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Geschrieben von pmcolonia am 12.04.2007 um 15:18:

  Widerspruchsverfahren

Hallo liebe Kollegen aus NRW:

Mit Interesse habe ich das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 30.03.2007 gelesen.

In Bezug auf das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) wird ausgeführt, dass es abweichend von § 6 Abs. 1 in folgenden Fällen keiner Nachprüfung im Vorverfahren mehr bedarf.

...

2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

....

7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung ...

Dies gilt nicht ...

- für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

Meine Frage(n) dazu:

Wird die Entscheidung nach der Gewerbeordnung mit Maßnahmen nach der Verwaltungsvollstreckung verbunden, muss und kann dann Widerspruch gegen die Entscheidung nach der Verwaltungsvollstreckung erhoben werden, während die eigentliche Maßnahme direkt zur Klage berechtigt?

Muss gegen die Gebührenentscheidung gesondert Widerspruch erhoben werden?

M.E. ja, denn es sind keine Entscheidungen nach der Gewerbeordnung oder nach dem Gaststättengesetz. Die Gebührenordnung wird in dem neuen Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt.

Wenn dies denn wirklich zutreffend sein sollte, dann habe ich in Zukunft zwei Verfahren. Ob das dem Bürger wirklich als Bürokratrieabbau nähergebracht werden kann?

Welche weiteren Probleme sehen Sie?

Bestehen Kenntnisse darüber, ob Ausführungsbestimmungen des Landes geplant sind?

Ich bitte doch um Ihre Meinung.



Geschrieben von Norbert Loermann am 13.04.2007 um 08:33:

  RE: Widerspruchsverfahren

Guten Morgen liebe Forummitglieder,

in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe gelten die neuen Regelungen zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei gewerberechtlichen Entscheidungen schon seit dem Jahr 2004.

Bei Verbindung von gewerberechtlichen Entscheidungen mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (z.B. bei Gewerbeuntersagungen) hat das für uns zuständige Verwaltungsgericht Minden bisher nicht beanstandet, dass die Verfügung nur die direkte Klagemöglichkeit als Rechtsbehelf vorsieht. Dies ist m.E. auch richtig, da zum einen die Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nur ein Annex zu der gewerberechtlichen Entscheidung ist und zum anderen der Betroffene durch nur eine Rechtsbehelfsbelehrung Klarheit daüber erhält, wie er gegen die Verfügung vorgehen kann. Verschiedene Rechtsbehelfe führen m.E. auch zu Irritationen beim Betroffenen und möglicherweise gar zur Rechtswidrigkeit der Verfügung.

Bei eingebundenen Gebührenentscheidungen sehe ich das genauso wie pmcolonia. Klage gegen die gewerberechtliche Maßnahme und Widerspruch gegen die Gebührenentscheidung.

Einen sonnigen Tag wünsche ich aus dem Kulturland Kreis Höxter

Norbert Loermann



Geschrieben von Hartmut Fries am 23.04.2007 um 09:25:

  RE: Widerspruchsverfahren

Hi aus Herzogenrath,

ein Kollege aus der Bauordnung hat mir heute morgen die Niederschrift der Dienstbesprechungen des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW zugemailt. Auf Seite 39 wird auch Bezug auf das Bürokratieabbaugesetz genommen.

Zitat:

zum Wegfall des Widespruchsverfahrens:

Betroffen sind alle Entscheidungen von Bauaufsichtsbehörden und Baugenehmigungen, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage. Darunter fallen auch Gebührenbescheide.

Demnach nur eine Rechtsbehelfsbelehrung, mit dem klagehinweis sowohl für den Bescheid als auch für die Gebühren.

Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries



Geschrieben von OJ Neuss am 23.04.2007 um 09:53:

  RE: Widerspruchsverfahren

Hallo aus Neuss,

die Regelung des Bürokratieabbaugesetzes I sieht meines Erachtens ausschließlich für die Bauämter einen generellen Wegfall des Widerspruchs vor.

Dies ist daraus ersichtlich, dass sich der entsprechende Passus konkret auf die Behörde bezieht, während jedoch in den die Ordnungsämter betreffenden Regelungen explizit die Gesetze und Verordnungen aufgeführt werden. Hierbei handelt es sich aufgrund der gewählten Form um eine abschließende Aufzählung. Eine Erweiterung auf Entscheidungen mit anderen Rechtsgrundlagen ist somit ausgeschlossen.

Insofern bleibt es für uns bei den unterschiedlichen Rechtsbehelfen.


Jürgen Schmitz



Geschrieben von anders am 31.10.2007 um 13:32:

 

NRW duldet keinen Widerspruch mehr

21.10.2007 - Von Kai Althoetmar und Ernst Heßmann

Düsseldorf/Dortmund. Bürger in NRW können gegen einen ihrer Ansicht nach fehlerhaften oder ungerechten Behörden-Bescheid nicht mehr kostenfrei Widerspruch einlegen.

Zum 1. November 2007 schafft Düsseldorf das Widerspruchsverfahren für fast alle Bescheide im Behördenverkehr mit dem Land und den Kommunen ab. Die Maßnahme soll helfen, Bürokratie abzubauen, stößt jedoch zunehmend auf Kritik.

Wer sich künftig gegen einen Bescheid wehren will, muss direkt beim Verwaltungsgericht klagen und zudem einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Verliert der Bürger den Fall, bleibt er auf den Gerichtskosten sitzen. Bei einem Streitwert von bis zu 300 Euro fallen rund 75 Euro an. Dazu kommen die Kosten für den eigenen Anwalt.

Der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Ernst Giesen, kritisierte den Landtagsbeschluss: "Ein wertvolles Instrument zur nachträglichen Überprüfung von Bescheiden, insbesondere im Bereich des komplizierten Gebührenbeitrags- und Abgabenrechts, ist damit weggefallen." Der Gerichtsweg bedeute für viele Bürger eine "erhebliche psychologische Hürde".
Der Bund der Steuerzahler spricht von einer "unzumutbaren Verringerung des Rechtsschutzes". Gerade die Gebührenbescheide der Kommunen erwiesen sich häufig als fehlerhaft. Die Frist zur Klage müsse deshalb jetzt konsequent von einem Monat auf ein Jahr verlängert werden, forderte der Vorsitzende des Steuerzahlerbundes, Georg Lampen.

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens war Teil des "Bürokratieabbaugesetzes II". Der Landtag hatte es erst Ende September beschlossen. Betroffen sind neben Gewerbetreibenden vor allem private Empfänger von Gebührenentscheiden zu Grundbesitz, Abwasser, Straßenreinigung, Wohnstraßen- erschließung oder Hundesteuer. Polizei-"Knöllchen", Prüfungsentscheidungen, Verwaltungsakte durch Schulen und Universitäten sowie Rundfunkgebühren wiederum sind ausgeschlossen.

Der Städte- und Gemeindebund fordert die Kommunen auf, "Bescheide verständlicher und überzeugender zu gestalten". Auch müssten Ämter die Anhörung von Betroffenen vor Erlass der Bescheide verbessern.

Gefunden unter: http://www.derwesten.de/nachrichten/nachrichten/politik/2007/10/21/news-947396/detail.html


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