Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Stehendes Gewerbe (allgemein) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=18)
--- Standard XGewO Version 1.3 ab 1. November 2024 (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=19014)


Geschrieben von Puz_zle am 08.12.2023 um 11:24:

Text Standard XGewO Version 1.3 ab 1. November 2024

Moin ,

der > Entwurf der Spezifikation XGewerbeordnung Version 1.3 wurde im XRepository veröffentlicht. Die geplanten Änderungen gegenüber der ab 1. Mai 2024 geltenden Version XGewO 1.2 sind im Dokument ab Seite 265 unter F.1 nachzulesen.

Ergänzende Info auf https://xgewerbeordnung.de >
Zitat:
Der nächste Hersteller-Workshop, welcher als Qualitätssicherungsinstanz für die Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung fungiert, findet am 10. Januar 2024 von 09:00 bis 13:00 Uhr in Form einer Webkonferenz statt.
Die endgültige Fassung der Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung wird am 01. Februar 2024 veröffentlicht und ist ab dem 01. November 2024 verbindlich anzuwenden. Das Final Proposal zur Version 1.3 des Standards sowie die zugehörigen Materialien werden wir Ihnen vsl. am 9. Dezember 2023 im XRepository bereitstellen.
Anmeldungen werden unter kontakt@xgewerbeordnung.de aufgenommen. Die Anmeldefrist ist der 03. Januar 2024.


Siehe auch im Thread > Standard XGewO Version 1.1 ab 1. November 2023 und > Standard XGewO Version 1.2 ab 1. Mai 2024



Geschrieben von Puz_zle am 09.02.2024 um 03:03:

  RE: Standard XGewO Version 1.3 ab 1. November 2024

Moin ,

Info vom 1. Februar 2024 auf www.xgewerbeordnung.de:
Zitat:
Veröffentlichung der Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung
Ab sofort steht Ihnen die Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung zur Verfügung. Das Spezifikationsdokument sowie weiteres Material zum Standard finden Sie im XRepository. Um direkt zum XRepository zu gelangen, klicken Sie bitte > hier.
Die Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung (Stand 1. Februar 2024) ist ab dem 1. November 2024 anzuwenden und löst die Version 1.2 des Standards XGewerbeordnung ab.

Die Änderungen gegenüber XGewO Version 1.2 sowie den früheren Versionen sind im > Spezifikationsdokument unter „F 1“ ff. ab Seite 267 nachzulesen.

Bemerkenswert finde ich insbesondere die dortigen Ausführungen:
Zitat:
„Ab 01.01.2024 ist die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister möglich. Bisher ist jedoch keine entsprechende Angabe einer Eintragung im Gesellschaftsregister in den GewA-Musterformularen vorgesehen. Die mit XGA-770 erfolgte Erweiterung der Schematron-Regel SCH-0156, welche eine verbindliche Angabe des Gerichtsschlüssels auch bei Gesellschaftsregistern erfordert, wird daher vorerst wieder ausgesetzt“

Meine Übersetzung: Weil der Verordnungsgeber es bislang versäumt hat, das bereits am 17. August 2021 (!) veröffentlichte > MoPeG in den Mustervordrucken der GewAnzV zu berücksichtigen und dies wohl auch nicht in absehbarer Zeit vorhat, wird der Standard diesbezüglich teilweise „zurückgefahren“. Für mich absolut unverständlich, zumal gegenüber dem BMWK in den letzten Monaten wiederholt auf den Vordrucks-Aktualisierungsbedarf i. V. m. der eGbR bzw. dem Gesellschaftsregister hingewiesen wurde …

Auch die Aussage unter F 1
Zitat:
Abweichung zur GewAnzV in der Übermittlung der abweichenden Hauptniederlassung (Feld 16) an die Registergerichte dokumentieren
In Kapitel II.10 (Mitteilungen an die Registergerichte) wurde unter "Besonderheiten" ein Hinweis zur Dokumentation der abweichenden Übermittlung aufgenommen:
Abweichend zum Datenkranz, der gem. § 3 (1) Nr. 8 GewAnzV für die Weiterleitung an die Registergerichte zulässig ist, werden in Absprache mit den Registergerichten und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Angaben zur Betriebsstätte und der (abweichenden) Hauptniederlassung übermittelt.
verwundert mich. Kann tatsächlich eine datenschutzrechtliche Norm zur Datenübermittlung an Dritte durch einfache Absprache zwischen Justiz- und einem Ministerium erweitert werden?

Warum werden die vorgenannten Regelungsbedürfnisse nicht mittels Anpassung der GewAnzVwV auf rechtlich saubere Füße gestellt?
Denn mit dem Inkrafttreten der GewAnzV zum 1. Januar 2015 wurden bekanntlich die Formvorschriften zur Erfüllung der Gewerbeanzeigepflichten aus dem § 14 GewO entnommen und im Verordnungswege geregelt. In der damaligen Gesetzesbegründung (> BT-Drucksache 17/5312 ) hieß es dazu:
Zitat:
Durch die Neufassung des § 14 sollen die Vorgaben für die Erstattung der Gewerbeanzeige einschließlich der bisher als Anlage zur Gewerbeordnung geregelten Mustervordrucke für die Gewerbeanzeige in eine Rechtsverordnung überführt werden. Dadurch können künftig die Mustervordrucke leichter an die Anforderungen der Praxis angepasst werden und der Gesetzgeber kann auf die Erfordernisse z. B. der technischen Entwicklung im Bereich der elektronischen Erstattung der Gewerbeanzeige flexibler reagieren. Darüber hinaus dient die Überführung in eine Rechtsverordnung auch dem Bürokratieabbau, da z. B. nicht mehr erforderliche Angaben in den Mustervordrucken leichter gestrichen werden können oder auch die Bündelungsfunktion der Gewerbeanzeige durch Aufnahme zusätzlicher Angaben leichter gestärkt werden kann.

… der (gesetzgeberische) Wille war zumindest ursprünglich schon mal da, „nur“ an der (bürokratieabbauenden) Umsetzung mangelt es …
Zumindest meine Auffassung



Geschrieben von Roesje am 09.02.2024 um 15:22:

 

Hallo und mal wieder vielen lieben Dank für die Infos. Ich würde tatsächlich von alledem gar nichts mitbekommen, wenn ich nicht hier im Forum aktiv und Puz_zle-Beiträge lesen würde

In dem Kontext mit der GbR habe ich mich jetzt auch schon gefragt, ob es gewerberechtlich bei der Meldung für jeden Gesellschafter bleibt, da es ja nun mal diese Änderungen schon gibt.

Wenn ich das alles richtig verstanden habe, bleibt gewerberechtlich dann erst mal alles beim Alten und es fehlt weiterhin die Rechtspersönlichkeit, die eigentlich in anderen Bereichen schon hergestellt ist? Kopfkratz


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH