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Geschrieben von anders am 07.05.2007 um 17:57:

  GEZ: Keine GEZ-Befreiung für ALG-II und Zuschlag nach Paragraf 24 SGBII

Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, so entschied das OVG Lüneburg 4 PA 101/07 vom 23.04.2007 . In dem vorliegenden Fall bezieht die Hartz IV Empfängerin monatlich 5 Euro an Zuschlag nach § 24 SGBII .

Damit entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entgegen dem Urteil des Verwaltungsgericht Berlinvom 28. März 2007, wie folgt:

1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren sind, können auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

3. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV lässt sich mit der Zuzahlung für Medikamente nicht begründen.

. . . wenn der Gesetzgeber übersehen hätte, dass Zuschläge nach § 24 SGB II geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können. Dafür bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte. Denn es ist offensichtlich, dass die Zuschläge, die nach § 24 Abs. 2 SGB II bemessen werden und sich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes um 50 v. H. vermindern, geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können. Folglich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Bezieher von Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von der Höhe der Zuschläge und damit auch Bezieher geringer Zuschläge bewusst von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen und wirtschaftliche Auswirkungen . . . “billigend“ in Kauf genommen hat.

Gefunden unter: http://www.sozialticker.com/keine-gez-befreiung-fuer-alg-ii-und-zuschlag-na
ch-paragraf-24-sgb-ii_20070507.html


Der Beschluss des OVG Lüneburg unter: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020070001014%20P
A%5B02%5D


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