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Geschrieben von Roland Kissau am 26.06.2007 um 13:52:

  Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

Hallo aus dem verregneten Hückeswagen,

vor einigen Monaten hat hier jemand, der im Hauptberuf Fahrlehrer ist, das Gewerbe "Trainer für Fahrsicherheitstraining im Nebenerwerb" angemeldet. Er führt für den ADAC "Schleuderkurse" durch.

Nun hat ihm sein Steuerberater (Ich liebe diese Leute! Warum machen die nicht unsere Arbeit?) mitgeteilt, dass er einen "freien Beruf" im Sinne des § 18 EstG und gar kein anmeldepflichtiges Gewerbe ausübt. Dies sei ihm auch von seinen "Trainerkollegen" bestätigt worden; einer habe sogar eine entsprechende Bestätigung vom Finanzministerium bekommen.

Meiner Auffassung nach (auch nach Studium der bereits im Forum vorhandenen Threads) ist der gute Mann kein Freiberufler, sondern eher wie ein Tennis- oder Reitlehrer einzustufen und seine Tätigkeit stellt somit ein anzeigepflichtiges Gewerbe dar. Da mir der oft zitierte Landmann-Rohmer hier keine echte Hilfe ist (Stand Mitte 90er), bitte ich um Mitteilung aus dem Kollegenkreis, ob meine Auffassung zutrifft.

Schon mal vielen Dank und noch eine schöne Woche wünscht

Roland Kissau



Geschrieben von Antonia Thien am 26.06.2007 um 14:45:

  RE: Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

Hi,

nun ja, dass steuerliche und gewerberechtliche Begriffe auseinanderfallen, wissen wir ja, also kann das kein Anhaltspunkt sein.

Ich sehe bei einem Fahrsicherheitstrainer keine persönliche Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert. Ich teile daher Ihre Auffassung.

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von Thomas Mischner am 26.06.2007 um 14:50:

 

Hallo,

mag ja sein, dass er Freiberufler im Sinne des § 18 EStG ist. Aber der Gewerbebegriff des Gewerberechts ist mit jenem des Steuerrechts bekanntlich nicht identisch.
Freie Berufe im Sinne des Gewerberechts sind freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung objektiv erfordern. Das wäre dann sowas wie "Diplom-Fahrsicherheits Tainer" smile
Also doch wohl eher Gewerbe.



Geschrieben von Civil Servant am 27.06.2007 um 15:58:

 



wenn schon der reglementierte Fahrschulleher Gewerbetreibender ist (Landmann-Rohmer Rn. 26b zu § 14 GewO), wieso sollte der Fahrsicherheitstrainer Freiberufler sein?

Wenn einer erklärt ein Bekannter hätte da eine Bescheinigung, würde ich die verlangen oder er soll schweigen. Die Sache macht mich stutzig. Mein Gefühl - unterfüttert durch recht gute Kontakte zu unserem Finanzamt - sagt mir, dass die dort den Begriff des Freiberuflers eher noch enger definieren, wie wir Gewerberechtler, schließlich geht's um die Gewerbesteuer.

aus Wetzlar

Frank Schuster



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 28.06.2007 um 08:22:

 

Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Auch ich würde diese Tätigkeit den gewerblichen zuordnen und dieses auch ggf. im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage entscheiden lassen.

In einer meiner letzten VG-Entscheidungen wegen Gewerbeuntersagung hat das VG Oldenburg festgestellt, dass die vorgetragenen Argumente, dass die ausgeübte Tätigkeit eine künstlerische sein soll, weil auch künstlerische Elemente (im Bereich von Aerobic und Tanzunterricht = Fitnesstraining) vermittelt werden, nicht ausreicht, um hier die Anwendung der Gewerbeordnung auszuschließen. Da in dem "Vorverfahren" (Anordnung der sofortigen Vollziehung / Antrag auf Prozesskostenbeihilfe) zudem deutlich wurde, dass auch in der Hauptsache gegen die Betroffene entschieden wird, wurde die Klage zurück genommen.

