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----- Zertifizierte Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18107)


Geschrieben von Puz_zle am 16.10.2021 um 06:11:

Text Zertifizierte Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Moin

zur Umsetzung des > § 26a Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) befindet sich derzeit der Entwurf der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - ZertVerwV) im Rechtsetzungsverfahren.

Infoseite des BMJV >

BR-Drs. 757/21 vom 6. Oktober 2021 >



Geschrieben von Puz_zle am 08.10.2022 um 05:30:

  RE: Zertifizierte Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Moin ,

„Der Bundestag hat am 22. September 2022 die Verschiebung der Anwendbarkeit der Regelung zum zertifizierten Verwalter um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 beschlossen. …“ siehe weiter unter der Info-Seite des BMJ >

Zitat:
> Auszug aus der BT-Drucksache 20/3584 vom 21. September 2022
Zu Artikel 7 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes)
Seitens des Deutschen Industrie- und Handelskammertags und des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland wurde darauf hingewiesen, dass bei Beibehaltung der bisherigen Frist mit erheblichen Engpässen bei der Zertifizierung der Verwalter zu rechnen ist und es nicht möglich erscheint, alle Verwalter, die die Prüfung ablegen wollen, bis zum 1. Dezember 2022 zu prüfen. Diese ernstzunehmenden Hinweise sollen aufgegriffen werden. Mit einer Verschiebung der Anwendbarkeit der Regelung zum zertifizierten Verwalter um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 soll eine Entzerrung der Situation ermöglicht werden



Geschrieben von Puz_zle am 01.12.2023 um 06:43:

  RE: Zertifizierte Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Moin ,

die Übergangsvorschrift des > § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG ist nun abgelaufen. Nach > § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ist ab dem 1. Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gemäß > § 26a WEG erforderlich. Ausnahme: „es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters“.

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) >

Infoseite des DIHK zum zertifizierten Verwalter > :
Zitat:
Die Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung; Verwalter können ihrer Tätigkeit also grundsätzlich auch ohne Zertifizierung nachgehen.

Zudem hat die Zertifizierung keinen Einfluss auf die in der Gewerbeordnung festgeschriebene Weiterbildungspflicht: Auch zertifizierte Verwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden binnen drei Kalenderjahren weiterbilden.

Weitere Informationen / Prüfungstermine usw. gibt es bei der jeweils örtlich zuständigen IHK.


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