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Geschrieben von Oerly am 27.02.2023 um 13:52:

Fragezeichen Gewerbe bereits abgemeldet - Melder möchte nachträglich noch das Abmeldedatum ändern

Hallo Kolleginnen / Kollegen,

ich bin noch recht neu im Gewerbeamt und kann leider niemanden fragen.
Daher meine Frage. smile

Letztes Jahr im Sommer wurde ein Gewerbe (Einzelunternehmen) angemeldet. Dann kam vor knapp einem Monat der Inhaber vorbei und hatte es wieder rückwirkend zum 01.01.2023 abgemeldet.

Jetzt bittet diese Person (das Finanzamt im Rücken), das Gewerbe rückwirkend auf das Anmeldedatum (im Sommer) zu ändern. Denn sie habe die Tätigkeiten nie ausgeführt.

Das Gewerbe ist bereits abmeldet. Mir ist nicht bekannt, dass ich ein bereits abgemeldetes Gewerbe wieder "beleben" könnte, um dies wieder zu einem anderen Datum abzumelden.

Habt ihr so einen Fall schon mal gehabt?
Was kann oder sollte ich tun?

Danke für die Antworten. smile



Geschrieben von Thomas Mischner am 27.02.2023 um 15:43:

  RE: Gewerbe bereits abgemeldet - Melder möchte nachträglich noch das Abmeldedatum ändern

Zitat:
Denn sie habe die Tätigkeiten nie ausgeführt.


Und das wusste die Person nicht, als sie das Gewerbe zum 01.01.2023 abmeldete?



Geschrieben von Oerly am 28.02.2023 um 08:02:

 

@Thomas Mischer: Bei der Abmeldung im Februar hatte ich sie (wie jeden Gewerbetreibenden) gefragt, zu wann abgemeldet werden soll. Antwort: zum 01.01.2023
Als Grund der Aufgabe: Betrieb nie ausgeübt


Von daher ist es nicht mein Fehler.

Ich kann ein bereits nicht mehr existierendes Gewerbe, nachträglich zu einem früheren Zeitpunkt abmelden.

Meine Gedanke war, dass ich dem Gewerbetreibenden einen Zweizeiler schreibe, auf dem vermerkt ist, dass dies technisch nicht möglich ist aber wir einen Vermerk zu unseren Akten schreiben, dass das Gewerbe angeblich nie ausgeführt wurde und der Gewerbetreibende dieses Datum zur Abmeldung angegeben hatte.



Geschrieben von Ludwig am 28.02.2023 um 08:05:

 

Moin!

Ich würde eine bereits vorgenommene Abmeldung allein auf "Kundenwunsch" nicht mehr ändern.

Das Datum, zu dem dass Gewerbe abgemeldet wurde, beweist doch faktisch nichts. Außer der Tatsache, dass der Gewerbetreibende angegeben hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt das Gewerbe beendet zu haben. Wird das Datum ohne sachlichen Grund (Schreibfehler o. ä.) geändert, beweist es nicht einmal dies, obwohl der äußere Anschein (GewA3) dies nahelegt.

Warum wollen Sie den Schwarzen Peter spielen?

Sie wissen nicht, wann das Gewerbe tatsächlich beendet wurde. Und der Finanzbeamte weiß es auch nicht. Wenn der Gewerbetreibende tatsächlich auf Veranlassung des Finanzamtes die Änderung wünscht, dann doch nur deshalb, weil der dortige Beamte einem amtlichen Beleg für die Akte möchte. Und dadurch (vermeintlich) von der Verantwortung befreit wird, zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt das Gewerbe beendet wurde.

Das Finanzamt muss entscheiden, ob die Behauptung des Steuerpflichtigen stimmt, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Gewerbes von dem von ihm veranlassten anderslautenden Eintrag im GewA3 abweicht. Nicht Sie!



Geschrieben von Oerly am 28.02.2023 um 08:17:

 

Hallo,

Danke @Ludwig.
Ich sehe das ganz ähnlich. Was weiß ich, warum man das Datum ändern möchte.
Mit dem Unterschreiben der Gewerbeabmeldung ist es dann sowieso nicht mehr mein Problem.

Das Finanzamt hat dem Gewerbetreibenden einen Brief geschickt, dass sie der Dame glauben. Von daher reicht das auch eigentlich für sie und mein "Problem" ist es sowieso nicht.

Man hat so viele Gewerbetreibende, die ein Gewerbe anmelden, ohne sich je zuvor damit beschäftigt, zu haben.
Von mir erwartet man hier oft eine Rechtsberatung. Klar, dass ich nur sage, dass ich rein die Anzeige aufnehme und man für eine Beratung andere Stellen aufsuchen soll.



Geschrieben von Ludwig am 28.02.2023 um 08:26:

 

Zitat:
Original von Oerly
@Thomas Mischer: Bei der Abmeldung im Februar hatte ich sie (wie jeden Gewerbetreibenden) gefragt, zu wann abgemeldet werden soll. Antwort: zum 01.01.2023
Als Grund der Aufgabe: Betrieb nie ausgeübt


Von daher ist es nicht mein Fehler.



Doch. Zumindest nicht eindeutig nein. Es ist Ihre Aufgabe, den "richtigen" Zeitpunkt der Gewerbebeendigung, ggf. durch Nachfragen, zu ermitteln. Zum Betrieb eines Gewerbes gehören auch die die eigentliche gewerbliche Tätigkeit vorbereitenden Aktivitäten (Kontoeröffnung, Notar, Geschäftsräume anmieten, ja sogar das Suchen nach geeigneten Geschäftsräumen usw.). Es muss also einen Zeitpunkt geben, zu dem diese vorbereitenden Tätigkeiten eingestellt wurden. Wenn das am 1.1.2023 war, ist dieses Datum richtig. Lag dieser Zeitpunkt früher, eben nicht.

Hieraus wird aber deutlich: Ob die eigentliche steuerpflichtige Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde, besagt die Gewerbean- oder -abmeldung ohnehin nicht.

Das kann - in steuerrechtlicher Hinsicht - aber nicht zu Lasten des Gewerbetreibenden gehen. Denn der ist - bei Meidung einer Ordnungswidrigkeit - gemäß § 14 GewO verpflichtet, das Gewerbe anzumelden, sobald er es anfängt, und nicht erst, wenn er mit der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit beginnt. Womit wir wieder beim Schwarzen Peter wären.



Geschrieben von Oerly am 28.02.2023 um 08:33:

 

Danke.

Ja, ich frage immer nach dem Datum der Aufgabe und nach dem Grund. Von daher ist das nicht mein Dingen, wenn es so angegeben wurde und ich es auch so übernommen habe und mir abzeichnen lassen habe.

Zitat:
" Hieraus wird aber deutlich: Ob die eigentliche steuerpflichtige Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde, besagt die Gewerbean- oder -abmeldung ohnehin nicht."

Eben. smile


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