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Geschrieben von Rathausbeamter am 09.02.2023 um 13:45:

  Vermietung Pferdebox

Eine Bürgerin unserer Gemeinde hat in einem Nachbarort auf einem landwirtschaftlichen Betrieb einen ehemaligen Stall angemietet, in dem sie bislang nur ihre beiden eigenen Pferde untergestellt hat. Nun hat sie sich überlegt, da die Räumlichkeiten das hergeben, anderen Pferdebesitzern anzubieten, ihre Pferde dort gegen Zahlung einer Miete an sie mit unterzustellen. Sie will dabei keine Pflege der Pferde übernehmen, sondern nur den Stall und Heu/Stroh zur Verfügung stellen.
Zum einen stellt sich die Frage, wo dieses Gewerbe angemeldet werden muss. Ich tendiere dazu, einen Hauptsitz bei uns anzumelden und den Stall dann als unselbstständige Zweigstelle im Nachbarort anmelden zu lassen; bin mir da aber nicht ganz sicher, ob das für diese Konstellation die richtige Lösung ist.
Generell stellt sich mir die Frage, ob der Betrieb überhaupt als Gewerbe anzumelden ist. Wie beurteilen die anderen das?



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 10.02.2023 um 11:11:

  Vermietung Pferdebox

Kopfkratz also ich komme aus einem Ort in dem es mehr Pferde wie Einwohner gibt... hier werden oft Pferdeboxen dauerhaft von Landwirten etc. an Pferdebesitzer vermietet... ich kann mir aber kaum vorstellen dass dafür ein Gewerbe angemeldet wurde... wie wäre es mit Verwaltung eigenen Vermögens...



Geschrieben von Roesje am 10.02.2023 um 11:47:

  RE: Vermietung Pferdebox

Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
Kopfkratz also ich komme aus einem Ort in dem es mehr Pferde wie Einwohner gibt... hier werden oft Pferdeboxen dauerhaft von Landwirten etc. an Pferdebesitzer vermietet... ich kann mir aber kaum vorstellen dass dafür ein Gewerbe angemeldet wurde... wie wäre es mit Verwaltung eigenen Vermögens...


Ist es ja nicht, da sie ja selbst wohl nur den Stall angemietet hat. Je nach Ausführung der Vermietung/Verwaltung könnte ggf. dann sogar der § 34c GewO berührt sein.

Hatte die Tage noch eine ähnliche Konstellation mit gemieteten Räumlichkeiten für die Gewerbeausübung, die wiederrum jetzt für Gewerbe und zum Wohnen (Monteure etc.) vermietet werden sollen. In der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug § 34c GewO konnte ich nachlesen, dass es je nach dem in die Erlaubnispflicht hineingeht.

Es kommt aber teils echt auf Details der Ausführung an, so, dass ich die Person auch nochmal gebeten habe, ihr Vorhaben genauer zu erläutern.


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