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Geschrieben von Goldhamster am 17.10.2024 um 19:34:

Pfeil Betrieb - Online

Hallo liebe Schwarmwissende,

eine Frage, vermerkt ihr bei Online-Betrieben, z.B. Influencern oder auch Online-Handel oder ähnliches die web-Adresse?
Wäre die Angabe zwingend erforderlich für die Überwachung der Gewerbeausübung? Wie soll ich überprüfen, wie und ob er sein Gewerbe ausübt?

Vielen Dank Danke Katrin Gloge



Geschrieben von HBinder am 23.10.2024 um 14:01:

  RE: Betrieb - Online

Hallo,

§ 1 GewAnzV besagt, dass die Vordrucke vollständig auszufüllen sind. Der Vordruck nach Anlage 1 hat ein Feld für die Angabe der Internetadresse. Deshalb wäre diese hier anzugeben, wenn man eine hat.

In den früheren Vordrucken stand dabei "freiwillig". Jetzt nicht mehr. Von daher gehe ich von einer verpflichtenden Angabe aus.

Grüße
HBinder



Geschrieben von Roesje am 23.10.2024 um 16:45:

 

Das wäre mal interessant zu wissen, ob diese Angaben jetzt wirklich verpflichtend sind. Mein Stand ist, dass grds. freiwillig.

Allerdings ist die Aufnahme solcher Daten und der Blick auf die Website oder das entsprechende Profil bei Insta, TicTok etc. auf jeden Fall empfehlenswert.

Oft erfährt man nämlich dann erst, was die Menschen wirklich machen.



Geschrieben von Goldhamster am 23.10.2024 um 16:59:

 

Wie sehen das die anderen?

- freiwillige Angabe?
- pflichtige Angabe?

Kopfkratz



Geschrieben von Pitti81 am 24.10.2024 um 08:13:

 

Moin

Also ich weise keine Anzeige wegen fehlender Webadresse zurück.

Mich interessiert es eher weniger, was die Leute bei Insta oder wie die alle heißen, für manchmal geistigen D.... (sorry) posten.

Bei Online-Handel könnte die Sache anders aussehen, aber wenn das Gegenargument kommt, die Seite ist gerade im Aufbau, stehe ich auch da... Deswegen weise ich die Anzeige nicht zurück.

Lange Rede, kurzer Sinn: Freiwillig smile

Grüße



Geschrieben von EinQuantumRecht am 24.10.2024 um 10:24:

 

Moin ,

wir nehmen die Telefonnummer in unserem Onlineformular jetzt mal als Pflichtfeld auf. Dies aufgrund des weggefallenen Hinweises auf Freiwilligkeit. Uns geht's aber eher um nen schnelleren Kontakt.

Wenn derjenige auf Facebook, Discord, Twitch, Youtube und sonstigen Plattformen unterwegs ist, wird das Feld aber auch irgendwann zu klein.
Da macht es vielleicht mehr Sinn den Künstlernamen in der Tätigkeit zu vermerken.

Bei Onlinemärkten ist es sicherlich ne gute Idee. Da kann man bei der Pflicht durchaus mit der Überwachungstätigkeit argumentieren, auch wenn ich nicht weiß, wie man das zeitlich noch unterkriegen soll. smile

VG



Geschrieben von romario am 29.10.2024 um 12:56:

 

Wenn man die Internetadresse als verpflichtende Angabe sieht, dann müsste eine Änderung der URL ja eigentlich auch gemeldet werden. Dies ist aber eindeutig kein Meldegrund.

Wir fragen nach diesen Angaben, nehmen aber natürlich immer Meldungen ohne Telefonnummer etc. entgegenen. Es gibt ja auch viele Onlinehändler die könnten als URL nur Amazon oder Ebay nennen.



Geschrieben von Roesje am 29.10.2024 um 13:23:

 

Zitat:
Original von romario
Wenn man die Internetadresse als verpflichtende Angabe sieht, dann müsste eine Änderung der URL ja eigentlich auch gemeldet werden. Dies ist aber eindeutig kein Meldegrund.

Wir fragen nach diesen Angaben, nehmen aber natürlich immer Meldungen ohne Telefonnummer etc. entgegenen. Es gibt ja auch viele Onlinehändler die könnten als URL nur Amazon oder Ebay nennen.


Genau so handhabe ich das auch und so mache ich das auch mit Geschäftsnamen, die mir unterkommen. So viele Menschen agieren dann nur und ausschließlich unter einem Phantasienamen, weil nicht verstanden wird, wie das rechtlich mit Firmennamen usw. funktioniert.

Der positive Nebeneffekt ist, wenn man es denn kontrolliert, dass ich so schon enorme Abweichungen vom tatsächlichen Tun und der Angaben in der Gewerbeanzeige entdeckt habe, auch und insb. im Hinblick auf erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewerbe.

Die Leute wissen, dass viele Behörden dahingehend nicht tätig werden und sind da teilweise sehr leichtsinnig. Verschiedene Verfahren bei verschiedenen Fachbehörden waren da schon die Folge aufgrund eines kurzen Blicks auf die Website oder die entsprechende Händlerseite bei Plattformen.

In einem GU-Fall konnte ich über die Mobile.de-Händlerseite auch vor 10 Jahren schon mal hübsch dokumentieren, wie gegen die GU verstoßen wird.
Ohne diese Internetpräsenz wäre der vehemente Verstoß über Jahre hinweg nie aufgefallen.


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