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Geschrieben von Zedli am 22.06.2022 um 08:17:

  Gewerbeummeldung (Erweiterung)?

Guten Morgen,

ich habe einen Gewerbetreibenden, der bisher die Tätigkeit "Heizungsinstallateur" angemeldet hat. Nun möchte dieser sein Gewerbe gerne um die Tätigkeit "Pyrotechniker und Veranstaltungstechniker" erweitern.

Zunächst eine generelle Frage an die erfahrenen Kollegen:
Können bestehende Gewerbebetriebe, unabhängig davon ob erlaubnispflichtig oder nicht, generell um jede Tätigkeit erweitert werden? Oder muss zumindest immer eine Branchenähnlichkeit vorhanden sein?

Benötigt der Gewerbetreibende für die Tätigkeit als Pyrotechniker eine Erlaubnis bzw. muss diesbezüglich etwas beachtet werden? Ich hatte so einen Fall bisher noch nicht.

Vielen Dank!



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 22.06.2022 um 08:50:

  Gewerbeummeldung (Erweiterung)

Guten Morgen,
grundsätzlich darf eine Person so viele Gewerbe anmelden wie sie möchte und auch die Tätigkeiten frei wählen, es sei denn er möchte etwas erlaubnispflichtiges anmelden wie beispielsweise den Pyrotechniker... ich glaube dafür bräuchte er eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz...
einen schönen Arbeitstag!



Geschrieben von Delius am 23.06.2022 um 07:49:

 

Hallo aus Helmstedt,

wobei man dazu sagen muss, dass wir eine Gewerbemeldung nicht von einer Erlaubnis abhängig machen dürfen.
Deshalb gibt es auf der Anmeldung auch den zarten Hinweis:

"Hinweis: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die
Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese
Anzeige ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht."

Aber es macht natürlich Sinn, den Gewerbetreibenden darauf aufmerksam zu machen, dass er möglicherweise eine Erlaubnis braucht.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 23.06.2022 um 08:12:

  Gewerbeummeldung (Erweiterung)

Guten Morgen,
natürlich hat Delius in der Theorie Recht, aber in der Praxis ist es bei uns eher so, dass wir die Anmeldung/Ummeldung erst machen, wenn die Erlaubnis vorliegt.. es macht für mich wenig Sinn, eine Gewerbemeldung für einen Bäcker zu bestätigen, wenn ich genau weiß, dass die Person die Voraussetzungen nicht erfüllt... man muss mit den Leuten nur reden... dann klappt das... in den seltensten Fällen wir im Vorfeld auf eine Bestätigung beharrt



Geschrieben von Delius am 23.06.2022 um 08:34:

 

Hallo aus Helmstedt,

natürlich winden wir uns auch wie es nur geht, um nur nicht die Bestätigung zu erteilen.
Aber es muss natürlich die rechtliche Seite angesprochen werden.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Lolli11 am 13.12.2023 um 10:08:

 

Hallo zum alten Thema:

Wie es im Gesetz steht: Gewerbeordnung
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

Diese Bescheinigung kann eben nicht von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden!

Hierbei sollte die jeweiligen Erlaubnisbehörde von der Meldung in Kenntnis gesetzt werden.

Es grüßt die Hauptstadt




Geschrieben von B.R. am 22.12.2023 um 09:21:

 

Das würde sich doch eigentlich widersprechen, wenn ein Gewerbe angezeigt wird, was nicht betrieben wird.


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