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Geschrieben von B. Fritz am 14.04.2025 um 12:27:

  GmbH gegründet - lt. Aufenthaltstitel nicht erlaubt

Sehr geehrte Forenmitglieder,

uns liegt eine Gewerbeanmeldung einer GmbH (bereits im Handelsregister eingetragen) vor. Diverse Unterlagen wurden hierzu eingereicht, u. a. ein Aufenthaltstitel mit Verweis auf ein Zusatzblatt. Unserer Aufforderung zur Vorlage dieses Zusatzblattes kam Herr A. nicht nach. Also nahmen wir Kontakt zu der zuständigen Aufenthaltsbehörde auf.

Hier haben wir erfahren, dass er nicht selbständig erwerbstätig sein darf. Lediglich eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Tiefbau bei Firma xy sei erlaubt.

Wie verfahrt ihr hier in solch einem Fall. Muss die Gewerbeanmeldung trotzdem vorgenommen werden mit anschließender Meldung an die Ausländerbehörde? Oder kann ich die Gewerbeanmeldung ablehnen?

Hierzu kommt noch, dass der Sachverhalt bei dem Geschäftsführer der Firma XY bei der damaligen Gewerbeanmeldung identisch war und ist. Dieser hat bis heute keinen Aufenthaltstitel der ihm erlaubt, selbständig eine Firma zu führen. Dieser Betrieb wurde seinerzeit angemeldet.

Freue mich auf Rückmeldungen.



Geschrieben von Thomas Mischner am 14.04.2025 um 13:59:

 

Die Gewerbeanzeige ist selbstverständlich entgegenzunehmen. Sie ist bekanntlich eine bloße einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Gewerbetreibenden. Entgegen einem häufigen Missverständnis trifft die Gewerbebehörde mit der Entgegennahme der Anzeige keine Entscheidung darüber, ob das angezeigte Gewerbe auch ausgeübt werden darf.
Da das Verbot der selbständigen Tätigkeit in den Bereich des Aufenthaltsrechts fällt, ist es dann Sache der Ausländerbehörde, entsprechend tätig zu werden.


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