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Geschrieben von Meiske am 05.06.2007 um 10:21:

Fragezeichen Checkliste für Fun Games

Hallo alle zusammen!! Moin

In letzter Zeit muss ich mich immer öfter mit der Problematik "Fun Games" auseinandersetzen. Wie ich bereits gesehen habe, wurde dies auch hier in Forum heiß diskutiert. Ich bin auch der Meinung, dass die Fun Games illegal sind und aus den Spielhallen schnellst möglich entfernt werden müssen.
Nun stellt sich jetzt bei uns erneut die Frage, wie man die Fun Games von den Unterhaltungsspielgeräten eindeutig unterscheiden kann. Es wäre natürlich super, wenn es eine Checkliste geben würde, wonach man die unzulässigen Spielgeräte identifizieren könnte!
Vielleicht können Sie, liebe Kolleginen und Kollegen, mir da weiter helfen?

Ich bedanke mich im voraus für ihre Beiträge und Bemühungen!! Danke

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Anastasiya Meiske



Geschrieben von OJ Neuss am 05.06.2007 um 12:11:

  RE: Checkliste für Fun Games

Hallo aus Neuss,

mit einem generellen Abräumen von Fungames wäre ich vorsichtig.

Zumindest in NRW hat sich im April die Rechtsprechung dahingehend geändert, dass umgerüstete Fungames durchaus der neuen SpielV entsprechen können.

Näheres hierzu gibt es im folgenden Thread auf Seite 2:




Jürgen Schmitz



Geschrieben von ASS-Automaten am 05.06.2007 um 14:58:

 

Hallo Meiske,
mal eine kurze Frage was hat ein Student mit "Fun Games" zu tun ?
Wurde jetzt das letzte schwächste Glied (sorry) aktiviert und damit beauftragt(?)

Wie kommst Du zu der Aussage:
"Ich bin auch der Meinung, dass die Fun Games illegal sind und aus den Spielhallen schnellst möglich entfernt werden müssen"

Da Du ja aus Berlin kommst brauchst Du nur in irgend einen türkischen Imbiss oder Wettbüro gehen und Dir die Batterien von Magic Games ansehen.( 2 GSG und 5-10 Magic Games etc. in einem Imbiss ?) Die benachbarten Spielhallenbetreiber würden dies sicherlich begrüssen und dankbar sein, wenn da "aufgeräumt" wird.
In einer anderen Stadt hätten sie die schon stillgelegt, allein mit dem Argument "Spielhallen ähnlicher Charakter",ob die §6a komform sind ist erst mal egal.
Lass Dich mal bitte ein bischen aufklären von Deinen Kollegen.
Aber ich finde es lobenswert, dass Du erst mal fragst und nicht gleich mit der Axt reinhaust.
Herr Schmitz hat schon recht "in NRW hat sich im April die Rechtsprechung dahingehend geändert, dass umgerüstete Fungames durchaus der neuen SpielV entsprechen können."
Aber warum soll das aber nur für NRW gelten ???

Gruß
Peter Schreiber



Geschrieben von Meike am 05.06.2007 um 17:22:

 

Hallo Meiske,

ein Prüf- und Begehungsprotokoll gibt es bereits.

Ich habe es bereits vor ca. einen Monat an die zuständige SB nach Berlin gemailt.

Gruß Meike



Geschrieben von tapier am 05.06.2007 um 19:48:

  RE: Checkliste für Fun Games

Leider kann ich den verlinkten Thread von OJ Neuss nicht einsehen.

Mich würde es aber schon interessieren.

Es wäre nett wenn jemand mir diesen PN schicken könnte, die nicht öffentlichen Sachen kann er ja weglassen...



Geschrieben von Meiske am 06.06.2007 um 08:19:

 

Hallo Meike!

Wäre es vielleicht möglich, mir den Prüf- und Begehungsprotokoll auch per E-Mail (Anastasiya.Meiske@senwtf.verwalt-berlin.de) zu schicken. Ich wäre Ihnen dafür sehr dankbar!

Gruß Meiske



Geschrieben von OJ Neuss am 06.06.2007 um 10:43:

 

Hallo aus Neuss,

@tapier

Es geht um den Beschluss 4 B 2757/06 des OVG Münster.

Dieser ist über das Justizportal NRW öffentlich zugänglich.

Zum Justziportal gelangt man überr folgendem Link:



Auf der Seite nur noch bei Gerichtsart das Oberverwaltungsgericht wählen, Entscheidung = Beschluss und dann bei Aktenzeichen 4 B 2757/06 eingeben und Suchen drücken.

Die Entscheidung wird dann angezeigt und über einen Link gelangt man zur Druckversion.