Und die Angaben ...... mein Steuerverbrater hat aber gesagt ...... kennen wir ja schon zur Genüge. Und wenn es mir dann zu dumm wurde, habe ich den Vorgang an die zuständige Anwaltskammer abgegeben, die dann prüfen und entscheiden durfte, ob hier nicht evtl. missbräuchliche Rechtsberatung außerhalb des erlaubten Rahmens durch den Steuerberater erfolgte. Mit diesen Steuerberatern gab es dann künftig keine Diskussionen mehr!



Geschrieben von Roland Kissau am 28.06.2007 um 09:07:

  Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

Guten Morgen aus Hückeswagen,

ich habe den "Stuntman" schriftlich auf den Unterschied zwischen dem gewerberechtlichen und dem steuerrechtlichen Begriff des Freiberuflers und die Anmeldepflicht seiner Tätigkeit hingewiesen. Sollte er sich nicht damit zufrieden geben, wird er wohl verwaltungsgerichtlich klagen müssen. Schaun mer mal!

Einen schönen Rest der Woche wünscht

Roland Kissau



Geschrieben von Sabine Küch am 07.11.2007 um 15:22:

 

Ein fröhliches Hallo aus Hamm,

ich wärme dieses Thema noch einmal auf.
Bei mir möchte jemand die Tätigkeit "Klettertrainer" anmelden.
Es gibt wohl bestimmte Wälder die zum Klettern umgebaut worden sind und es ist möglich dort als Gruppe oder Einzelperson sich hindurch zu schlängeln.
Kann man diese Tätigkeit auch in die Richtung des Fahrsicherheitstraining packen?

Ich sehe momentan den Wald vor lauter Bäumen nicht. Vielleicht habe ich auch einfach nur etwas überlesen. Kopfkratz

Schöne Grüße aus dem trüben Hamm

Sabine Küch

Danke



Geschrieben von Antonia Thien am 07.11.2007 um 15:48:

 

Hi,

ich sehe hier keinen Unterschied zum Fahrsicherheitstrainer. Hier sind weder Kunst noch Wissenschaft betroffen noch liegt eine Tätigkeit, die eine höhere Bildung voraussetzt, vor. Also: Gewerbe.

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von ve-ru am 07.11.2007 um 15:57:

  RE: Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

@ Sabine Küch

den Klettertrainer sehe ich genau so wie die Fitnesstrainer.

Wir haben übrigens auch gerade einen Antrag zur Errichtung eines Kletterwaldes auf dem Tisch der Verwaltung - inclusive schöner Bildchen.

Eine höhere geistige Leistung oder künstlerische Ambitionen kann ich in der Kletterei jedenfalls nicht finden.

Für mich ist das ein Fall für einen Aufnahmeantrag in das Gewerberegister der zuständigen Behörde.



Viele Grüße nach Hamm

Venz



Geschrieben von Ingolstadt am 07.11.2007 um 17:03:

  RE: Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Abgrenzung ist nicht einfach, es gibt auch unterschiedliche Urteile. Die Veranstaltung von Lehrgängen ist in der Regel dann Gewerbe, wenn sich diese auf die Vermittlung körperlicher Fähigkeiten beschränkt. Wenn dies jedoch planmäßig geschieht, kann auch eine "unterrichtende Tätigkeit" nach § 18 EStG vorliegen:

Einkommensteuergesetz § 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,

die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Nach diesen Kriterien gehen die Finanzämter vor. Wenn diese eine Tätigkeit dem § 18 EStG zuordnen, entfällt die Gewerbeanmeldung.

Ein Beispiel:

Zur Abgrenzung unterrichtende Tätigkeit / vermittlung körperlicher Fähigkeiten stellt das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 18.11.2006, Az. 7 K 6425/04 G folgendes fest:

Der Betrieb eines Tanz- und Fitnessstudios als freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Orientierungssatz

1. Der Betrieb eines Tanzstudios und Fitnessstudios stellt eine unterrichtende Tätigkeit dar, nämlich die Vermittlung von Fähigkeiten durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form.

2. Bei einem "Fitnessstudio" liegt eine unterrichtende Tätigkeit dannvor, wenn der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwirft, diese mit dem Teilnehmer bespricht, die zu trainierenden Muskeln erklärt, Anleitungen zur richtigen Körperhaltung bei den Übungen gibt. Dagegen fehlt es an einer unterrichtenden Tätigkeit dann, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt.

