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Geschrieben von Uhu am 14.03.2022 um 11:44:

  Gewerbemeldung für Wohngruppe

Hallo Zusammen,

uns liegt eine Gewerbeanmeldung für den Betrieb einer Wohngruppe für Personen mit Intensivpflegebedarf gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LWTG vor. Wir sind uns unsicher, ob diese Tätigkeit angemeldet werden muss. Wer kann uns hierzu etwas sagen?

Viele Grüße aus der Pfalz und vielen Dank für Rückmeldungen



Geschrieben von Civil Servant am 15.03.2022 um 10:04:

 

Moinsen,

ohne das geprüft zu haben, würde ich tendenziell eine Anmeldung für nicht erforderlich halten, denn es dürfte sich um einen Heilhilfsberuf handeln, der spezialgesetzlich anderweitig geregelt ist.

Man muss aber aufpassen: Vielleicht wird eine weitere, davon separierte, Tätigkeit ausgeübt, die nichts mit Intensivpflege zu tun hat.




Geschrieben von LRA Gotha SB am 16.03.2022 um 08:43:

  RE: Gewerbemeldung für Wohngruppe

Ist das nicht analog den Privatkrankenanstalten zu handhaben? Hätte ich jetzt auch dem Bauch heraus vermutet.



Geschrieben von Roesje am 16.03.2022 um 08:50:

 

Moin

Vielleicht hilft das hier auch weiter. Das Ministerium RLP hatte mir das letztens noch als Hinweis zukommen gelassen wegen eines Falles, bei dem jemand Altenhilfe in Form von Pflege, aber auch sonstige Dienstleistungen wie Einkäufe usw. anbieten wollte:

"...im Hinblick auf die hier geplanten Tätigkeiten erlauben wir uns den Hinweis auf unsere Ausführungen in der 3. und 8. Dienstbesprechung zur Abgrenzung von Tätigkeiten im Bereich der Pflege und der häuslichen Dienstleistungen und deren Zuordnung nach § 6 GewO (kein Gewerbe) bzw. § 14 GewO (Gewerbe).

Hiernach liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit den Heil- und Pflegeberufen nach § 6 GewO zugeordnet werden kann. Bei der Zuordnung der zu erbringenden Tätigkeiten kann man sich daran orientieren, dass die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V neben der Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel) auch die Grundpflege (z. B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen) beinhaltet. Entscheidend für die Zuordnung nach § 6 GewO ist, dass alle vorstehend genannten Formen der Pflege Bestandteil der medizinischen Hilfeleistung sind, die von einem Arzt angeordnet und verantwortet werden. Soweit neben der Pflege im eigentlichen Sinne verschiedene andere Dienstleistungen erbracht werden, entfällt die Anzeigepflicht nach § 14 GewO nur, sofern diese Tätigkeiten bloße Hilfsdienste zur eigentlichen Pflegeleistung im Verantwortungsbereich des Arztes darstellen.

Von einer gewerblichen Tätigkeit (§ 14 GewO) ist insbesondere dann auszugehen, sofern auch haushaltsnahe Dienstleistungen angeboten werden, die nicht über die mit den Pflegekassen geschlossenen Versorgungsverträge abgerechnet, sondern von den Dienstleistungsempfängern unmittelbar vergütet werden. In Anlehnung an die entsprechende Wertung im Gewerbesteuerrecht (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG) liegt kein gewerbliches Handeln vor, wenn die Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen werden.

In Zweifelsfällen sind die zu erbringenden Leistungen – entsprechend der Empfehlung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu ambulanten Pflegediensten in der 108. Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ am 9./10. November 2010 (vgl. Schönleiter, GewArch 2011, S. 67/69) – grundsätzlich als nach § 14 GewO anzeigepflichtige Gewerbe einzuordnen."



Geschrieben von Uhu am 16.03.2022 um 09:46:

 

Guten Morgen,

ich bedanke mich für die Rückmeldungen.
Danke


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