Jürgen Schmitz



Geschrieben von tapier am 06.06.2007 um 13:22:

 

Also wenn ich es nun richtig verstehe:

Unterhaltungsgeräte die nach §6a SpielV umgerüstet wurden dürfen aufgestellt werden, selbst wenn das ursprüngliche Gerät ein seit 2006 illegales Fungame oder ein vormals nach §33c/d zulassungspflichtiges Geldspielgerät war.

Solange der Spieler keinen geldwerten Vorteil, abgesehen von 6 Freispielen pro endgeldliches Spiel, erziehlen kann, ist es erlaubt.

Wenn nun aber ein Betreiber erzielte Highscores, Punkte, Bananen, Erbeeren oder sonstiges in etwas Geldwertes wechselt oder der Spieler selbst ohne Hilfe durch den Betreiber die Umbaumaßnahmen umgehen kann ist es wie gehabt ein Verstoß gegen §284 StGB und muss im Einzelfall auch entsprechend angezeigt und verolgt werden.

Damit wird aber nicht die umgebaute Geräteart von vornerein Illegal, sondern nur das entsprechende Gerät zum 'Werkzeug' für die Straftat.

Ein Unterhaltungsgerät ohne Gewinnmöglichkeit benötigt keine Prüfung (auch keine negative) durch die PTB, weil diese dafür nicht zuständig sind.

Da es keine annerkannte Stelle gibt die für solche Prüfungen zuständig ist obliegt es des Ordnungsämtern zu erkennen ob hier die SpielV eingehalten wird oder nicht.

Womit ein Betreiber weiterhin der Gnade seines OA's ausgeliefert ist.


Habe ich es nun richtig verstanden ?



Geschrieben von OJ Neuss am 06.06.2007 um 14:27:

 

Hallo aus Neuss,

@tapier

So würde ich es sehen. Ich würde allerdings nicht davon sprechen, dass der einzelne Betreiber "der Gnade des Ordnungsamtes" ausgeliefert ist.

Das OVG Münster hat hier lediglich die Beweislast umgekehrt. Es ist nunmehr Aufgabe der Ordnungsämter die fehlende Konformität der Geräte mit § 6a SpielV nachzuweisen. Eine generelle Abräumverfügung für Fungames ist ausgeschlossen. Ich bin der Meinung, dass dies doch eher für Rechtssicherheit sorgt.

Angesichts der hohen Komplexität der Geräte und deren Software ist eher davon auszugehen, dass die Geräte zum überwiegenden Teil stehen bleiben werden, da der Nachweis Seitens der Ordnungsämter, dass ein einzelnes Gerät nicht den Vorgaben der SpielV entspricht, fast nicht mehr zu führen ist.

Als Vetreter der Ordnungsbehördenseite komme ich also wieder zu dem Punkt, dass auch die Unterhaltungsgeräte von einer neutralen Stelle geprüft werden sollten. Vielleicht begreift das auch irgendwann einmal unsere Legislative.

Jürgen Schmitz



Geschrieben von Lingna am 06.06.2007 um 15:45:

 

So wie ich die Sache sehe, ging es beim VG bzw. OVG nur um die „aufschiebende Wirkung des Widerspruches“, also noch nicht um die Sache als solches. Eine Entscheidung in der Hauptsache müsste doch noch ausstehen.

Wie ich gehört habe, soll ein Geldspielgerät mit dem Namen „Crown Jewels“ mit gleicher Optik wie das besagte namensgleiche Token-Gerät von der FA Barcrest im PTB-Zulassungsverfahren sein und sich bereits in der Testaufstellung befinden. Damit dürfte die Verwirrung perferkt sein. Ich bin gespannt, wann die Ordnungsbehörden das Handtuch schmeißen werden.

Hier der Tenor des Beschlusses des VG Arnberg zu AZ: 1 L 372/06:

"Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der Ziffern 1 (betreffend die Spielgeräte Maxi Game", Captain Cook", Crown Jewels De Luxe" und Bingo Gold"), 4 und 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. April 2006 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 18. April 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 wird wiederhergestellt: a) hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides, soweit darin die Aufstellung und der Betrieb des Gerätes Ultra Hot" untersagt wird; b) hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides, soweit darin die Aufstellung und der Betrieb des Tokenmanagers untersagt wird.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 18. April 2006 gegen die Androhung von Zwangsgeldern zu Ziffer 9 in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 wird angeordnet: a) hinsichtlich der Androhung zu Ziffer 1 des Bescheides, soweit das Spielgerät Ultra Hot" betroffen ist, b) hinsichtlich der Androhung zu Ziffer 1 des Bescheides, soweit der Tokenmanager betroffen ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt drei Viertel, der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt."