Die Abgrenzung orientiert sich daher stark am Einzelfall. Da mit der Anerkennung als Freiberufler gewisse steuerliche Erleichterungen verbunden sind, sollte man diese Feststellung dem Finanzamt überlassen.



Geschrieben von Antonia Thien am 08.11.2007 um 08:00:

  RE: Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

Moin,

das zitierte Urteil mag ja schön und gut sein, aber viel damit anfangen kann ich nicht. Nicht jede unterrichtende Tätigkeit ist gleichzeitig auch eine freiberufliche Tätigkeit. Und ein Fitnessstudio, in dem der Studioinhaber jeden seiner Gäste einzeln und ausführlich berät und betreut, ist wohl eher selten. Aber das ist ja auch nur ein Urteil.

Grundlage ist grundsätzlich die Gewo, die Tanz-, Ballett- Ski-, Bergsteigerunterricht usw. in den Anwendungsbereich der GewO stellt, es sei denn, es liegen landesrechtliche Regelungen vor. Die Prüfung, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, ist meine Aufgabe. Und, dass man jeden Einzelfall gesondert prüft, ist doch wohl klar, oder?!

Daher gehe ich wenigstens mit dem Statement konform: "Die Abrenzung orientiert sich daher stark am Einzelfall."

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von Ingolstadt am 08.11.2007 um 11:49:

  RE: Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

Antonia,

bezüglich der Einzelfallanalyse sind wir uns einig, und nach dieser Ergänzung wohl auch beim Rest der Angelegenheit.

Meine Aufstellung sollte vor allem zeigen, nach welchen Kriterien die Finanzämter vorgehen. Wenn wir Gewerberechtler den Fall nicht eindeutig einordnen können, ist verweisen wir die/den Betreffende/n an das Finanzamt. Mit der obigen Darstellung können wir ihr/ihm zu erklären, nach welchen Kriterien dort gearbeitet wird.

Der Fall des Fitnesstrainers ist natürlich ein Einzelfall. Bei einer Recherche, z.B. in Juris findet sich hier noch einiges mehr zu anderen Freiberuflern. Es ging beim Beispiel auch nicht um das Ergebnis, sondern einen möglichen Weg, die Abgrenzung vorzunehmen. Um eine Abgrenzung vorzunehmen, muss der Betreffende daher sehr genau seine Tätigkeit beschreiben. Dann kann man feststellen, ob es sich z.B. um planmäßigen Unterricht oder eine gezielte Einzelfallbetreuung in einem "Klientenverhältnis" handelt.

Entscheidungen auf diesem Gebiet setzten daher viel Erfahrung und Einblick in die Tätigkeiten verschiedener Berufe voraus. Das macht die Arbeit auf dem Gebiet des Gewerberechts nicht einfach, aber interessant.



Geschrieben von ve-ru am 08.11.2007 um 18:49:

  RE: Fahrsicherheitstrainer Freiberufler?

Viele Grüße aus Thüringen nach Ingolstadt,

ich komme gerade von unserem Existenzgründertag. Das bedeutet bei uns, dass IHK, HWK, Wifö, Banken, Finanzamt Wirtschaftsfördergesellschaft des Landes und Gewerbeamt einen Nachmittag (2 X im Jahr) im Konferenzsaal unseres IGZ sind und von alllen Existenzgründungsinteressenten aufgesucht werden können.

Meine Beratungsinsel war diesmal wieder neben den Damen des Finanzamtes. Wir haben wie immer unsere Probleme ausgetauscht.
Natürlich hat mich auch interessiert was unser Finanzamt zum Thema Kletterlehrer, wie hier geschildert sagt. Einhellig die Meinung der Damen vom Fiskus: Freiberuf ggf. dann wenn der Sportlehrer
ausschließlich als Einzeltrainer mit jedem Kunden arbeitet ansonsten Gewerbe.


