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Geschrieben von anders am 07.05.2007 um 17:45:

  OVG Lüneburg: AZ. 11 ME 106/07 - Beschluss vom 02.05.2007

Vorinstanz - VG Hannover: AZ. 10 B 709/07 vom 20.02.2007

Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten; Sofortvollzug

Leitsatz/Leitsätze

Die Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten ist in Niedersachsen weiterhin als rechtmäßig anzusehen. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist daher nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus überwiegt auch bei einer von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug das private Interesse des Wettvermittlers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Aus dem Entscheidungstext

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Im Rahmen des §80 Abs.5 VwGO hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, bei der die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners mit den privaten Interessen der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch die voraussichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache von Bedeutung.Der Senat hält zumindest derzeit die angefochtene Untersagungsverfügung weiterhin für rechtmäßig (1). Daneben überwiegt auch bei einer von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin (2).

Weiter unter: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700010611%20ME%5B02%5D


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