Geschrieben von sternenfaengerin am 29.05.2007 um 17:34:
Zuständigkeitsproblem
Hallo,
ich arme Praktikantin hab mal wieder was auf's Auge gedrückt bekommen
Es geht um die Überwachung von Spielgeräten vor allem wegen der "fun games" Problematik. Wer ist in BaWü für zuständig? Gibt es Unterschiede zwischen der Zuständigkeit in Gaststätten und in Spielhallen?
Da sich SpielV aus der GewO ergibt, finde ich die Zuständigkeit ja in der GewO-ZustV, oder?! Nur in dieser VO gibt es wieder so blöde §§. Kann mir jemand helfen?
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO)
§1 Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung (GewO) und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§6 Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit
eigener Baurechtszuständigkeit sind zuständige Behörden im Sinne von 1. §
33i GewO, 2. §
139b Abs.6 GewO, soweit weder das Regierungspräsidium Freiburg noch die nach §
2 Abs.1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde zuständig sind.
§7 Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften sind zuständige Behörden im Sinne von 1. §33a, 2. §34a und, auch in Verbindung mit §
61a GewO, den auf Grund des §
34a Abs.2 GewO erlassenen Rechtsvorschriften, 3. §56a Abs.2 Satz1, 4. §60d in Verbindung mit §61a und den auf Grund des §
34a Abs.2 GewO erlassenen Rechtsvorschriften, 5. §60d in Verbindung mit §56a Abs.3, 6. §
69 Abs.1 Satz1 und Abs.3, §
69a Abs.2 und §§
69b und
70a GewO hinsichtlich der Wochenmärkte (§
67 GewO), soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.
§8 (1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von
1. §14,
2. §33c Abs.1 und 3,
3. §33d Abs.1 Satz1,
4. §34 Abs.1 und den auf Grund des §34 Abs.2 erlassenen Rechtsvorschriften,
5. §34b und, auch in Verbindung mit §61a, den auf Grund des §34b Abs.8 erlassenen Rechtsvorschriften,
6. §55c Satz1,
7. §
60d in Verbindung mit §
55 Abs.2 und §
56 Abs.1 oder 3 Satz2 GewO,
soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.
(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von 1. §15a Abs.4 Satz2,
2. §55a Abs.1 Nr.1,
3. §56 Abs.1 Nr.3 Buchst.b,
4. §60a Abs.2 Satz2 und Abs.3 Satz1,
5. §60b Abs.3 Satz1,
6. §60c Abs.1 Satz1, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz2 oder §56 Abs.2 Satz3,
7. §60d in Verbindung mit §60a Abs.2 Satz1 oder 2 oder Abs.3 Satz1, §60c Abs.1 Satz1, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz2, oder §
2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung,
8. §
150 Abs.2 Satz1 GewO, 9. §
2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung.
Die restlichen Vorschriften sind glaub ich unbedeutend.
Gilt der § 8 Abs. 1 Nr. 2 GewO-ZustV bei einer Gemeinde, die nicht untere Verwaltungsbehörde ist? Weil der § 6a der SpielV ja auf den § 33c GewO verweist (bzgl. der fun-games). Oder? Ich kenn mich nicht wirklich in dieser Materie aus...
Bin für jede Hilfe dankbar...
Geschrieben von sternenfaengerin am 29.05.2007 um 20:57:
ich bin auch der meinung, dass der vollzugsdienst nur subsidiär (eilzuständigkeit) zuständig ist.
es gibt zwar noch den
§10 Neben der zuständigen Behörde ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig für
1. die Überwachung der Pflichten, die sich für die Gewerbetreibenden aus den §§
14,
15a,
33c,
33d und
33i GewO und aus den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie aus den Titeln III und IV Gewerbeordnung ergeben,
2. die Prüfung, ob die nach den §§
33a,
34,
34a,
34b und
34c GewO erforderliche Erlaubnis vorliegt, 3. aufgehoben.
in der GewO-ZustV aber ich sehe trotzdem keine originäre Zuständigkeit beim PVD.
Mal zusammenfassend:
sachl. zuständig: § 8 Abs. 1 Nr. 2 GewO-ZustV ???
örtl. : Ortspolizeibehörde gem. PolGBW
Oder?