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Geschrieben von Insp.Gadget am 09.03.2026 um 09:23:

  Adresse wird offiziell beworben aber nicht mehr dort

Hallo Ihr Lieben,

ich habe den Fall, dass eine Gewerbeadresse nach Aussagen von Vermietern nicht mehr existent ist. Eine (leider ältere) amtliche Bestätigung einer Zwangsräumung unter der besagten Adresse liegt mir vor. Ich werde jetzt die Adresse nochmals kontrollieren (lassen). Vermutlich wird man keine Indizien mehr für diesen Gewerbebetrieb mit reiner Büro- und Außendiensttätigkeit unter dieser Adresse finden. Im Internet allerdings wird weiterhin mit dieser lukrativen Gewerbeadresse "geworben". Meine schriftliche Aufforderung zur Gewerbeabmeldung "verbittet man sich", da man weiter aktiv sei. Das Gewerbe wird wohl weiter betrieben, allerdings nicht mehr dort. Dessen werde ich mir nach einer weiteren In-Augenschein-Nahme nochmals sicherer sein. Eine Abmeldung von Amts wegen würde ich gerne androhen und nach einer weiteren Möglichkeit der Anhörung auch gerne durchsetzen, wenn nicht eine Gewerbeummeldung in eine neue Adresse erfolgt. Man will die namhafte Adresse wohl nicht aufgeben, obwohl man dort nicht mehr anzutreffen ist. Vermutlich wird das Gewerbe vom Schreibtisch aus unter der Privatansschrift betrieben. Was würdet Ihr tun?



Geschrieben von Roesje am 10.03.2026 um 12:21:

 

Wenn bekannt, dass noch aktiv, aber woanders, wurde ja grds. die Anzeigepflicht zur Gewerbeummeldung missachtet. Oder die Gewerbeanmeldungspflicht, wenn Verlegung in anderen Meldebezirk.

Rechtlich theoretisch wäre nun aufzufordern bzw. das Verwaltungsverfahren der Zwangsdurchsetzung zu führen (Zwangsgeldandrohung und Festsetzung).

In der Vollzugspraxis bin ich damit aber noch nie weit gekommen, sprich: hat es nichts getaugt, da mangels Vollstreckungs(möglichkeiten) ich immer nur viel Arbeit für nichts hatte.

Wenn ermittelt ist, dass unter der gemeldeten Betriebsstätte de facto nichts mehr läuft und die neue Betriebsstätte nicht ermittelbar ist bzw. die Anzeigepflicht missachtet wird, switche ich um, fordere auf und drohe die Abmeldung v.A.w. an. Das hat bei Ummeldung bisher besser funktioniert.
Nach meiner Erfahrung einfach, weil die wenigsten verstehen, was ein Zwangsgeldverfahren ist und zu selten dessen Konsequenzen zu fühlen sind.



Geschrieben von Rheinhesse am 10.03.2026 um 12:27:

  RE: Adresse wird offiziell beworben aber nicht mehr dort

Moin aus Rheinhessen,
einen ähnlichen Fall hatte ich auch mal. Die Geschäftsräume waren damals angemietet und der Verwalter der Immobilie hatte mir bestätigt, dass das Mietverhältnis mit dem Unternehmer (nicht) im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Zusammen mit den eigenen Feststellungen (fehlende Geschäftsräume, kein beschrifteter Briefkasten) hat das dann den Kunden überzeugt.



Geschrieben von Insp.Gadget am 30.03.2026 um 10:11:

 

Danke



Geschrieben von Civil Servant am 30.03.2026 um 11:56:

 

,

der Dreh- und Angelpunkt in solchen Fällen sind die Eigentümer der Betriebsstätten. Die können als Zeugen vernommen werden, wenn man ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO betreibt. Dann ist die StPO anwendbar. Mietvertragskündigungen als Beweismittel sind dann nett. Begehungen der vormaligen Betriebsräume natürlich erst Recht, insbesondere, wenn da schon ein Nachmieter drin sitzt!

Will man den Rahmen des speziellen Verwaltungsrechtes (hier des Gewerberechtes) nicht verlassen, können die Eigentümer nach § 26 Abs. 1 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes als Zeugen im Verwaltungsverfahren vernommen werden. In den anderen Ländern gibt es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit analoge Bestimmungen.

Man kann schon allerhand tun.

Ich habe nicht nachgesehen, aber vllt. können demjenigen, der diesem Aufwand durch rechtlich nicht gerechtfertigte Halsstarrigkeit ausgelöst hat, alle Kosten dafür auferlegt werden.

Beste Grüße

CS



Geschrieben von Civil Servant am 30.03.2026 um 11:57:

 

Noch etwas Organisatorisches:

Solche Fragen besser im geschlossenen Forenbereich posten! Dankeschön.


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