann es ja wohl nicht sein.



Geschrieben von Gaby Krickser am 19.10.2011 um 15:58:

 

Sehr interessant die Auffassung des Mainzer Ministeriums. Ob sich da die Kollegen aus dem Klimaschutz mit denen aus der Wirtschaft überhaupt abgesprochen haben?

/ironiemodus on/
Klingt nach netter Arbeitsbeschaftungsmaßnahme für unausgelastete Gewerbeanzeigenentgegennehmer.
Wir sollten künftig noch genauer die Tätigkeiten im "Prosafeld" beschreiben z.B. Speisewirtschaft mit der Abgabe von Jägerschnitzel und Wiener Schnitzel. Wehe jemand verkauf dann ein Zigeunerschnitzel. Der kriegt gleich eins übergebraten. Nein kein Schnitzel, ein Bußgeldverfahren.
/ironiemodus off/

Ich schließe mich aber trotzdem voll inhaltlich der Ansicht von Thomas an.

Schönen Feierabend
und Winker über den Rhein



Geschrieben von Civil Servant am 20.10.2011 um 08:09:

 

Thomas Mischner hat wieder einmal vollkommen Recht. Ich glaube es ist notwendig, dem Ministerium einmal Bescheid zu geben. Es macht vielleicht sogar Sinn Thomas' Einlassungen in einen entsprechenden Bericht zu kopieren.

Seit Jahren predige ich mit zunehemendem Erfolg, dass der steuerrechtliche Gewerbebegriff und der gewerberechtlich voneinander abweichen können. Das hat uns unser FA auch immer wieder bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem m. E. bis heute wegweisenden Urteil (BVerwG, 24.06.1976, BVerwG I C 56.74) Folgendes festgehalten:
"Die Gewerbeordnung ist dagegen besonderes Ordnungsrecht und daher zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt. Sie soll die Allgemeinheit und einzelne gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen schützen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können. Daraus folgt, daß der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung mit dem Gewerbebegriff des Steuerrechts nicht identisch ist."

Jetzt geht das Min. her und dreht die Gewerbeamtspraxis um 35 Jahre zurück, in dem es steuerliche Ziele in die Gewerbemeldung projeziert. Das ist ein Unding und kann nicht ohne Reaktion bleiben.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster



Geschrieben von LKKS am 20.10.2011 um 09:00:

 

Bei der Photovoltaik könnte man doch bereits die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellen.



Geschrieben von Steffen Balzer am 20.10.2011 um 09:12:

 

Die selbständige Tätigkeit erst!

Das Wirtschafts- und Klimaschutzministerium zielt wohl sehr auf Steuereinnahmen ab.

Das Maß der Dinge ist wirklich
Zitat:
Falls eine gewerblich betriebene und bereits angemeldete Photovoltaikanlage erweitert wird (Mehrfläche, mehr kW), ist eine Gewerbeummeldung der bestehenden Betriebstätigkeit vorzunehmen.


Gibt es nen kopfschüttel Smiley?! :kopfschüttel:



Geschrieben von Rheinhesse am 20.10.2011 um 10:05:

 

Moin aus Rheinhessen,
@Steffen Balzer
seufz gestern habe ich das Rundschreiben meines Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung (unter "grüner" Führung seit der Wahl) eingestellt und hab's nur überflogen, sonst wären mir die Unstimmigkeiten selbst aufgefallen. Ansonsten fällt mir zu dem Inhalt folgendes ein.
seufz
Ich werd die hier geäußerten Bedenken mal dem Ministerium zu lesen geben, mal schauen ob ich dann noch einmal so Informationen bekomme.



Geschrieben von Weyer RaBa am 20.10.2011 um 11:52:

 

Hallo Rheinhesse.

Sollte sich das Ministerium dazu ausschließlich bei Ihnen äußern, wären wir erfreut, die Mitteilung ebenfalls zu erhalten.

Die Nachricht von gestern jedenfalls ging auch uns zu, mehr als den Kopf schütteln war bisher auch bei mir nicht drin. Wollte auch schon zurück mailen oder gar ein kurzes Telefonat führen.

