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Geschrieben von BW am 20.04.2022 um 08:12:

  Tod des einzigen GF und Gesellschafters einer GmbH

Moin

Kurze Frage: Wie ist die gewerberechtliche Vorgehensweise bei dem Tod des einzigen Geschäftsführer und gleichzeitig einziger Gesellschafter einer GmbH?

Abmeldung von Amt wegen eher nicht, da ja meiner Meinung nach die juristische Person noch existiert. Bestimmen die Erben den neuen GF und Gesellschafter bzw. Weiterführung der GmbH? Sind dort Fristen einzuhalten?

Danke im voraus



Geschrieben von J. Simon am 20.04.2022 um 11:11:

 

Hallo,

vielleicht hilft dieses Urteil ein wenig weiter:

"estellung eines Notgeschäftsführers: OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 18 Wx 11/19

Ein interessantes Praxisbeispiel hierzu stellt eine Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2019 dar.
Sachverhalt: Tod des alleinigen Geschäftsführers und aller Gesellschafter

Die betroffene GmbH hatte zwei Gesellschafter, wobei der eine allein zur Führung der Geschäfte bestellt war. Innerhalb kürzester Zeit verstarben sowohl der Gesellschafter als auch der Gesellschafter‑Geschäftsführer. Problematisch war, dass es den Erben der beiden Gesellschafter nicht möglich war, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, da dies im Rahmen einer Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter zu erfolgen hat. Allerdings konnte eine solche Gesellschafterversammlung noch nicht abgehalten werden, da die Erben noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen waren. Die übrigen Gesellschafter waren verstorben und eine geänderte Gesellschafterliste hätte wiederum nur vom Geschäftsführer eingereicht werden können, den es aber noch nicht (wieder) gab. Daher beantragte der Erbe des verstorbenen Gesellschafter‑Geschäftsfühers beim Amtsgericht, ihn zum Notgeschäftsführer zu bestellen. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück, jedoch verfolgte der Erbe sein Begehren mit der vor dem OLG Köln eingelegten Beschwerde – im Ergebnis mit Erfolg – weiter.
Entscheidungsgründe des OLG Köln

Das OLG Köln hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorliegen. Denn die Gesellschaft hat mit dem Tod des früheren Alleingeschäftsführers keine Geschäftsführung mehr. Ein neuer Geschäftsführer konnte nicht in gesetzeskonformer Weise bestellt werden. So betont das Gericht, dass sich die nicht in der Gesellschafterliste eingetragenen Erben auch nicht alternativ durch einen Erbschein als Gesellschafter legitimieren können. Die Legitimation knüpft der Gesetzgeber vielmehr allein an die Gesellschafterliste. Als Gesellschafter einer GmbH gilt nach § 16 GmbHG nur, wer in der Gesellschafterliste tatsächlich eingetragen ist. Daher folgt der Senat an dieser Stelle der wohl herrschenden Meinung in der Literatur, dass in derartigen Fallkonstellationen die Bestellung eines Notgeschäftsführers jedenfalls möglich ist. Dabei gilt es jedoch, den Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers auf das Notwendige zu beschränken. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Absolut notwendig sind dabei die Änderung der Gesellschafterliste, um sodann die Gesellschafterversammlung einzuberufen und einen neuen Geschäftsführer zu bestellen."

-Zitatende-


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