Mit freundlichen Grüßen

Venz



Geschrieben von Thomas Keufner am 08.09.2009 um 12:54:

 

*buddel* *grab*

altes Thema gefunden großes Grinsen


eine besorgte Mitarbeiterin aus einer kreisangehörigen Gemeinde rief gerade an und wollte wissen, ob denn bei einer Anmeldung eines Fahrsicherheitstrainings gewissen Nachweise erbracht werden müssen. Insbesondere wollte sie wissen, ob man dafür nicht eine Erlaubnis braucht und beispielsweise nachweisen muss, ob man ein geeignetes Gelände zur Verfügung hat, ob man qualifiziert ist usw...

Eine Erlaubnispflicht wäre mir überhaupt nicht bekannt und auch der Rest erscheint mir unwahrscheinlich, dennoch will ich das hier nochmal kurz thematisieren und hoffe euch fällt hierzu was ein ...

Vielen Dank schonmal im voraus!



Geschrieben von Roland Kissau am 08.09.2009 um 14:28:

 

Moin aus Hückeswagen!

Ob eine Erlaubnis für den Betreiber hinsichtlich seiner Qualifikation erforderlich ist, wage ich zu bezweifeln, dies könnte aber sicherlich die Straßenverkehrsbehörde (Abt. Fahrerlaubnisse, Fahrschulaufsicht o.ä.) wissen. Bei unserem alten Fall hatte er, soweit ich mich erinnern kann, nichts vorgelegt.
Für ein Fahrsicherheits-Gelände ist mit Sicherheit eine Baugenehmigung erforderlich, evtl., je nach Lage auch eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung.
Aber vielleicht handelt es sich ja auch um einen "reisenden" Fahrsicherheitstrainer, der von Übungsplatz zu Übungsplatz zieht.
Viel Spaß damit und noch eine schöne Woche wünscht

Roland Kissau



Geschrieben von Thomas Keufner am 10.09.2009 um 07:42:

 

alles klar!

Danke für die Infos.

Ich habe die Dame an die Verkehrsbehörde hier verwiesen smile



Geschrieben von Jannes am 10.11.2017 um 10:30:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

nach acht Jahren Pause frische ich diesen Thread mal auf und bringe die Stichworte Schwimmlehrer, Schwimmtrainer, Tennislehrer und Tennistrainer mal ins Spiel, damit man in der Suchfunktion darauf trifft (Spleenig/splienig wich ich bin schreibe ich Trainer aber eigentlich privat immer Träner).

Aber jetzt im Ernst: In unserem städtischen Hallenbad wimmelt es von Schwimmlehrern die den kleinen Kindern mal in Einzelkursen, mal in Gruppen das Schwimmen beibringen. Pflicht zur Gewerbeanmeldung?



Geschrieben von BE-DE am 10.11.2017 um 10:43:

 

Moin Moin von der D...

Wenn die nicht dort angestellt sind, dann auf jeden Fall: JA!
Ohne Wenn und Aber.



Geschrieben von Civil Servant am 10.11.2017 um 12:06:

 

Zustimmung.

Nach der von hier vertretenen Rechtsauffassung sind unterrichtende Tätigkeit nur dann von der Gewerbemeldepflicht befreit, wenn sie mindestens einer - wenn auch eingeschränkten - Schulaufsicht unterliegen. Das mag für Privatschulen, die staatliche gleichsam ersetzen/ergänzen gelten nicht aber für die hier aufgezählten Tätigkeiten.



Geschrieben von EinQuantumRecht am 02.05.2019 um 08:32:

  Sprachlehrer Onlinekurse

Moin ,

ich möchte den Thread gerne auch nochmal aufgreifen. Mir geht es um einen Sprachlehrer der nun auch Onlinekurse anbieten möchte.

Den Sprachlehrer hätte ich unter persönliche Dienstleistungen höherer Art verpackt oder dem Unterrichtswesen zugeordnet.

Bei den Onlinekursen tue ich mich da schon schwerer. Zumal mein Landmann-Rohmer zu Fernunterricht sagt, Gewerbe.
In Online-Kursen werden doch eher Programme entwickelt, die beim Sprachenlernen helfen sollten. Eine wirkliche individuelle Betreuung findet nicht statt. Auf der anderen Seite würde ich auch für einen Onlinekurs objektiv ein Studium voraussetzen.

Habt ihr damit schon Erfahrungen gemacht?

VG
aus dem Süden


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