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Geschrieben von Alfi_278 am 14.11.2024 um 10:08:
Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...)
Hallo zusammen,
ich bin noch ziemlich neu im Gewerberecht und warte noch auf einige Seminare um mein Grundwissen zu vertiefen.
Momentan habe ich den Fall, dass ein Gewerbetreibender seinen Betriebssitz innerhalb der Kommune verlegt hat. Aufgefallen ist dies auf Grund der Tatsache, dass vermehrt Auskünfte zu diesem Betrieb gefordert wurden. Daraufhin habe ich unseren Ermittlungs-/Außendienst dort hingeschickt um nachzusehen, ob ein Gewerbe unter der angegebenen Adresse noch ausgeführt wird.
Es wurde festgestellt, dass der Herr sein Gewerbe nicht mehr unter der angezeigten Adresse ausübt, sondern von seiner Wohnadresse, innerhalb des Gemeindegebietes aus.
In einem Telefonat sicherte mir der Herr zu, am nächsten Tag vorbeizukommen und sein Gewerbe umzumelden. Den Termin hat er jedoch kurzfristig abgesagt und mich darum gebeten das Formular per E-Mail zuschicken, dann würde er die Ummeldung digital vornehmen. Auch dies ist nicht geschehen.
Nach einer angemessenen Frist von zwei Wochen, in der keine Ummeldung statt fand, habe ich einen Anhörungsbogen nach §55 OWiG auf Grund des Verstoßes gegen die Meldepflicht nach §14 GewO i.V.m §146 Abs. 2 Nr. 2 GewO versendet, mit einer Frist der Anhörung von ebenfalls zwei Wochen. Angedroht habe ich gemäß §146 Abs. 3 GewO eine Geldbuße bis zu 1.000€ und mitgeteilt, dass ich ein Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswirdrigkeiten (OWiG) eingeleitet habe.
Da der Herr seiner Meldepflicht noch immer nicht nachgekommen ist, möchte ich gerne den nächsten Schritt gehen, bin mir aber ziemlich unsicher wie ich da vorgehen muss.
Da ich bereits ein Grundlagenseminar in der Vergangenheit besuchen konnte, habe ich mir zunächst einmal die Seminarunterlagen dazu zu Rate gezogen. Hier heißt es:
"Ist im einzelnen Falle die Anzeigepflicht nicht schon auf Grund des Gesetzesbefehls erfüllt worden, kann die zur Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde durch Verwaltungsakt die Ausführung des Gesetzes verlangen. Diese Maßnahme darf unbeschadet dessen getroffen werden, dass die Unterlassung der Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt und als solche verlangt werden kann. Beide Maßnahmen sind unterschiedlicher Art und können nebeneinander ergehen;" - BVerwG, Urt. v. 24.06.1976 - BVerwG I C 56.74)
Ich nehme an, bei dem Verfahren mit dem Verwaltungsakt handelt es sich um eine Androhung von einem Zwangsgeld? Und bei der Ordnungswidrigkeit um mein auf Grund von §146 GewO angedrohtes Bußgeld? Falls nicht bitte korrigiert mich...
Ich habe daraufhin im Forum ebenfalls versucht etwas zu recherchieren und habe mehrfach gelesen, dass die Androhung von Zwangsgeldern besser geeignet ist um etwas durchzusetzen (hier die Gewerbeummeldung) und Bußgelder eher dazu geeignet sind um ein Fehlverhalten abzumahnen.
Habe ich auf Grund dieser Tatsache falsch angedroht? Und wenn ja, wie hätte ich dies besser machen können?
Kann mir jemand raten, wie ich in dem vorliegenden Fall am besten weiter vorgehe und hat eventuell jemand einen Musterbescheid, den ich zur Rate ziehen kann?
Ich bin leider gerader echt etwas überfordert und weiß nicht, wie ich den Fall am besten abschließen kann...
Geschrieben von Pitti81 am 14.11.2024 um 10:19:
RE: Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...)
Zum Zwangsgeld habe ich etwas da, schicke ich per PM mal rüber.
Die Owi mache ich meist nach Abschluss des Verfahrens, denn die Höhe des Bußgelds richtet sich (für mich, im Rahmen meines pflichtgemäßen Ermessens) danach, inwieweit der Gewerbetreibende einsichtig war, wie lange auf eine Reaktion gewartet werden musste, wie oft musste ich auffordern etc, ist also nicht immer eine gleichbleibende Summe.
Grüße
Geschrieben von Pitti81 am 14.11.2024 um 10:23:
RE: Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...)
Ist raus...
Grüße
Geschrieben von Alfi_278 am 14.11.2024 um 10:27:
Vielen lieben Dank!
Muss ich für den Bescheid denn nochmal extra anhören, weil ich in meiner Anhörung nach §55 OWiG nur das Bußgeld angedroht habe, oder reicht die Anhörung aus und ich kann das Zwangsgeld, sowie in dem Bescheid aufgeführt androhen?
Geschrieben von Pitti81 am 14.11.2024 um 11:07:
Also ich höre immer im Vorfeld an.
Da hier ungleiche Instrumente vorliegen, würde ich dies auch hier tun.
Natürlich könnte man die Anhörung nachholen, aber auf eine Woche kommt es im Normalfall nicht an.
Grüße
Geschrieben von Zoller am 11.06.2025 um 08:00:
Hallo Pitti81,
kannst du mir den Bescheid zum Zwangsgeld bitte ebenfalls zur Verfügung stellen?
Viele Grüße
Geschrieben von Gewerbe5030 am 18.06.2025 um 11:00:
RE: Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...)
Hallo Pitti81,
kannst du mir den Bescheid zum Zwangsgeld bitte ebenfalls zur Verfügung stellen?
Viele Grüße und vielen Dank
Geschrieben von eichje am 19.06.2025 um 08:35:
| Zitat: |
Original von Alfi_278
Vielen lieben Dank!
Muss ich für den Bescheid denn nochmal extra anhören, weil ich in meiner Anhörung nach §55 OWiG nur das Bußgeld angedroht habe, oder reicht die Anhörung aus und ich kann das Zwangsgeld, sowie in dem Bescheid aufgeführt androhen? |
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Da Verwaltungsverfahren (Anordnung mit Androhung Zwangsgeld) und Ordnungswidrigkeitsverfahren zwei voneinander zu trennende Verfahren sind, weil sie unterschiedliche Zwecke haben, sind auch zwei Anhörungen durchzuführen, zwei getrennte Akten zu führen usw. Man darf das nicht vermischen
Ob jetzt nun die Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld oder ein Bußgeldverfahren eher zum gewünschten Erfolg führt, entscheiden wir im Einzelfall. In unserer Vollstreckung dauert es zum Beispiel länger bis ein festgesetztes Zwangsgeld eingetrieben wird, sodass wir mit einem Bußgeldverfahren schneller durch sind. Liegt der Verstoß dann immer noch vor, kann man wieder ein Bußgeld festsetzen. Das ist natürlich aufwendiger, als wenn man bis zum Abschluss der ganzen Sache wartet und dann ein einziges Bußgeldverfahren führt.
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