Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Reisegewerbe (Titel III GewO) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=14)
--- Schausteller und Versicherungsnachweis (wann zu erbringen?) (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18090)


Geschrieben von Andreas Goldmann am 24.09.2021 um 14:42:

  Schausteller und Versicherungsnachweis (wann zu erbringen?)

Hallo ins Forenrund!

Am kommenden Montag, wird jemand bei mir eine Reisegewerbekarte (RGK) für folgende Tätigkeiten beantragen: "Feilbieten von/Ausschank und Abgabe von alkoholfreien Getränken und Süßigkeiten sowie Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart: Puppen- und Kaspertheater, Vorführung und Unterhaltung aller Art, Tierdressuren, artistische Darbietungen aller Art".

Die Tätigkeit wird (vor allem coronabedingt) wahrscheinlich frühestens Anfang 2022 ausgeübt werden können, die RGK soll jetzt schon erteilt werden.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Versicherungsnachweises danach gefragt, ob dieser bereits bei der Antragstellung bzw. vor Aushändigung der RGK vorliegen muss oder erst bei tatsächlicher Ausübung des Reisegewerbes nachgereicht werden kann.

Bisher war das nie ein Problem, weil alle Antragsteller den Versicherungsnachweis vor Erteilung der RGK erbracht haben.

Mit dem Landmann-Rohmer, der SchauHV, der ReisegewVWV und der Suchfunktion im Forum habe ich mich schon beschäftigt, leider ohne brauchbare Ergebnisse.

Bei Ziffer 4.4 der ReisegewVWV heißt es: "Für die Ausübung der in § 1 und 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Schaustellertätigkeit aufrechtzuerhalten."

Noch soll aber schaustellerisch nichts ausgeübt oder getätigt werden. Die RGK soll nur jetzt schon beantragt und erteilt werden, damit in Zukunft schnell losgelegt werden kann.

Würdet ihr den Versicherungsnachweis bereits mit dem Antrag verlangen oder wäre das Nachreichen nach Erteilung der RGK auch okay?

Bin gespannt auf Eure Antworten und/oder Hilfestellungen.


Danke im Voraus

A. Goldmann



Geschrieben von SteBa am 27.09.2021 um 07:40:

  RE: Schausteller und Versicherungsnachweis (wann zu erbringen?)



Ich wäre jetzt auch davon ausgegangen, dass der Versicherungsnachweis vor Erteilung der Reisegewerbekarte vorgelegt werden muss. Die Reisegewerbekarte darf ja auch erst erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Gibt es vielleicht die Möglichkeit die Versicherung so abzuschließen, dass sie erst ab einem bestimmten Datum beginnt? Ich kenne mich da nicht so wirklich aus.

Ansonsten denke ich nicht, dass es unser Problem sein sollte. Wenn der Beginn des Reisegewerbes erst auf Anfang 2022 geplant ist, hat sie doch noch genug Zeit, den Antrag und die Unterlagen rechtzeitig davor einzureichen.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Andreas Goldmann am 27.09.2021 um 08:37:

 

Moin und Danke @Kollegin SteBa!

Die Antragstellung soll heute erfolgen, nicht erst im nächsten Jahr (ich erwarte die Antragstellerin in den nächsten Minuten). Ich bin noch nicht sicher, was ich ihr bezgl. des Versicherungsnachweises mitteilen werde. Im schlimmsten Fall müsste ich den Antrag auf Eis legen, bis sie den Nachweis erbringt und die Karte erst dann drucken und aushändigen.

Hat jemand schon Erfahrungen mit einer solchen "vorzeitigen" Antragstellung gemacht? Oder mit Erteilung der RGK ohne Versicherungsnachweis, der nachgereicht worden ist?

Bin für jede weitere Information dankbar und warte gespannt ab.

Gruß

A. Goldmann



Geschrieben von Roesje am 27.09.2021 um 09:09:

 

Moin

Bei Schausteller-Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Nach Erteilung der RGK kann der Schausteller grds. loslegen im gesamten Bundesgebiet, auch, wenn er das erst mal nicht vorhat.

Also gehört der Haftpflichtnachweis für mich zu den Antragsunterlagen. Keine vollständigen Antragsunterlagen da = keine Antragsbearbeitung möglich.

Wenn man jetzt als Behörde nett und bürgerfreundlich sein möchte, könnte man das vielleicht mit einer Nebenbestimmung regeln: Nachweis ist bis XX vorzulegen o.ä.

Ohne Haftpflicht, haftet der Schausteller eben selbst, aber das ist nicht Ziel der Vorschriften (aus Gründen).

Ich wäre da vorsichtig. Ich verstehe auch nicht, warum dann unbedingt heute der Antrag gestellt werden muss und die RGK vorher erteilt sein soll. Um was geht es wirklich?



Geschrieben von Andreas Goldmann am 27.09.2021 um 10:07:

 

Moin und Danke für die Info, Kollegin Roesje,

ich vermute, die Dame möchte die RGK schon in der Tasche haben, wenn es demnächst mit der Schaustellerei wieder losgeht, aber bis dahin das Geld für die Versicherung sparen.

Die Gebühren für die unbefristete RGK (hier: 300 Euro) zu bezahlen, scheint nach den bisher geführten Telefonaten kein Problem zu sein. Der Versicherungsbeitrag scheint da höher zu sein...

Einen Zusatz zum Nachreichen des Versicherungsnachweises in den Antrag aufzunehmen ist mir auch schon in den Sinn gekommen. Ich werde die Dame mal fragen, warum sie das so macht, und dann berichten.

Gruß

A. Goldmann


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH