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Geschrieben von N.Müller am 28.11.2024 um 09:17:

  Verkauf von selbsthergestellter Dekoration auf dem Privatgrundstück

Hallo zusammen,

ich bin neu in diesem Portal und habe eine Frage bezüglich des Verkaufes von Dekorationsartikel auf dem Privatgrundstück.

Die Antragstellerin möchte selbstgemachte Dekorationsartikel verkaufen, die in einem Schrank zur Selbstbedienung (Bezahlung per PayPal) bereitgestellt sind. Sie fragt, welche Genehmigungen sie dafür benötigt.
Außerdem wollte sie wissen, ob sie ein Gewerbe anmelden muss, wenn sie in einem Geschäft ein Regal mietet, um dort Ihre Dekorationsartikel zu verkaufen.

Da ich auch neu im Gewerberecht bin und diese Anfrage bisher noch nicht hatte, wäre es sehr schön, wenn ich Antworten bekommen könnte.



Geschrieben von schmiale am 28.11.2024 um 11:38:

  RE: Verkauf von selbsthergestellter Dekoration auf dem Privatgrundstück

Hallo,

bei uns hat die Antragstellerin ein Gewerbe im Nebenerwerb angemeldet.

Sie hat dann später noch eine Reisegewerbekarte beantragt und erhalten, da Sie die selbst hergestellten Artikel auf Märkten verkaufen möchte.



Geschrieben von Civil Servant am 28.11.2024 um 15:17:

 



grundsätzlich schon mal eines: Greenhorns im Gewerberecht bringen oft die Nutzung eines Privatgrundstücks zur Sprache. Gewerberechtlich aber spielt das überhaupt keine Rolle, denn Gewerbe ist
- jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = grundsätzlich "erlaubte")
- auf Gewinnerzielung gerichtete und
- auf eine gewisse Dauer angelegte
- selbständige Tätigkeit,
- ausgenommen Urproduktion,
- ausgenommen ferner die freien Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens u.a.

(BVerwG, Urteil vom 24.6.1976 – 56.74)

Man erkennt: Grundstücksfragen sind an dieser Stelle irrelevant. Selbst das Baurecht fragt - so denke ich - nicht nach Eigentumsverhältnissen, sondern nur, ob nach der jeweilgen Landesbauordnung eine Baugenehmigungspflicht (oder andere Pflichten) besteht oder nicht. Straßenverkehrsrecht oder Straßensondernutzungsrecht können auch eine Rolle spielen. Das ist aber unabhängig vom Gewerberecht zu sehen und man sollte sich davor hüten, die verschiedenen unterschiedlichen Rechtsbereiche miteinander zu vermischen.

Wenn die Dame Gewinn anstrebt, liegt ein Gewerbe vor und sie muss anmelden.

Interessanter ist die Frage mit dem Regal, denn da tritt die Frage auf, ist das im Sinne des § 14 GewO eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigestelle. Da müsste ich mir länger Zeit nehmen. Eine erste, aber nur rudimentäre Einschätzung:
Sie verkauft mittelbar von dieser Location aus ihre Ware. Von dort aus besteht also Kundenkontakt, auch wenn man sie selbst dort nicht antrifft. Daher tendiere ich zu einer unselbständigen Zweigstelle mit entsprechender Anmeldepflicht.

Auch dazu noch diese Ergänzung: Gewerberechtlich spricht nichts dagegen, dass eine Person B in der Ladenlokalität der Person A ein zweites Gewerbe betreibt. Etwas vereinfacht formuliert soll das Gewerberegister die Wahrheit abbilden und wenn es so ist, dass die Dame auf eigene Rechnung von einem Regal aus auf eigene Rechnung Ware verkauft, dass im Ladenlokal eines anderen Gewerbetreibenden steht, dann ist das so und sollte sich so auch im Gewerberegister wiederfinden.

Noch ein Tipp oder eine Anregung zum Schluss. Solche Fragen künftig, wenn möglich, im geschlossenen Forenbereich posten.

Beste Grüße

CS



Geschrieben von Hinterwäldler am 28.11.2024 um 15:44:

 

Hallo,

ein Gewerbe muss selbstverständlich (wie bereits ausgeführt) angemeldet werden, allerdings halte ich das angemietete Regal nicht für eine weitere Betriebsstätte der Bastlerin, siehe auch unter Regale mieten und Ware verkaufen

Beste Grüße aus dem Schwarzwald!


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