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Geschrieben von Gewerbe121 am 25.07.2024 um 10:26:
Zweitschrift Gewerbeanmeldung nach Abmeldung
Hallo zusammen,
oft benötigen Gewerbetreibende eine Zweitschrift Ihrer Gewerbeanmeldung, obwohl dieses schon abgemeldet ist. Wie handhabt ihr das?
Zum einen nehmen ja bspw. Zulassungsstellen nur eine Zweitschrift (mit aktuellem Ausstellungsdatum) als Nachweis dafür, dass das Gewerbe angemeldet ist. Wenn man nun aber eine Zweitschrift eines abgemeldeten Gewerbes herausgibt, könnte diese ja auch "missbräuchlich" genutzt werden.
Gibt es eine Grundlage, auf der man die Zweitschrift versagen könnte, oder weshalb man diese in o.g. Fällen nicht herausgeben darf?
Freundliche Grüße
Geschrieben von Pitti81 am 25.07.2024 um 10:45:
RE: Zweitschrift Gewerbeanmeldung nach Abmeldung
Wir erstellen die Zweitschrift für 10,00 € und geben diese raus.
Dass man damit Schindluder treiben könnte, klar, die Gefahr besteht immer.
Aber die Gefahr besteht generell immer, auch bei denen, die abgemeldet haben aber die Originalanmeldung noch besitzen. Warum sollten diese "besser gestellt" sein?
Wenn der (Ex)-Gewerbetreibende damit Schmu macht, hat er dafür auch gerade zu stehen.
Sollte eine Empfangsbehörde wie die Zulassungsstelle Bedenken haben, dann können diese eine Anfrage stellen. Das passiert bei uns relativ oft und geht auch über den kleinen Dienstweg.
Eine Rechtsgrundlage diese Bitte oder Anfrage zurückzuweisen sehe ich nicht.
Grüße
Geschrieben von Gewerbe121 am 25.07.2024 um 10:56:
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Geschrieben von Hinterwäldler am 25.07.2024 um 11:32:
Da würde ich doch glatt fragen, wofür eine Zweitschrift benötigt wird. Für alle "ehrlichen" Zwecke tut es doch auch eine aktuell erstellte Auskunft, aus der An- und Abmeldung ersichtlich sind...
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
Geschrieben von Pitti81 am 25.07.2024 um 11:38:
Also unsere Zulassungsstelle akzeptiert keine Gewerbeauskunft von dem Gewerbetreibenden,
wenn die uns nicht fernmündlich erreichen können, kann der Bürger dort gleich kehrt machen.
Grüße
Geschrieben von Adidas am 25.07.2024 um 11:42:
an dem Punkt bin ich bei @Hinterwäldler
ich halte es für absolut falsch, von einer nicht mehr bestehenden und somit ungültigen Gewerbe-Meldung ein Duplikat zu erzeugen und auszuhändigen. Denn, es ist die Gewerbe-Meldung gültig, welche zuletzt ausgestellt wurde. Ganz egal, ob es sich hierbei um eine Gewerbeanmeldung, eine getätigte Gewerbeummeldung, eine Gewerbeabmeldung oder durch die zuständige Behörde ausgestellte Berichtigung handelt.
Geschrieben von Benjamin W. am 25.07.2024 um 19:54:
Hallo zusammen,
ich arbeite mit der Anwendung migewa.
Wenn ein Gewerbetreibender bspw. eine aktuelle Bescheinigung für eine Autozulassung oder wie in dem Fall eine alte Anmeldung benötigt, händige ich immer den Auszug aus der Betriebekarte aus.
Dieses Dokument ist ein aktueller Ausdruck der im Gewerberegister eingetragenen Daten. Dort ist unter anderem auch ein Feld vorhanden mit "Erste Meldung", "Letzte Meldung" und Art der letzten Meldung.
Somit kann kein Schindluder betrieben werden, da in so einem Fall bei der Art der letzten Meldung "Abmeldung" stehen würde.
