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-- Führungszeugnis und GZR von Amts wegen (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=19073)


Geschrieben von A.Romppel am 20.02.2024 um 10:02:

  Führungszeugnis und GZR von Amts wegen

Moin

Wir haben derzeit zwei Gewerbetreibende die ihrer Pflicht nach § 38 GewO nicht nachkommen. Beide betreiben einen Autohandel und wurden bereits aufgefordert eine Gewerbeanmeldung vorbeizubringen. Dies wurde dann nach längerer Wartezeit getan. Beide bringen jedoch das Führungszeugnis und Gewerbezentralregister nicht, auch nach schriftlicher Aufforderung.

Nun möchten wir die Dokumente von Amts wegen beantragen. Leider sind jedoch beide Herren nicht in unserer Stadt wohnhaft. Hatte jemand schon so einen Fall? Können wir die Dokumente bei der Wohngemeinde einfach beantragen? Wie sieht es mit den Gebühren aus, die die Wohngemeinde von uns erhalten würde (Gebührenbefreit?)? verwirrt

Leider können uns die umliegenden Gemeinden nicht weiterhelfen, da so ein Fall wohl noch nie vorkam Weißnicht

Für jeden Denkanstoß wären wir sehr dankbar Danke Danke Danke



Geschrieben von lp am 20.02.2024 um 10:21:

 

Moin,

ich hätte ja gerne vorgeschlagen die Gebühren der anderen Kommunen ggf. über ein OWi-Verfahren gegen den Betroffenen wieder reinzuholen, aber ich finde in der GewO gar keinen OWi-Tatbestand für den § 38 GewO. Das ist ja sehr bescheiden.



Geschrieben von Doc am 20.02.2024 um 11:49:

 

Die Gebühren sind diesbezüglich ja von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich...


Über migewa kann man zum Beispiel gebührenfrei die Auskünfte von Amts wegen beantragen.

Gebühren kann man in manchen Bundesländern auch einfach gelten machen, weil ein Vertrauensgewerbe vorliegt, optional zur Beantragung der Auskünfte.



Geschrieben von Bendino am 20.02.2024 um 12:29:

 

Wenn Sie FZ + GZR von Amts wegen einholen, dann müssen Sie sich doch nicht an die Behörde wenden, wo die beiden ihren Wohnsitz haben.
Die Unterlagen können Sie doch direkt beim Bundesamt beantragen.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 20.02.2024 um 13:38:

  Führungszeugnis und GZR von Amts wegen

..vorausgesetzt man hat das passende Programm... bei Gewerbeuntersagungen bspw. holen wir uns auch ein Fzg und ein GewZ von Amts wegen.. wir nutzen dafür Informju....



Geschrieben von H. Allgaier am 20.02.2024 um 13:48:

 

Falls man nicht das erforderliche Programm hat:

Zentrale Register
Formulare
Faxnummer +49 228 410-5050



Geschrieben von Civil Servant am 20.02.2024 um 14:52:

 



wir in Hessen haben für den geschilderten Fall eine Fixgebühr von 77,50 € in der Verwaltungskostenordnung stehen.

Vielleicht gibt es eine analoge Regelung bei Euch.

Beste Grüße

CS



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 20.02.2024 um 15:32:

  Führungszeugnis und GZR von Amts wegen

mir in Rheinland-Pfalz ist keine vergleichbare Regelung bekannt....



Geschrieben von Roesje am 21.02.2024 um 16:40:

  RE: Führungszeugnis und GZR von Amts wegen

Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
mir in Rheinland-Pfalz ist keine vergleichbare Regelung bekannt....


Doch, haben wir:

2.3.6


Einholung von Auskünften durch die Behörde anstelle des Gewerbetreibenden nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gewerbeordnung


33,00 bis 200,00*

*) Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.



Geschrieben von Benjamin W. am 21.02.2024 um 19:40:

 

Für solche Fälle haben wir uns als Gewerbebehörde beim Bundeamt für Justiz registiert und können die Beantragung der Unterlagen online vornehmen.

Allgemeine Informationen: BfJ - Behördenportal

Internet-Formularcenter: InFormJu



Geschrieben von Pitti81 am 22.02.2024 um 08:10:

 

Moin,

wenn von Amts wegen ein GZR oder FZ eingeholt wird, sind keine Gebühren an die Bundeskasse zu zahlen.

Das JVKostG sieht im Abschnitt 3 zum Teil 1 (Gebühren) nur Kostentatbestände vor, wenn auf Antrag des Gewerbetreibenden gehandelt wird.

Inwieweit ich diese Amtshandlung dann selbst in Rechnung stelle, ist dann natürlich von der jeweiligen Landesgebührenordnung o.a. abhängig.

Grüße



Geschrieben von Pitti81 am 22.02.2024 um 08:11:

 

Nachtrag,

ich würde mir den Informju Zugang besorgen. Ist wirklich eine Arbeitserleichterung.

Grüße


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