Geschrieben von Ord II 10 am 12.06.2007 um 13:39:

 

Hallo.
ich arbeite in einem Ordnungsamt und darf z.B. Owi-verfahren hinsichtlich d. Aufstellens von Fungames, die der SpielV nicht entsprechen,bearbeiten.
GIbt es irgendwo eine Übersicht, welche Fungames der SpielV widersprechen. Das wäre eine sehr gute Arbeitshilfe.
Danke



Geschrieben von tapier am 12.06.2007 um 14:30:

 

Da wird dir nicht viel mehr übrigbleiben als die Geräte vor Ort 'Testzuspielen' und dir ein Bild davon zu machen.

Jede andere Aktion wird dich vermutlich monatelang mit Papierkram und Anwaltsschreiben beschäftigen.



Geschrieben von Meike am 12.06.2007 um 15:25:

 

Absolut richtig was Tapier sagt!

Die meisten Verfahren gehen kaputt, weil sich nicht auf den speziellen Einzelfall, das spezielle Gerät bezogen wurde.

Fungames haben keine Bauartzulassung, d.h. jedes kann anders sein.

Es gibt vier einfache Schritte, die man erstmal abarbeiten sollte:
1. Schauen ob PTB-Zulassung oder UB am Gerät vorhanden ist

wenn nein

2. Foto machen, möglichst Seriennummer aufschreiben
3. Hinterlegungsspeicher/Speichermedium für Gewinnpunkte suchen, irgendwo gibt es ein kleines Display wo die Gewinnpunkte aufgebucht werden
4. dieses Display ebenfalls fotografieren
5. aufgrund der neuen Rechtsprechung: Einsatz pro Spiel mit Spielzeit dokumentieren

Nur als Tip: Die Sache mit den Freispielen bekommt man auch begründet, aber dann nuss man das Spiel verstehen (ist also eher was für Fortgeschrittene) und es macht meistens viel Arbeit beim Schreiben. Arbeitsökonomischer ist die Begründung des Speichermediums.

Wer bei einer Spielhallenkontrolle nur aufschreibt
1 x Magic Games
1 x Hot Stuff
usw.
und das dann an den Innendienst gibt, nach dem Motto, "jetzt schreib die Owi", der hat das System nicht verstanden und jeder Rechtsanwalt freut sich.


Gruß Meike



Geschrieben von Ord II 10 am 13.06.2007 um 08:15:

 

Guten Morgen:
"... Wer bei einer Spielhallenkontrolle nur aufschreibt
1 x Magic Games
1 x Hot Stuff
usw.
und das dann an den Innendienst gibt, nach dem Motto, "jetzt schreib die Owi ..."

Genau so läuft das bei uns. Und ich soll ein Owi schreiben. . Ich war nicht vor Ort und bekommen die Anzeige mit z.B. 1 Magic Games. Keine weiteren Angaben zum Spielgerät. Damit bin ich doch eigentlich Chancenlos. Oder hat noch jemand eine geniale Hilfestellung?
Danke



Geschrieben von Kay Löffler am 13.06.2007 um 09:01:

 

Eine geniale Hilfestellung hätten wir doch alle gern ;-)
Das wäre z.B. eine Gesetzesänderung in der Art: "Was keine PTB-Zulasung hat, darf nicht aufgestellt werden."
Solange es aber ist wie es ist, kann es für Dich wohl nur eine Lösungsmöglichkeit geben: Den Bericht zurück an die Kollegen mit dem Hinweis, dass so kein Owi-Verfahren eingeleitet werden kann, sie möchten bitte ordentlich ermitteln.
Viele Grüße aus Bergheim
Kay Löffler



Geschrieben von Meike am 13.06.2007 um 18:13:

 

Gruß nach Berlin,

Kay hat absolut recht, solche Zettel kann man nur zurück schicken.

Das ist so als wenn jemand die Landeshundeordnung überwachen soll und dem Innendienst schreibt, "ein Hund festgestellt, Name war Otto, sah böse aus, jetzt schreib".


Gruß Meike



Geschrieben von jasper am 13.06.2007 um 21:08:

 


Das Manko dieser SpielV ist u.a, dass nicht zwischen zulassungsfreien Geschicklichkeitsgeräten und zulassungspflichtigen Glücksspielgeräten unterschieden wird und mit Allgemeinbegriffen wie „Unterhaltungsgerät“ hantiert wird.

Die Aussage: Alles was nicht PTB zugelassen ist, darf nicht aufgestellt werden, passt so einfach nicht.

