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Geschrieben von Stadt Bretten - Ordnungsamt am 25.03.2022 um 11:49:

  Anzeigepflicht nach §14 GewO

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß §14 GewO besteht eine Anzeigepflicht für Gewerbetreibende wenn ein Gewerbe begonnen wird.

Diese Pflicht besteht auch, wenn sich etwas an der Tätigkeit, Adresse etc ändert.
Wir haben gerade einen Fall, wo ein Einzelgewerbe zu einer GmbH umgemeldet wurde.
Die GmbH wurde auch im HR eingetragen. Jedoch hat der Gewerbetreibende dies nicht bei uns angezeigt.
Nun ist der Fall vor dem Verwaltungsgericht und muss belegt werden.
Im Landmann/Rohmer werden wir jedoch nicht fündig...
Hat jemand eine Idee bzw ein Urteil vorliegen?

Vielen Dank im Voraus.

Fabienne Riedlinger - Stadt Bretten



Geschrieben von Thomas Mischner am 25.03.2022 um 11:58:

 

Hallo,

ganz einfach: Der Einzelunternehmer gibt das Gewerbe auf und hat folglich eine Gewerbeabmeldung zu erstatten. Die GmbH (juristische Person und somit selbst Gewerbetreibende) beginnt den Gewerbebetrieb und ist zur Gewerbeanmeldung verpflichtet. Eine "Ummeldung" wäre an dieser Stelle fehl am Platz.


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