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Geschrieben von LoryGlory am 08.04.2026 um 16:35:

  Einzelunternehmen wird GbR → Anzeigepflicht durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO?

Hallo zusammen,

ich weiß, das Thema wurde schon oft genug behandelt, die GbR sind (mind.) zwei Personen, die jeder für sich eine Anmeldung erstattet mit Hinweis auf den jeweils anderen.

Und auch, dass die "Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GbR" eigentlich keine Umwandlung ist sondern eine Datenberichtigung mit Hinweis "GbR mit xy", weil ja kein Rechtsformwechsel stattfindet. siehe hier

AAAABER.. und jetzt zu meiner Frage

Auf dem Musterformular zur Gewerbeanmeldung steht ja bei FeldNummer (1):"bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter."

Und laut § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO ist es ja nun seit dem 01.01.2023 anzeigepflichtig, die Änderung eines Namens einer Firma zu anzuzeigen. Im Kommentar steht dazu genauer: "In der amtlichen Begründung wird in diesem Zusammenhang auf die Feldnummern 1 sowie 4 und 5 des Vordrucks nach dem Muster 1 zur GewAnzV hingewiesen."

Jetzt also meine Frage: Hat sich durch Einführung des Absatz 2a eine Ummeldepflicht für GbR's entwickelt, weil sich ja der Name der Firma dadurch ändert?

Also, ich hoffe man kann verstehen wie ich das meine... smile

Ich bin sehr gespannt auf eure Antworten smile



Geschrieben von Ullrich am 13.04.2026 um 07:07:

  RE: Einzelunternehmen wird GbR → Anzeigepflicht durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO?

Guten Morgen ins Forenland,

aus meiner Sicht handelt es sich nicht um eine Namensänderung, da es sich bei der Eintragung der Gesellschafter einer GbR im Feld 1 laut GewAnzVwV nur um einen Hinweis handelt und gerade nicht um einen "offiziellen" Namen, welcher z.B. im Handelsregister geführt wird.


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