Die I d S hatte es bereits Ende 2005 deutlich gemacht:

"Stellen sich noch die Fragen:
• Wann ist ein Geldspielgerät oder Token Gerät sprich Fun Game ein Geschicklichkeitsgerät?
Wenn der Spieler die Euromünze aus 2 Meter Entfernung in den Einwurfschlitz werfen muss!

• Und wann ist ein Glücksspielgerät und wann ein Geschicklichkeitsgerät ein Unterhaltungsgerät?
Beide Gerätearten dienen der Unterhaltung und sind somit auch beide Unterhaltungsgeräte!

• Warum solch dumme Fragen gestellt werden?
Weil da draußen sachkundige Entscheidungsträger dieses kleine 1 x 1 der Branche bewusst außer Acht lassen und damit eine Verabschiedung der Spielverordnung aufs schärfste gefährden!

Die IdS sucht immer noch die Person, die den Zufallsgenerator
im Flipper zeigen kann."

"Evtl. kann es auch ein Generationsproblem sein welches dazu geführt hat, den Unterschied zwischen einem Flipper und einem Fun Game nicht zu erkennen. Bedarf es doch nun wirklich keinerlei Sachkenntnis, um zu bemerken, dass das Spiel am Token Gerät (s.g. Fun Game) zu keinem Zeitpunkt durch Geschick zu beeinflussen ist, beim Spiel am Flipper hingegen sehr wohl die Möglichkeit gegeben ist, den Ausgang des Spiels mit Geschick überwiegend zu beeinflussen, es sei denn, man findet nicht die beiden Knöpfe links und rechts am Gehäuse."
Respekt

Die SpielV wurde verabschiedet, dass "wie" können wir heute beantworten Applaus



Geschrieben von Meike am 13.06.2007 um 22:10:

 

Hallo Jasper,

das Manko an Deinem Beitrag ist, dass Du einen großen Topf genommen hast, hast viele Wörter aus der SpielV reingeschmissen und rumgerührt.

Willst Du Deine alten Fungames wieder haben und die Einwurfschlitze mit kleinen Basketballkörbchen verziehren?


Gruß
Meike



Geschrieben von jasper am 13.06.2007 um 22:59:

 

Hallo Meike,
ich fand dieses Fragespiel schon damals sehr passend. Auf keinen Fall will ich die Fungames wieder habe. Wer jedoch ein Flipper mit einem Fun Game gleichstellt, der hat noch nie an solchen Geräten gespielt, geschweige denn solche Geräte aufgestellt.

Ein Token-Gerät oder Fun Game ist nun mal ein Glücksspielgerät und ein Flipper ist und bleibt ein Geschicklichkeitsgerät. Die ganze heutige Problematik würde es nicht gegeben, wenn die SpielV diesen Unterschied berücksichtigt hätte. Eine Freispiellimitierung per SpielV an einem Flipper ist totaler Quatsch und ist nur deshalb zustande gekommen, weil solche Geräte mit Glücksspielgeräten in einen Topf geworfen wurden. In dem Augenblick, wo der Ausgang des Spiels überwiegend vom Zufall abhängig ist, hätte es einer PTB-Zulassung bedurft.
– Dann würde auch Kay seine Aussage passen: „Alles was nicht PTB zugelassen ist, darf nicht aufgestellt werden“ – außer es ist ein Geschicklichkeitsspiel. Das es in dieser Gerätegruppe auch zulassungspflichtige Geräte gibt, ist mir klar, von denen spreche (schreibe) ich hier aber nicht.



Geschrieben von Kay Löffler am 14.06.2007 um 08:47:

 

Ich finde diese Idee mit dem Körbchen vor dem Einwurfschlitz sehr schön, da hätte ich meinen Spaß dran ;-)

Aber im Ernst: Was wir, brauchen ist mehr Rechtssicherheit und ein vereinfachtes Kontrollverfahren. Damit wäre beiden Seiten gedient. Und daher meine Aussage: Alles, was keine PTB-Zulassung hat, sollte raus. So müsste eine Gesetzesänderung aussehen. Der Flipper hätte sicher keine Probleme, eine Zulassung zu bekommen. - Mal abgesehen davon, dass ich hier noch nie einen in einer Spielhalle gesehen habe. Dennoch sollte auch er von der PTB geprüft werden, denn wer weiß: Die nächste Generation ist vielleicht mit Bildschirm ausgestattet und vernetzt und mit Tatsatur versehen oder die Kugel treibt an bestimmter Stelle eine Walze an auf der Zitronen abgebildet sind oder, oder, oder.... Wir wissen doch alle, wie überaus findig die Hersteller sind in ihrem Bemühen, die Gesetzeslücken zu finden. Das machen sie jetzt seit 20 Jahren so, das werden sie auch nicht einstellen.


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