Aber im Fall Fotovoltaikanlagen halten wir zu gerne die Füße still.
Es gibt zu oft zu viele Meinungen zu der ganzen Thematik, als dass wir uns da jetzt mit dem Ministerium auseinander setzen.

Aber vielleicht gibt es bald ja ein weiteres Schreiben, da sich diverse Gewerbeämter in Mainz melden.

Freundliche Grüße!



Geschrieben von Residenz am 20.10.2011 um 12:05:

 

Moin

Wir haben folgende Anweisung bekommen: "Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbstständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. In Indiz für ein selbstständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmedung, wenn die Photovoltanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden."

So wird das ganze bei uns auch praktiziert. Entweder ist die Anlage auf einem eigenen Dach, dann melden wir das Gewerbe nicht an, oder sie ist auf fremden Dächern und somit anmeldepflichtig.

Viele Grüße



Geschrieben von Civil Servant am 20.10.2011 um 12:15:

 

Genau so hat es der BLA Gewerberecht auf einer seiner letzten Sitzungen ausgeknobelt und ist dabei zu einer absolut nachvollziehbaren Lösung gekommen.



Geschrieben von Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg am 02.11.2011 um 11:41:

  Gewerberechtliche Einordnung Photovoltaikanlage

Hallo aus Markkleeberg,

wir richten uns nach der Aussage des Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht der in seiner Frühjahrssitzung 2010 (am 14./15.04.2010) folgendes festgestellt:

„Der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern soll künftig grundsätzlich nicht mehr anzeigepflichtig sein. Ausnahme: Es handelt sich um ein selbständiges Gewerbe (nur dann existiert ein überwachungspflichtiger Tatbestand). Die zuständige Behörde muss nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilen, ob eine gewerbliche Betätigung beabsichtigt ist.

Bei einer Energieerzeugung von unter 10 kW ist grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.

Darüber hinaus ist eine gewerbliche Tätigkeit in der Regel abzulehnen bei ausschließlich privat genutzten Häusern.

Indiz für eine gewerbliche Betätigung kann sein, wenn im Zusammenhang mit der Energieerzeugung eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen wird.“

Bei Privatpersonen die auf Ihrem Eigenheim eine Anlage installieren - zur privaten Nutzung - lehnen wir die Anmeldung ab .... sonst besteht mein Register ja nur noch aus Photovoltaikanlagen fröhlich

Liebe Grüße

Melanie Heinrich



Geschrieben von Erik am 08.02.2012 um 11:31:

 

Moin ,

ich muss dieses leidige Thema nochmal aufgreifen. Ich habe einen etwas anderen Fall. Eine Frau pachtet von Ihren Eltern einen Garagenkomplex mit ca. 230 m² Grundfläche. Neben der Weitervermietung der Garagen, soll auf dem Dach eine PV- Anlage installiert werden die mind. 17 KW fördert. Eventuell wird es noch mehr.
Die Frage ist jetzt, muss für diese Anlage eine Gewerbeanmeldung erfolgen? Die Frau, die sich darüber bei mir erkundigt hat, möchte sich nicht unbedigt der GewO unterwefen (wer will das schon ). Aber es ist ja nicht so, dass man sich das aussuchen kann. Gibt es Meinungen bzw. Erfahreungen, ob bei solchen Anlagen nicht nur die Möglichkeit sondern sogar die Pflicht besteht ein Gewerbe anzumelden?

Ich Danke für hilfreiche Hinweise



Geschrieben von Blackhunter am 08.02.2012 um 11:42:

 

Moin und hallo,

lt. BLA Gewerberecht ist für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung notwendig. Ein Indiz für ein solches selbständiges Gewerbe sei die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutzen Gelände (oder Gebäude). Werde die Anlage dagegen auf dem Dach des eigenen Gebäudes installiert, ist keine Gewerbenameldung erforderlich.

Weitere Details finden sich in der Veröffentlichung des Berichtes über die Frühjahrstagung im Gewerbearchiv 2010, S. 294 ff.

Freundliche Grüße aus dem
leicht verschneiten
Main-Taunus-Kreis


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