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Geschrieben von Weinheim22 am 08.09.2022 um 08:15:

  Testamentsvollstrecker

Guten Morgen,

ich habe eine Gewerbe-Anmeldung für die Tätigkeit "Testamentsvollstrecker" bekommen. Bin mir als Neuling in diesem Aufgabengebiet nicht sicher, ob diese Tätigkeit nach der GewO anmeldepflichtig ist.

Wie wird dies anderenorts beurteilt ?

Vielen Dank im Voraus für Rückmeldungen hierzu. Danke

MfG



Geschrieben von Roesje am 08.09.2022 um 09:34:

 

Moin

Zunächst ist so pauschal keine Aussage zu treffen, da es darauf ankommt, in welchem Kontext diese Tätigkeit ausgeübt wird.

Es könnte eine Annex-Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sein, es könnte jemand sein, der die Vorgaben des freien Berufes erfüllt (höhere Bildung?) oder es könnte jemand sein, der das nun aufgrund sonstiger Erfahrungen etc. machen will.

In den ersten beiden Fallkonstellationen geht die Tendenz in Richtung > kein Gewerbe, im 3. Fall tendenziell eher in Richtung > Gewerbe.

Google bzw. Wikipedia sagt u.a. das (dran denken, dass die steuerrechtl. Beurteilung grds. für uns irrrelevant ist):

Status und Qualifikation des TestamentsvollstreckersDie Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist eine allgemein erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz. Steuerrechtlich sind Testamentsvollstreckervergütungen solche aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), sie sind ähnlich wie die Einkünfte von Freiberuflern zu behandeln, nicht wie die von Gewerbetreibenden.Jede Person kann Testamentsvollstrecker werden. Eine andere Frage ist, ob die Person auch geeignet ist. Die Person sollte wesentlich jünger sein als der Erblasser, geschäftlich erfahren sein, möglichst ohne eigene Interessen und gesund sein.Die meisten Testamentsvollstrecker sind Vertraute des Erblassers, z. B. Familienmitglieder oder Freunde.Daneben gibt es auch berufsmäßige Testamentsvollstrecker. Diese müssen nicht zwingend Rechtsanwälte sein.[1] Häufig übernehmen auch Steuerberater diese Aufgabe. Auch Banken und ihre Mitarbeiter sind regelmäßig bemüht, sich ihren Kunden für diese lukrative Tätigkeit zu empfehlen. Der Testator sollte sorgfältig prüfen, ob überhaupt tatsächlicher Bedarf an einer Testamentsvollstreckung besteht.Einige private Vereine (z. B. Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) sowie der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV)) verleihen nach einem Lehrgang die (staatlich nicht geschützte) Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“. Diese Bezeichnung bedeutet nicht unbedingt, dass die Person praktische Erfahrung hat. Der BGH hat daher entschieden, dass die Bewerbung als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ irreführend ist, wenn der Bewerber tatsächlich keine praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung hat.[2]



Geschrieben von EinQuantumRecht am 08.09.2022 um 10:10:

 

Moin ,

und Grüße nach Weinheim.
Ich schließe mich grundsätzlich meiner Vorschreiberin an. Bei einem Anwalt und dem Testamentvollstrecker als Annex hätte ich auch meine Bedenken gegen die Gewerbemeldung. Letztendlich wird ein Anwalt aber auch gewerblich als Berufsbetreuer tätig.

Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob objektiv eine höherwertiger Abschluss für die Tätigkeit vorliegen muss. Laut BGB kann (fast) jeder Testamentvollstrecker sein, daher tendiere ich zumindest bei Nichtanwälten und nicht Steuerberatern zur Gewerbeanmeldung.

Bei den erwähnten Berufssparten wirds schwieriger.

VG



Geschrieben von Roesje am 08.09.2022 um 10:21:

 

Zitat:
Original von EinQuantumRecht
Moin ,

und Grüße nach Weinheim.
Ich schließe mich grundsätzlich meiner Vorschreiberin an. Bei einem Anwalt und dem Testamentvollstrecker als Annex hätte ich auch meine Bedenken gegen die Gewerbemeldung. Letztendlich wird ein Anwalt aber auch gewerblich als Berufsbetreuer tätig.

Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob objektiv eine höherwertiger Abschluss für die Tätigkeit vorliegen muss. Laut BGB kann (fast) jeder Testamentvollstrecker sein, daher tendiere ich zumindest bei Nichtanwälten und nicht Steuerberatern zur Gewerbeanmeldung.

Bei den erwähnten Berufssparten wirds schwieriger.

VG


Vielen Dank für die konkretisierende Ergänzung, der ich vollkommen zustimme. Das sich das so ähnlich wie mit dem Berufsbetreuer verhält und natürlich geprüft werden muss, inwieweit die Testamentsvollstreckung als Annex gelten kann, war für mich jetzt so selbstverständlich, dass ich das nicht extra erwähnt habe.


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