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Geschrieben von buettner am 13.06.2022 um 13:36:

  Franchisenehmer Sitzverlegung und Verlegung der Geschäftsanschrift einer GmbH

Hallo zusammen,

vom Amtsgericht erhielt ich die Mitteilung, dass die "XY Sport GmbH" Ihren Namen in die "XYZ Sport GmbH" geändert, Ihren Sitz und Ihre Geschäftsanschrift in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommune verlegt habe, die Geschäftsführung geändert wurde und beim nun zuständigen AG unter der HRB1234 geführt wird.
Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin der Betrieb und die Verwaltung von Fitnessstudios als Franchisenehmer.

Daraufhin habe ich die "XY Sport GmbH" unter der neuen Anschrift angeschrieben und zur Abmeldung aufgefordert.

Die nun eingegangene GewA3 wurde mit dem neuen Namen der GmbH, sowie jedoch der außerhalbigen Betriebsstätte versehen und in Feld Nr. 28 die Angabe gemacht, dass der Betrieb des Fitnessstudios weiterhin in meinem Zuständigkeitsbereich ausgeübt wird.

Ist meine Auffassung dahingehend richtig, dass die GewA3 unter dem Firmennamen "XYZ Sport GmbH" und der Eintragung in Feld Nr. 2 mit den Angaben zum bisher zuständigen AG, sowie HRB-Nummer anzuzeigen ist und mit den Angaben zur neuentstandenen GmbH eine GewA1 eingereicht werden muss?

Sollte die neuentstandene GmbH mehrer Studios betreiben wäre eine Anmeldung als Zweigstelle m.A.n. ebenfalls denkbar.

Vielen Dank schon mal im Voraus.



Geschrieben von Roesje am 13.06.2022 um 16:38:

 

Hallo,

nach meinen Erfahrungswerten ist es leider üblich und fast ausschließlich so, dass die Unternehmen die GewA-Formulare nie korrekt ausgefüllt bekommen.

Wenn ich alles anhand des HR-Auszuges nachvollziehen kann und nicht alles falsch ist, dann nehme ich die Anzeige mit zur Akte und korrigiere die vorher, wie es hätte richtig ausgefüllt sein müssen und mache es dann im Register direkt so, wie es hätte sein müssen.

Also bei Ihnen dann grds. lediglich Abmeldung der XY Sport GmbH für bisherige Betriebsstätte zum Termin X. Was die GF betrifft, hilft mir immer ein Blick ins HR. Manchmal lasse ich dann noch den alten GF in der Abmeldung stehen, wenn der mit den Änderungen ausgetreten ist, manchmal erfasse ich dann schon den neuen (wenn das Ganze schon länger her ist).

Wenn es bzgl. Betriebsstätte oder sonstigen Angaben, z.B. weil mit den Angaben im HR widersprüchlich, dann würde ich die Gewerbeanzeige zurückweisen, meine Rückfrage stellen und um korrekte Neu-Ausfüllung bitten.

Also je nach Fall...



Geschrieben von Thomas Mischner am 14.06.2022 um 08:13:

  RE: Franchisenehmer Sitzverlegung und Verlegung der Geschäftsanschrift einer GmbH

Hallo,

laut geschildertem Sachverhalt
Zitat:
die "XY Sport GmbH" Ihren Namen in die "XYZ Sport GmbH" geändert, Ihren Sitz und Ihre Geschäftsanschrift in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommune verlegt habe, die Geschäftsführung geändert wurde und beim nun zuständigen AG unter der HRB1234 geführt wird.

sehe ich hier keinen anzeigepflichtigen Vorgang, da es sich nach wie vor um die selbe GmbH handelt. Allenfalls sind die Daten im Gewerberegister von Amts wegen zu berichtigen.



Geschrieben von Roesje am 14.06.2022 um 08:51:

  RE: Franchisenehmer Sitzverlegung und Verlegung der Geschäftsanschrift einer GmbH

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

laut geschildertem Sachverhalt
Zitat:
die "XY Sport GmbH" Ihren Namen in die "XYZ Sport GmbH" geändert, Ihren Sitz und Ihre Geschäftsanschrift in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommune verlegt habe, die Geschäftsführung geändert wurde und beim nun zuständigen AG unter der HRB1234 geführt wird.

sehe ich hier keinen anzeigepflichtigen Vorgang, da es sich nach wie vor um die selbe GmbH handelt. Allenfalls sind die Daten im Gewerberegister von Amts wegen zu berichtigen.


Wenn der Sitz/Geschäftsadresse geändert wurde, hat man in der Regel eine Anzeigepflicht wegen Verlegung der Betriebsstätte. So hatte ich den Fall jetzt verstanden, dass neben der Namens- und Geschäftsführungsänderung auch die Betriebsstätte verlegt wird in eine andere Gemeinde, also 2 Anzeigepflichten entstehen...Ab- und Neuanmeldung.



Geschrieben von Thomas Mischner am 14.06.2022 um 08:56:

  RE: Franchisenehmer Sitzverlegung und Verlegung der Geschäftsanschrift einer GmbH

Aber es heißt ja auch
Zitat:
dass der Betrieb des Fitnessstudios weiterhin in meinem Zuständigkeitsbereich ausgeübt wird.

Daraus habe ich geschlossen, dass sich an der betroffenen Betriebsstätte nichts ändert. Die Verlegung der Hauptniederlassung wäre ja am Ort der Zweigniederlassung bzw. unselbständigen Zweigstelle nicht anzeigepflichtig.



Geschrieben von buettner am 14.06.2022 um 09:07:

  RE: Franchisenehmer Sitzverlegung und Verlegung der Geschäftsanschrift einer GmbH

Zitat:
Original von Roesje
Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

laut geschildertem Sachverhalt
Zitat:
die "XY Sport GmbH" Ihren Namen in die "XYZ Sport GmbH" geändert, Ihren Sitz und Ihre Geschäftsanschrift in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommune verlegt habe, die Geschäftsführung geändert wurde und beim nun zuständigen AG unter der HRB1234 geführt wird.

sehe ich hier keinen anzeigepflichtigen Vorgang, da es sich nach wie vor um die selbe GmbH handelt. Allenfalls sind die Daten im Gewerberegister von Amts wegen zu berichtigen.


Wenn der Sitz/Geschäftsadresse geändert wurde, hat man in der Regel eine Anzeigepflicht wegen Verlegung der Betriebsstätte. So hatte ich den Fall jetzt verstanden, dass neben der Namens- und Geschäftsführungsänderung auch die Betriebsstätte verlegt wird in eine andere Gemeinde, also 2 Anzeigepflichten entstehen...Ab- und Neuanmeldung.


Zunächst habe ich ja lediglich die Mitteilung des hiesigen AG´s bekommen, dass die GmbH verlegt wurde, woraufhin ich zur Abmeldung aufgefordert habe. Da die Abmeldung jedoch so unvollständig eingereicht wurde, bin ich stutzig geworden und habe über das Registerportal nach der in meinen Augen "neuen" GmbH beim nun zuständigen Registergericht gesucht.
Vom nun zuständigen Registergericht hätte ich ja keine Eintragungsmitteilung bekommen, da dort ja nicht bekannt ist, dass die Betriebsstätte weiterhin in meinem Ort besteht.

Bisher habe ich folgenden Schluß für mich gedanklich verfolgt:
-> Neue HRB-Nummer = Neue Gesellschaft = Anzeigepflicht


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