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Geschrieben von Trebor66 am 22.10.2021 um 08:56:

  Ummeldung einer GmbH & Co. KG

Hallo, ich brauche Hilfe!

Eine GmbH meldet eine erweiterung Ihres Tätigkeitsfeldes.
Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die geiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind und damit auch die Gebühr für die Ummeldung bezhahlen müssen.

Ich finde nirgendwo etwas schriftliches, das diesen Sachverhalt reguliert, da der Geschäftsführer GmbH die Gebühr der KG nicht tragen möchte (hier habe sich ja nichts geändert.

Vielen Dank
Grüße vom
Steinhuder Meer



Geschrieben von SteBa am 22.10.2021 um 10:37:

  RE: Ummeldung einer GmbH & Co. KG

Hallo,

wenn die "GmbH" eine Gewerbeummeldung macht, dann ist die "GmbH" auch der Rechnungsempfänger für die Gebühr.

Eine "GmbH & Co. KG" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher kein Gewerbe an-, um- oder abmelden.
In so einem Fall ist die Komplementär-GmbH, meistens XY Verwaltungs GmbH genannt, die Gewerbetreibende, die die Gewerbeanzeige vornehmen muss.

Zitat:
Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die beiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind

Diese Aussage macht daher keinen Sinn, da die "GmbH & Co. KG" keine Verwaltungs GmbH sein kann.

Wie hier die "GmbH" allerdings mit der "KG" zusammenhängt, ist mir nicht ganz klar. Ist mit der "GmbH" die Komplementär-GmbH gemeint und ist die "KG" Bestandteil der GmbH & Co. KG oder steht diese separat als "KG" da? Die KG als Personengesellschaft kann im übrigen ebenfalls kein Gewerbe anmelden, mangels eigener Rechtspersönlichkeit.

Wer Gewerbetreibender sein und damit ein Gewerbe anmelden kann, ergibt sich u.a. aus der Kommentierung zum § 14 Gewerbeordnung.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Civil Servant am 22.10.2021 um 17:01:

  RE: Ummeldung einer GmbH & Co. KG

Zitat:
Original von Trebor66
Eine GmbH meldet eine erweiterung Ihres Tätigkeitsfeldes.
Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die geiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind und damit auch die Gebühr für die Ummeldung bezhahlen müssen.


,

die Kollegin hat Recht. Die o. g. Formulierung ist unglücklich. Es befindet sich nicht "eine GmbH & Co. KG in der GmbH", sondern, wenn man die Formulierung aufgreifen will, eher umgekehrt: Die Komplementär-GmbH ist, wie die Bezeichnung schon besagt, persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co. KG und damit anzeigepflichtig.



Geschrieben von Trebor66 am 25.10.2021 um 07:52:

  Vielen Dank :-)

Moin, vielen Dank...

sehe ich ein. Aber was mich noch interessiert,
ich wurde um Ummeldung gebeten, da sich das Tätigkeitsfeld der GmbH erweitert hat.
Einer der Geschäftsführer möchte gern schriftlich sehen, dass die Verwaltungs GmbH ebenfalls Anzeige und somit Gebührenpflichtig ist, da sich hier ja die Tätigkeit nicht ändert.

Kann mir da jemand helfen? Ich hab schon alles durchsucht... Anmeldung, Abmeldung, alles gefunden nur Ummeldung gibt es anscheinend nichts.

Danke im voraus!



Geschrieben von Civil Servant am 25.10.2021 um 08:14:

 



bin verwirrt. Einerseits Tätigkeitsfeld der GmbH erweitert, anderseits ändert sich die Tätigkeit nicht?!



Geschrieben von Trebor66 am 25.10.2021 um 09:48:

  oha... Montag heute ---

Es geht natürlich um die Tätigkeitserweiterung der GmbH & Co.KG.
die Verwaltungs GmbH und die zwei Geschäftsführer der GmbH & Co.KG sind Anzeigepflichtig.
Wo kann ich etwas schriftlich finden, die eine Anzeigepflicht der Verwaltungs GmbH bei einer Ummeldung der GmbH & Co.KG bestätigen ...

hoffe jetzt ist es richtig :-)



Geschrieben von Civil Servant am 25.10.2021 um 10:16:

 

Da die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist und diese gewerberechtlich als nicht rechtsfähig anerkannt ist, unterliegt (wie bei der GbR oder der OHG jeweils die Gesellschafter) der persönlich haftende Gesellschafter der Anzeigenpflicht - hier also die Komplementär-GmbH und nur die. Eine zusätzliche Meldepflicht nur der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH existiert nicht.

Dass die Personengesellschaften nicht anzeigepflichtig sind, kann man den Verwaltungsvorschriften zum § 14 GewO entnehmen oder auch der Kommentarliteratur:
"Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist grundsätzlich anzeigepflichtig jeder geschäftsführende Gesellschafter, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben."

(Marcks in Landmann/Rohmer GewO S 14 Rn. 55)

Ich verlinke hier mal die Muster-VV zum § 14 GewO vom BLA Gewerberecht. Da steht das Entscheidende auf S. 10



Geschrieben von Civil Servant am 25.10.2021 um 10:18:

 

Hab' ich vergessen:

Die Ummeldepflicht ist in § 14 Abs. 1 - in dem Fall - Satz 2 Nr. 2 GewO geregelt.



Geschrieben von SteBa am 25.10.2021 um 10:25:

  RE: oha... Montag heute ---

Hallo,

da die GmbH & Co. KG ja kein Gewerbe angemeldet haben kann, kann sie auch keine Gewerbeummeldung machen.
Wenn alles richtig gelaufen ist, dann hat ja damals schon die Verwaltungs GmbH XY die ursprüngliche Gewerbeanmeldung vorgenommen, so dass diese nun auch die Gewerbeummeldung bei Änderung der Tätigkeiten vornehmen muss.

Warum die beiden Geschäftsführer (Kommanditisten?) der KG ebenfalls eine Gewerbeummeldung machen sollen, verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht so ganz...
Sind diese vielleicht die Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH XY?

Wer Anzeigepflichtiger (egal ob An-, Um- oder Abmeldung) im Sinne des § 14 GewO ist, ergibt sich z.B. aus der Kommentierung zur GewO von Landmann/Rohmer, Randnummer 53 ff zu § 14 GewO.

Viele Grüße

SteBa


Edit: Da war ich wohl etwas zu langsam smile



Geschrieben von Trebor66 am 25.10.2021 um 14:37:

  RE: oha... Montag heute ---

Das ist perfekt,
vielen lieben Dank!



Geschrieben von Civil Servant am 06.01.2022 um 14:21:

 

Tach zusammen,

ich grabe diesen Thread mal aus, weil es etwas neues Knackiges zum Thema Gewerberechtsfähigkeit von Personengesellschaften gibt. Der VGH Mannheim hat nämlich erst vor ein paar Wochen Folgendes im Leitsatz festgehalten:

"Eine Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) ist nicht gewerbefähig und kann daher nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 41 LGlüG sein."

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021, 6 S 2239/21)


Seid gegrüßt


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