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Geschrieben von StockenteElch am 27.02.2023 um 14:19:

  Foodtruck Reisegewerbe?

Hallo Zusammen,

ich brächte Hilfe bei der Unterscheidung zwischen Reisegewerbe und stehendem Gewerbe.
Folgender Fall:
Frau Z. ist bereits im Besitzeiner RGK mit "Foodtruck, Anbieten von Speisen".
Sie wird von ausschließlich von Veranstaltern gebucht, um dann mit Ihrem Truck auf Festen (privat wie öffentlich) etc. zu stehen und dort Ihre Speisen anzubieten. Sie bereitet natürlich viel zuhause vor, aber die Speisen werden dann frisch vor Ort zubereitet.

Jetzt ist ihr Steuerberater der Meinung, sie müsse zusätzlich noch ein stehendes Gewerbe anmelden, da die RGK ja nur die Erlaubnis sei, mit dem Gewerbe "zu reisen" aber immer noch ein "normales" Gewerbe angemeldet werden müsse.

Jetzt die Frage: hätte für diese Tätigkeit überhaupt eine RGK ausgestellt werden dürfen? Sie wird ja vorher bestellt, oder? Wäre das nicht stehendes Gewerbe?

Danke für Eure Mitthilfe.
Gruß



Geschrieben von Civil Servant am 27.02.2023 um 15:08:

 

Willkommen

also, von einer erteilten RGK muss der Inhaber ja nicht zwingend Gebrauch machen. Insofern ist es nicht falsch, wenn antragsgemäß eine erteilt wurde.

Wenn der Truck im Vorfeld der Veranstaltung gebucht wird und Frau Z. auch nur vom Buchenden Geld bekommt, liegt sicherlich kein Reisegewerbe vor, denn das TBM "ohne vorherige Bestellung" wäre dann nicht erfüllt.

Bei anderen Veranstaltungsformaten kann das aber wieder anders aussehen.

Ein Nebeneinander von Gewerbemeldung und RGK kann es daher geben. Was nicht sein kann ist aber, dass ein und dieselbe Veranstaltung als Reisegewerbe und gleichzeitig als stehendes zu verstehen sein könnte.



Geschrieben von StockenteElch am 28.02.2023 um 08:24:

 

Danke.
Also es ist wohl so, dass sie vom Veranstalter bezahlt wird, um überhaupt auf das Fest zu kommen und dann müssen die Besucher die Speisen nochmal bezahlen, wenn sie was bestellen.



Geschrieben von Civil Servant am 28.02.2023 um 08:37:

 

... womit die Tätigkeit Elemente beider Gewerbeformen in sich birgt. Krass das.

Ich würde dann dem äußeren Eindruck wahrscheinlich den Ausschlag geben lassen und das als Reisegewerbe einstufen, wobei mir die Abgrenzung zwischen Reisegewerbe und einer gastronomischen Tätigkeit, für die eine Gestattung (GastG-Bund) oder spezielle Anzeige (z.B. nach § 6 GastG-Hessen) erforderlich ist, fließend ist und mir bis heute Probleme bereitet.


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