Geschrieben von Vanessa2203 am 15.12.2021 um 15:53:
Zuverlässigkeit Bewacher Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Hallo,
ich habe gerade einen Bewacher zur ZV-Prüfung vor mir liegen.
Im BZR ist eine Eintragung einer Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 2 Fällen aus 2008. Der Betroffene wurde zu zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Meine Frage ist nun, ob ich die WP als unzuverlässig beurteilen kann.
Eine Unzuverlässigkeit kommt ja in Frage, wenn der Tatbestand des § 12 StGB erfüllt. Das tut er. Allerdings liegt er mehr als 5 Jahre zurück.
Kennt einer von euch ggf. eine Rechtsprechung oder eine Kommentierung, die aussagt, ob der Tatbestand de Misshandlung auch nach den 5 Jahren für eine Unzuverlässigkeit greift?
Vielen Dank
Geschrieben von spreen am 17.12.2021 um 05:53:
RE: Zuverlässigkeit Bewacher Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Guten Morgen,
die Frage, die sich mir stellt ist folgende: Warum ist die Eintragung noch nicht aus dem BZR gelöscht. Theoretisch kann man der Wachperson alles vorwerfen und zur Begründung der Unzuverlässigkeit heranziehen, was noch im BZR vermerkt ist. Wenn aber ansonsten keine Eintragungen vorhanden sind, wird es schwierig das zu begründen.
Ich würde mir die Akte in jedem Fall anfordern und mal reinschauen, ob dort noch etwas drin steht, was über die fünf Jahre hinaus für eine Unzuverlässigkeit spricht.
Eine Rücksprache mit der hausinternen Rechtsabteilung macht sicher auch Sinn, falls die Wachperson bei einer möglichen Ablehnung gegen die Entscheidung klagt.
Ich habe hier einen Auszug aus einem Gerichtsurteil, wo allerdings 11 Verurteilungen vorlagen:
Auch länger zurückliegendes rechtswidriges Verhalten kann nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Ob eine Tat, die zur Verurteilung geführt hat, dem Betroffenen im Rechtsverkehr und damit auch im Bereich des Verwaltungsrechts noch vorgehalten werden darf, richtet sich nach §§ 51, 52 BZRG. Vorliegend waren die insgesamt elf im Zentralregister eingetragenen Verurteilungen nach § 47 Abs. 3 BZRG nicht zu tilgen, weil danach die Tilgung bei Eintragungen mehrerer Verurteilungen grundsätzlich erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. (vgl. BayVG München Az.: M 16 E 21.444)
Vielleicht hilft das weiter.
Liebe Grüße
Achso und kleiner Tipp noch: Hier im Forum gibt es den nicht öffentlichen Forenbereich. Dieser ist erreichbar unter
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Da lässt sich so ein Fall besser diskutieren.