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Geschrieben von KB am 08.10.2021 um 11:53:

  Anträge gem. § 34 c und i GewO einer Verwaltungs GmbH

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich wende mich heute an Sie, in der Hoffnung, dass Sie mir weiterhelfen können.
Mir liegen zwei Anträge für eine Verwaltungs GmbH vor, die durch 2 Geschäftsführer vertreten wird und in unserem Bereich tätig werden möchten. Die Verwaltungs GmbH vertritt eine GmbH & Co. KG, die sich in einem anderen Meldebezirk mit Hauptsitz niederlassen will. Da bisher derartige Gesellschaften in meinem Bereich noch nicht vorkamen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir folgende Fragen beantworten könnten:

Muss nur die Verwaltungs GmbH die Erlaubnis gem. § 34 c und § 34 i GewO oder müssen beide Geschäftsführer ebenfalls je eine Erlaubnis gem. § 34 c und § 34 i GewO beantragen bzw. je ein Geschäftsführer zumindest die Erlaubnis gem. 34 c GewO und der andere die Erlaubnis gem. 34 i GewO oder reicht der Antrag gem. § 34 c und § 34 i GewO nur auf die Verwaltungs GmbH aus. Muss für den letzteren Fall die Zuverlässigkeit der Verwaltungs GmbH und die der Geschäftsführer sowie die Sachkunde/Weiterbildungspflichten nur von den Geschäftsführern überprüft werden oder auch der Verwaltungs GmbH?

Bereits jetzt vielen Dank für Ihre Antwort!

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!



Geschrieben von Bendino am 08.10.2021 um 13:06:

 

Wenn die GmbH & Co. KG, welche keine Rechtspersönlichkeit besitzt Tätigkeiten im Sinne der §§ 34c u. 34i GewO ausüben möchte, dann muss die Verwaltungs GmbH als Komplementärin die Erlaubnisse beantragen. Dazu sind die Gesellschaft selbst und die GF zu überprüfen.

Sollte die Verwaltungs GmbH die Tätigkeiten ausüben wollen ohne das ein Bezug zur Gewerbetätigkeit der GmbH & Co.KG besteht, ergibt sich in der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nichts anderes.



Geschrieben von Civil Servant am 08.10.2021 um 17:07:

 



ich kann @Bendino nur zustimmen. GF brauchen eine Erlaubnis nur dann, wenn sie selbst als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft tätig werden wollen. Dafür spricht hier vorliegend allerdings nichts.

Noch ein Hinweis zur Komplementär-GmbH. Ist die gerade erst neu gegründet, macht die Überprüfung der Fa. keinen Sinn. Dann reichen hier Gesellschaftsvertrag, Satzung und - wer sich das nicht selbst aus dem offiziellen www.handelsregisterbekanntmachungen.de zieht - der HR-Eintrag.


CS



Geschrieben von KB am 11.10.2021 um 10:21:

  RE: Anträge gem. § 34 c und i GewO einer Verwaltungs GmbH

Guten Morgen,

vielen Dank!


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