Geschrieben von EinQuantumRecht am 26.07.2024 um 08:19:
,
wir geben grundsätzlich auch nur "Auskünfte" raus.
Das klappt bisher.
VG
Geschrieben von Pitti81 am 29.07.2024 um 08:39:
Zitat: |
Original von Adidas
ich halte es für absolut falsch, von einer nicht mehr bestehenden und somit ungültigen Gewerbe-Meldung ein Duplikat zu erzeugen und auszuhändigen. |
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Das sehe ich anders, wenn jemand seine Akten vervollständigen möchte / muss, um z.B. keine Probleme mit der Rentenversicherung zu bekommen, dann lehne ich das nicht ab.
Auf welcher Rechtsgrundlage? Weil er könnte?
Es sind so viele Stellen in der Datenübermittlung (auch die Zulassungsstelle bei uns), so dass eventuelles Schindluder relativ schnell auffliegen würde.
Das die bestätigte (ehemalige) Anzeige durch Abmeldung ungültig wird, bezweifele ich.
Grüße
Geschrieben von Pitti81 am 29.07.2024 um 08:40:
Zitat: |
Original von Pitti81
Zitat: |
Original von Adidas
ich halte es für absolut falsch, von einer nicht mehr bestehenden und somit ungültigen Gewerbe-Meldung ein Duplikat zu erzeugen und auszuhändigen. |
|
Das sehe ich anders, wenn jemand seine Akten vervollständigen möchte / muss, um z.B. keine Probleme mit der Rentenversicherung zu bekommen, dann lehne ich das nicht ab.
Auf welcher Rechtsgrundlage? Weil er könnte?
Es sind so viele Stellen in der Datenübermittlung (auch die Zulassungsstelle bei uns), so dass eventuelles Schindluder relativ schnell auffliegen würde.
Das die bestätigte (ehemalige) Anzeige durch Abmeldung ungültig wird, bezweifele ich.
Wird Sie erst mit Bestätigung gültig?
Grüße |
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Geschrieben von Thomas Mischner am 29.07.2024 um 08:58:
Hallo,
Zitat: |
Das die bestätigte (ehemalige) Anzeige durch Abmeldung ungültig wird, bezweifele ich. |
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Dem schließe ich mich an. Konkret geht es ja auch nicht um die Gewerbeanzeige, sondern um die Empfangsbescheinigung, welche von der Behörde erstellt wurde. Sie dient dem Gewerbetreibenden als Nachweis dafür, dass er seine Anzeigepflicht erfüllt hat und wird demzufolge auch mit der späteren Abmeldung nicht "ungültig", denn die Gewerbeanmeldung hat ja stattgefunden.
Wenn in diese Bescheinigung mehr hineininterpretiert wird, ist das ein anderes Problem.
Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ist bei einer Zweitschrift auch nicht größer als bei einem Original, welches der Gewerbetreibende ebenfalls weiterhin besitzt, wenn er sein Gewerbe abgemeldet hat.
Geschrieben von Gewerbe121 am 29.07.2024 um 09:05:
Wenn mans genau nimmt, drückt die Zweitschrift der Anmeldung beispielsweise ja auch nicht unbedingt die Aktualität der Anzeige aus.
An sich bestätigt dies ja auch eigentlich nur den Empfang der Anzeige (egal ob dies erst vor 3 tagen oder Jahren war), was meiner Meinung nach wiederum bedeuten würde, man kann Sie immer ausstellen.
Auch die größeren Städte wie z.B. München oder Köln haben hier wohl verschiedene Handlungsweisen, soweit die Homepages aktuell sind.
Ich behalte dann erst einmal meine Arbeitsweise bei.
Danke für die rege Beteiligung
Geschrieben von Adidas am 29.07.2024 um 09:50:
wenn ein Duplikat der anfänglichen Gewerbeanmeldung ausgestellt werden soll, zeigt es eventuell nicht immer den aktuellen Stand des laufenden Gewerbebetriebes auf.
