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Geschrieben von Katja Wagener am 16.12.2024 um 14:57:
Weiterführung Gewerbe durch Erbengemeinschaft nach Tod
Hallo allerseits,
ich habe heute eine Anfrage eines Rechtsanwalts reinbekommen, der gerade einen Erbschaftsfall bezüglich eines Handwerksgewerbes bearbeitet.
Der Betreiber ist verstorben und seine Kinder erben den Betrieb. Die Kinder sind sich zwar einig, dass der Betrieb weitergeführt werden soll, wie ist aber noch nicht abschließend geklärt. Nun stellt sich hier die Frage, mit welcher Rechtsform das Gewerbe angemeldet werden soll. Die Handwerkskammer hat die Erbengemeinschaft mit "sonstige" als Rechtsform angelegt.
Ich habe mal in unserem Gewerbeprogramm nachgesehen, ob wir diese Möglichkeit auch hätten. Darin gibt es eine "sonstige deutsche Rechtsform". Mit dieser habe ich bisher nie gearbeitet und hatte auch noch nie einen solchen Fall. Kennt sich jemand damit aus?
Liebe Grüße aus dem grauen verregneten Wolfenbüttel.
Geschrieben von Pitti81 am 16.12.2024 um 15:20:
RE: Weiterführung Gewerbe durch Erbengemeinschaft nach Tod
Eine Erbengemeinschaft ist tatsächlich eine "sonstige" Rechtsform, von dieser ist jedoch abzuraten.
Ich würde die Erben zu einem netten Gespräch einladen und die folgenden Informationen durchgehen:
https://www.rosepartner.de/erbengemeinschaft-unternehmen.html
Im Endeffekt kann es uns egal sein, ob der Betrieb durch die Erbengemeinschaft den Bach runter geht, wobei es natürlich darauf ankommt, wie viele Erben sind in der Gemeinschaft, aber dann ist meiner Informationspflicht zumindest Genüge getan.
Und als Dienstleister möchte ich meine Gewerbebetriebe natürlich schon gern halten.
P.S. Das VOIS lässt z.B. nur eine "sonstige Personengesellschaft" zu, dann ist allerdings ein HRA Eintrag nötig....
Grüße
Geschrieben von Katja Wagener am 16.12.2024 um 17:29:
RE: Weiterführung Gewerbe durch Erbengemeinschaft nach Tod
Hallo,
vielen Dank für den wertvollen Tipp. Ich arbeite derzeit noch mit dem alten GESO; da gibt es die sonstige deutsche Rechtsform noch. Aber dann werde ich davon abraten. Mal schauen, was der anfragende Rechtsanwalt davon hält.
Aber gut zu wissen, dass es möglich wäre, auch wenn es nicht praktisch ist.
Ich wünsche eine schöne restliche Adventszeit, eine ruhiges und schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.
Geschrieben von Ludwig am 17.12.2024 um 00:08:
RE: Weiterführung Gewerbe durch Erbengemeinschaft nach Tod
Moin!
Ganz ganz dünnes Eis!
Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, Gewerbetreibende oder solche, die es werden wollen, zivilrechtlich zu beraten. Sie darf es auch nicht.
Abgesehen davon dürfte es im Zweifel auch an der Kompetenz fehlen.
Gruß
Ludwig
Geschrieben von Pitti81 am 17.12.2024 um 08:05:
RE: Weiterführung Gewerbe durch Erbengemeinschaft nach Tod
Wieso darf ich innerhalb meiner Kompetenz nicht beraten?
Die Gewerbebehörde ist ein Dienstleister....
Wenn ein Gewerbetreibender vor mir sitzt und sich unsicher ist, ob er eine GbR oder eine GmbH gründen soll und mich fragt, was die größten Unterschiede sind, sage ich bestimmt nicht " weiß ich zwar, darf ich Ihnen aber nicht sagen..."
Ich habe eine Beratungspflicht und des weiteren sollte ja "nur" das Merkblatt mitgegeben und besprochen werden....
Grüße
P.S.
Ja, wir hatten damals auch das GESO, da konnte man ja wirklich alles rein schreiben...oder auch gar nichts. Die fehlende Plausibilitätsprüfung führte dazu, dass vor Umstellung auf VOIS mehr als 5.000 (kleine) Fehler berichtigt werden mussten. Händisch.
Da hat man sich gedanklich bei den vorherigen Kollegen schön bedankt.
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