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Geschrieben von Pfälzer am 08.06.2007 um 11:38:

  Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnerzielung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

folgender Sachverhalt liegt mir vor: eine männliche Person veranstaltet auf einem Volksfest einen Geschicklichkeitsparcour mit dem Fahrrad. Für einen Beitrag von 3,- EUR kann man probieren, diesen Parcour zu schaffen. Gelingt es, erhält man entweder 50,- EUR in bar oder ein Handy. Der Verantwortliche beruft sich auf § 60 GeWO, den es jedoch nicht mehr gibt. Welche Erlaubnis braucht der Veranstalter ?? Ist dies überhaupt erlaubnisfähig ??


Danke für Eure Hilfe und ein schönes WE


K.Kullmann



Geschrieben von Meike am 08.06.2007 um 13:27:

 

Gruß in die Pfalz,

eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d GewO für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen LKAs oder ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33 e GewO vorgelegt werden muss, darf im Reisegewerbe nur auf den in § 5 SpielV bezeichneten Veranstaltungen und nur dann erteilt werden, wenn der Gewinn in Waren besteht.



Gruß Meike


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