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Geschrieben von Vossibär am 08.08.2023 um 09:01:

  Pop Up Store Betrieb auf Dauer

Guten Morgen,

demnächst möchte man hier Räume vermieten als sogenannte Pop Up Stores an neue Gewerbetreibende, damit diese sich als Selbstständige ausprobieren können.

Sind diese Gewerbebetriebe nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtig ? oder was bedeutet der Begriff , " wer ein Gewerbe auf Dauer" betreiben möchte und und und...

Wie wird der Begriff auf Dauer ausgelegt ?

Gibt es da von Euch/Ihnen schon Erfahrungswerte ?


Für Antworten wäre ich dankbar....

Grüße Vossibär smile



Geschrieben von Civil Servant am 08.08.2023 um 13:14:

  RE: Pop Up Store Betrieb auf Dauer

,

so etwas wie Gewerbebetrieb auf Probe existiert nicht. Sobald jemand heute eine Dienstleistung erbringt oder Ware verkauft mit der Absicht, dass morgen und übermorgen zu wiederholen und bestenfalls zu steigern und das mit Gewinnerzielungsabsicht, liegt (vorbehaltlich der anderen als bekannt vorausgesetzten Kriterien), anzeigepflichtiges Gewerbe vor.



Geschrieben von L.Häge am 11.08.2023 um 08:09:

 

Guten Morgen,

wir haben in Ludwigsburg auch seit etwa einem Jahr ein durch die Stadt initiiertes Pop-up-Projekt. Der Betreiber hat alle 3 Monate gewechselt. Wir haben in diesem Fall eine Gewerbean- und -abmeldung gefordert.

In dem Buch "ABC der Gewerbearten" von Hickel, Hetzel, Wiedmann wird es allerdings anders eingeschätzt. Nach deren Meinung bedarf es einer Reisegewerbekarte, da es am "Gewerbe auf Dauer" mangelt.

Wir denken, das muss man je nach Dauer des Pop-up-Stores beurteilen.

LG aus Ludwigsburg



Geschrieben von Civil Servant am 11.08.2023 um 08:33:

 

Moinsen zusammen und ,

die Auffassung der Autoren teile ich ausdrücklich nicht. In Landmann/Rohmer wurde die Auffassung vertreten, dass bei einer Betriebsdauer von > 6 Wochen von stehendem Gewerbe auszugehen ist, wobei anzumerken ist, dass diese Grenze nicht fix ist und von weiteren Umständen des Einzelfalls logischerweise in die eine oder anderen Richtung verschoben werden kann.

Weiterhin scheinen mir drei Monate auch am ehesten mit einen Saisonbetrieb vergleichbar und auch der wäre anzumelden.

Von daher scheinen mir überzeugende Argumente gegen die Auffassung der genannten Autoren zu streiten.

Umgekehrt halte die die Praxis der Kolleg*innen aus Ludwigsburg für richtig. Genau

Beste Grüße


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