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Geschrieben von Jens Artmann am 03.07.2007 um 16:10:

Fragezeichen Zulassungsplakette

Moin

Ich habe eine Kontrolle in einer Spielhalle durchführen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die Zulassungsplaketten nicht auf den Spielgeräten angebracht waren.
Der Betreiber hatte diese in Verwahrung. Er gab an, es gäbe ein Gerichtsurteil, dass besagt, die Plaketten müssten nicht unbedingt an den Geräten angebracht sein. Es würde ausreichen, wenn die Plaketten auf Verlangen vorzuzeigen sind.

Ist jemandem dieses Urteil bekannt und kann es mir zur Verfügung stellen?



Geschrieben von Der Kamener am 03.07.2007 um 16:33:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 SpielV darf der Aufsteller nur Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen (=Original, alles andere sind Kopien und damit kein Zulassungszeichen) deutlich sichtbar angebracht ist.
Hieraus folgt, daß ein vorlegen auf Verlangen nicht ausreichend ist.
Bei dem von dem Betreiber angeführten Urteil, handelt es sich wohl um eine Entscheidung älteren Datums, die aufgrund der Änderungen in der SpielV nicht merh anwendbar ist.



Geschrieben von Corleis am 03.07.2007 um 22:47:

 

Zitat:
Original von Der Kamener
Bei dem von dem Betreiber angeführten Urteil, handelt es sich wohl um eine Entscheidung älteren Datums, die aufgrund der Änderungen in der SpielV nicht merh anwendbar ist.


Oder um einen Irrtum,da die Orginalzulassung (Din A4) nur in Kopie in der Spielstätte vorliegen muß.
Natürlich muß der Abschnitt im Gerät im Orginal sein.
Solch ein Irrtum sollte doch aber verzeihlich sein, zumal die Zulassungen ja wohl vor Ort waren...
Da reicht doch sicher

Ich meine aber zu wissen, dass sich das "Urteil" auf die von mir genannten grossen Orginalbelege bezieht.


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