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Geschrieben von Bernie am 25.09.2023 um 15:43:

  Bierverkauf im Hof

Wir haben bei uns in der Stadt ein relativ großes von einem Verein organisiertes Oktoberfest, was nun kommendes Wochenende wieder stattfindet. Eine Straße weiter befindet sich ein Gewerbetreibender der überwiegend im Bereich Getränke- und Snackautomaten tätig ist. Der kam nun auf die Idee, dass er anlässlich des Oktoberfestes in seinem Hof/Vorgarten einen Verkaufsstand betreiben möchte um dort Getränke, Snacks, Vapes etc. to go an die Oktoberfestgänger zu verkaufen.

Bezüglich dieses Plans haben wir mehrere Bedenken.

- Der Müll. Die gekauften Gegenstände dürfen ja zum Oktoberfest nicht mit hineingenommen werden und werden evtl. irgendwo in dem Areal antsorgt.

- Sekundärschauplätze. Leute die evtl. keine Karte mehr bekommen und sich dann dort mit Alkohol eindecken und damit dann beispielsweise am nahegelegenen Schulhof, oder Schwimmbad oder an der S-Bahn-Haltestelle herumlungern. Während das Oktoberfest mit Security und Polizei gut abgesichert ist, könnten an diesen anderen Orten evtl. Probleme auftreten.

- Belästigung für die Anwohner. Einzelne Anwohner hatten schon bezüglich des Snack- und Getränkeautomaten, den der Gewerbetreibende in seinem Vorgarten platziert hat, ihren Unmut bekundet. Der Verkaufsstand würde aber an dem Oktoberfestwochenende nochmal zu einem deutlich höheren Ausmaß an Belästigung für die Nachbarschaft führen. Sowohl durch den Andrang am Verkaufsstand, aber auch durch den oben erwähnten Müll und die Sekundärschauplätze.

Außerdem befürchten wir, dass es sich hierbei um einen Präzedenzfall handeln könnte und so ein privater Hofverkauf am Festwochenende zukünftig an mehreren Orten betrieben werden könnte.

Gewerbe-/Gaststättenrechtlich haben wir allerdings so wie ich das sehe schlechte Karten ihm den Verkauf zu untersagen, oder übersehe ich was?

Eine Gestattung sollte nicht erforderlich sein, sofern er nicht zum sofortigen Verzehr ausschenkt. Eine Gewerbeanmeldung zum Verkauf von abgepackten Lebensmitteln liegt für ihn unter dieser Anschrift auch vor.

Sieht jemand eine Möglichkeit hier einzugreifen, außer evtl. dem Polizeirecht als letztes Mittel?



Geschrieben von Hinterwäldler am 26.09.2023 um 08:48:

 

Guten Morgen,

zumindest am Sonntag kommt der Verkauf aufgrund LadÖG nicht in Frage. Am Freitag oder Samstag könnte allenfalls noch das Baurecht gegen den Verkaufsstand sprechen abhängig vom Bebauungsplan (in einem allgemeinen Wohngebiet z. B. ist nur Gewerbe zulässig, das der Versorgung des Gebiets dient).

Ansonsten sehe ich nichts, das gegen den Verkaufsstand spricht. Mit dem Polizeirecht würde ich gar nicht erst anfangen, da m. E. nicht vehältnismäßig:

- Die Abfallproblematik ist ein allgemeines Problem und nicht dem Verkäufer anzulasten.

- Alkohol kann man auch anderswo besorgen und mitbringen.

- Die Anwohner müssen mit (baurechtlich zulässigem) Gewerbe leben, zumal es nur um 1 oder 2 Tage geht.

- Im Prinzip wäre doch jeder Supermarkt ein Präzedenzfall.

Falls man tatsächlich Grund zur Annahme hat, dass es im Umfeld des Oktoberfestes zu öffentlichen Saufgelagen kommt, wäre noch ein zeitlich und räumlich befristetes Verbot des öffentlichen Alkoholkonsums (Polizeiverordnung oder Allgemeinverfügung) denkbar, aber wegen der erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung wohl zeitlich nicht mehr hinzubekommen. Und auch da stellt sich mir die Frage nach der Verhältnismäßigkeit...

Gruß aus dem Schwarzwald


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