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Geschrieben von Gerst am 24.02.2023 um 10:36:

  Führungslose GmbH Abmeldung von Amtswegen?

Hallo zusammen,

ich habe in einem Fall (GmbH) die Situation, dass das Registergericht auf mein Betreiben den Geschäftsführer aus dem Register gelöscht hat, nachdem dieser verurteilt wurde und für 5 Jahre nicht mehr zur Geschäftsführung berechtigt ist. Nun möchte ich auf die Abmeldung des Gewerbes hinwirken. Wie ordnen Sie das Fortbestehen einer führungslosen GmbH gewerberechtlich ein? Sehen Sie es als unproblematisch an, das Gewerbe von Amts wegen abzumelden, da es am Vertretungsberechtigten fehlt? Der Gewerbetreibende hat es nämlich bisher trotz unserer Aufforderung unterlassen, das Gewerbe abzumelden.
Oder muss das Gewerbe untersagt werden?

Über Ihre/Eure Antworten würde ich mich freuen smile

Ich wünsche ein schönes Wochenende!

Viele Grüße



Geschrieben von Thomas Mischner am 24.02.2023 um 12:23:

 

Hallo,

wenn der Gewerbebetrieb eingestellt wurde, hat selbstverständlich eine Abmeldung zu erfolgen. Da die Gewerbetreibende derzeit nicht über einen gesetzlichen Vertreter verfügt, kann die Abmeldung in diesem Fall nur von Amts wegen erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass die Betriebsaufgabe auch tatsächlich eindeutig feststeht.
Eine Gewerbeuntersagung setzt die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus. Einer juristischen Person ist dabei das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. Wenn der Geschäftsführer ohnehin abberufen wurde, dürfte eine Gewerbeuntersagung aber nicht mehr erforderlich sein (ungeachtet der Frage, ob seine -strafrechtliche?- Verurteilung als Grundlage für eine Untersagung in Frage gekommen wäre).



Geschrieben von Gerst am 28.02.2023 um 12:00:

 

Hallo Herr Mischner,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Die Einstellung des Gewerbebetriebs steht nicht eindeutig fest. Über einen Anwalt wurde mitgeteilt, der Mandant beabsichtigt, das Gewerbe zeitnah abzumelden, was bisher jedoch nicht erfolgt ist.



Geschrieben von Thomas Mischner am 28.02.2023 um 12:13:

 

Hier ist für mich einiges nicht nachvollziehbar. Die GmbH kann nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, so kann sie weder einen Rechtsanwalt beauftragen noch eine Gewerbeanzeige erstatten.
Ich frage mich auch, wie eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung so noch möglich sein soll.


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