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Geschrieben von StockenteElch am 28.02.2023 um 09:58:

  Gewerbemeldung zurückweisen wegen Zahlungsrückständen?

Hallo Zusammen,

unser Kämmerer ist auf die glorreiche Idee gekommen, dass bei künftigen Gewerbean-, um, oder –abmeldungen zwingend in die Bürgernummern der Gewerbetreibenden geschaut werden sollte, um die offenen Posten bzw. Forderungen zu prüfen. Insbesondere bei Gewerbean- oder –ummeldungen hätten wir die Möglichkeit, die "Gewerbeerlaubnis" nicht zu erteilen, mangels Voraussetzung einer „vertrauenswürdigen Gewerbefähigkeit“ aufgrund der bestehenden Rückstände.

Grundsätzlich kann ich nachvollziehen, worauf er hinaus will.

Aber abgesehen davon, dass es keine Erlaubnis ist, die wir erteilen, kann ich eine Gewerbemeldung doch nicht zurückweisen, weil der Bürger irgendwelche Rückstände hat. Das könnten nämlich Kita-Gebühren, Hundesteuer, Grundsteuer, etc. sein. Das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun, oder?

Gruß



Geschrieben von Thomas Mischner am 28.02.2023 um 10:13:

 

Steuerrückstände können die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen. Dazu müssen sie allerdings "erheblich" sein. In diesem Fall ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen. Eine Zurückweisung der Gewerbeanzeige wegen Zahlungsrückständen ist nicht zulässig. Auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebung steuerliche Daten im Zusammenhang mit einer einfachen Gewerbeanzeige beruhen soll, frage ich erst gar nicht (Stichwort: § 30 AO).



Geschrieben von Civil Servant am 01.03.2023 um 17:20:

 

Die Gewerbemeldung ist eine einseitig (auf Seiten der Gemeinde) empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Gewerbemeldung dient in erster Linie informationellen Zwecken. Auch aus diesem Blickwinkel wird klar, dass der von mir hoch geschätzte Kollege Mischner einmal mehr Recht hat.

Sollte sich eine Person als gewerberechtlich unzuverlässig erweisen, kommt nur ein Gewerbeuntersagungsverfahren in Betracht.

So etwas wie eine vorbeugende Zuverlässigkeitsüberprüfung sieht die GewO nicht vor und wäre demnach unzulässig. Und auch der Hinweis auf die AO sticht.

Ich sehe aber eine andere Möglichkeit:
Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO dürfen die Grunddaten aus den Gewerbemeldungen "allgemein zugänglich" gemacht werden. Auf diesem Wege könnte das Steueramt über Anmeldungen informiert werden. Fällt dann eine Person/Firma entsprechend negativ auf, könnte der oben skizzierte Weg eingeschlagen werden.


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