Hierbei (könnten) bereits mehrfache Gewerbeummeldungen/eine Gewerbeabmeldung oder sogar Berichtigungen seitens der zuständigen Behörde getätigt worden sein.
Dadurch könnten z.B. bereits geänderte neue Betriebsanschriften oder sogar neue Geschäftsführer gar nicht erst ersichtlich sein, was natürlich essentiell wichtig ist zu wissen. Mit einem Duplikat bestätigt man dadurch eventuell ein so nicht mehr existierendes Gewerbe.
Daher halte ich es (meiner Meinung nach) für falsch eine Gewerbe-Anmeldung als Duplikat auszuhändigen. Hierfür gibt es genug Alternativen, wie z.B. eben einen Auszug aus der Betriebekartei - der wirklich alle Meldungen auf einen Blick erfasst.
Geschrieben von Pitti81 am 29.07.2024 um 10:59:
Natürlich gehe ich mit euren Meinungen auch mit, ich bin ja nicht unbelehrbar.
Aber dafür ist ein Forum ja da, konstruktiv auch mal gegensätzliche Meinungen besprechen.
Grüße
Geschrieben von Adidas am 29.07.2024 um 11:08:
sehe ich auch so
Geschrieben von Ludwig am 29.07.2024 um 12:12:
Zitat: |
Original von Adidas
wenn ein Duplikat der anfänglichen Gewerbeanmeldung ausgestellt werden soll, zeigt es eventuell nicht immer den aktuellen Stand des laufenden Gewerbebetriebes auf.
Hierbei (könnten) bereits mehrfache Gewerbeummeldungen/eine Gewerbeabmeldung oder sogar Berichtigungen seitens der zuständigen Behörde getätigt worden sein.
Dadurch könnten z.B. bereits geänderte neue Betriebsanschriften oder sogar neue Geschäftsführer gar nicht erst ersichtlich sein, was natürlich essentiell wichtig ist zu wissen. Mit einem Duplikat bestätigt man dadurch eventuell ein so nicht mehr existierendes Gewerbe.
Daher halte ich es (meiner Meinung nach) für falsch eine Gewerbe-Anmeldung als Duplikat auszuhändigen. Hierfür gibt es genug Alternativen, wie z.B. eben einen Auszug aus der Betriebekartei - der wirklich alle Meldungen auf einen Blick erfasst. |
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Sie unterliegen einem grundlegenden Missverständnis.
Die Empfangsbestätigung bestätigt nichts anderes, als dass der Gewerbetreibende am Tage X ein Gewerbe Y angemeldet hat und dabei besagte Angaben zu Person, Betrieb usw. gemacht hat.
Eine Bestätigung, dass diese Angaben zutreffend seien, ist damit nicht verbunden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Zweitschrift - neben dem Datum der Gewerbeanzeige - den Vermerk "Zweitschrift vom ..." enthält. Wenn Dritte dies als Nachweis des Fortbestehends des seinerzeit angezeigten Gewerbes, womöglich noch unter den in der Anzeige dokumentierten (historischen) Daten, akzeptieren bzw. fordern, ist dies deren Sache.
Objektiv bestätigt die Zweitschrift nicht den status quo, sondern den angegebenen Status am Tage X.
Es ist deshalb grundsätzlich unproblematisch möglich, eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung auszufertigen.
Ungeachtet dessen steht es jeden frei, im Bedarfsfalle, ggf. nach Belehrung, einen Ausazug aus der Beriebekartei zu beantragen.
Gruß
Ludwig
Geschrieben von Ketandrin am 18.08.2024 um 11:15:
Es macht keinen Sinn, eine Zweitschrift für ein abgemeldetes Gewerbe auszustellen. Besser wäre es, einen aktuellen Auszug aus dem Register zu verlangen der den Status klar zeigt. Das i st zuverlässiger und schützt vor Missbrauch
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