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Geschrieben von Gewerbe5030 am 30.01.2025 um 10:19:

  Essensausgabe für Kinder

Moin
Ich benötige mal wieder das Schwarmwissen der Forenmitglieder.
FA. XY betreibt eine reine Essensausgabe für Kinder einer Grundschule.
Das Essen wird geliefert und von den Mitarbeitern der Firma an die Kinder ausgegeben und das Geschirr gereinigt.
Die Mitarbeiter produzieren kein Essen. Es werden vor Ort auch keine Verkäufe durchgeführt. Die Abrechnung (Bezahlung des Essens durch die Eltern) erfolgt über die Hauptniederlassung der FA YX in einem anderen Bundesland.
Jetzt fragt die Fa. an, ob diese reine Essensausgabe eine unselbstständige Zweigstelle ist und gewerblich angemeldet werden muß.
Unser erster Gedanke JA muß angemeldet werden. Unser zweiter Gedanke NEIN es ist kein Gewerbe. Jetzt sind wir verunsichert und fragen, ob Jemand so einen SV schon mal hatte.
Danke



Geschrieben von Thomas Mischner am 30.01.2025 um 16:20:

 

Hab es mal hierher verschoben.
Wenn das Schulessen von einem gewerblichen Unternehmen ausgegeben wird (und da scheint hier ja der Fall zu sein) handelt es sich hierbei auch um einen Teil der gewerblichen Tätigkeit. Diese hat auch eine Außenwirkung. Nicht anzeigepflichtig wäre eine lediglich rein betriebsintern genutzte Einrichtung. Die Literatur sieht aber z. B. Auslieferungslager als (anzeigepflichtige) unselbständige Zweigstellen an (Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, § 14 Rn. 94): Daher würde ich die Anzeigepflicht hier ebenfalls bejahen.



Geschrieben von Civil Servant am 30.01.2025 um 16:34:

 



ein Gewerbe wird es schon sein, denn wenn es eine Fa. erledigt, wird die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.

Die Frage lautet dann vielmehr, ob bei Ihnen/Euch von einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle die Rede sein kann. Vertragsbeziehungen hat die Fa. offensichtlich nicht vom betreffenden Ort aus. Es wird nur die Leistung an Ort und Stelle erbracht. Deswegen würde ich - ohne tiefergehende Prüfung - von einer unselbständigen Zweigstelle ausgehen.

Das macht unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Auslegung des § 14 GewO auch Sinn. Der möchte nämlich, dass eine Vielzahl von Behörden von Vorgängen erfährt, die in ihre Zuständigkeit fällt. Im vorliegenden Fall dürfte das Veterinäramt besonders interessiert sein.

Ist aber alles nur meine unmaßgebliche Auffassung.

Beste Grüße

Frank Schuster


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