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--- Mal wieder Verwaltung eigenen Vermögen (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18043)


Geschrieben von Civil Servant am 25.11.2021 um 14:34:

 

Die Aussage ist falsch. Die Frage der Vermögensverwaltung aus gewerberechtlicher Sicht ist niemals an die Frage der Rechtspersönlichkeit gekoppelt.

Ich ahne aber, wo der Fehler wurzelt und zwar im Gewerbesteuerrecht. Hiernach ist z.B. auch eine Steuerberatungs-GmbH (freier Beruf) gewerbesteuerpflichtig und das tatsächlich qua Rechtsform.



Geschrieben von Delius am 26.11.2021 um 07:53:

 

Hallo aus Helmstedt,

aus gegebenem Anlass beschäftige ich mich gerade jetzt etwas intensiver mit dem Serviceportal Nds. und kann nur sagen, dass die dort stehenden Informationen sehr aufmerksam gelesen werden sollten, da die aufgeführten Sachverhalte nicht immer aus gewerberechtlicher Sicht richtig und vollständig wiedergegeben sind.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Civil Servant am 26.11.2021 um 08:17:

 

Moin

da sind die Kolleg*innen in Niedersachsen sicherlich aufgefordert, die Verantwortlichen in Hannover auf die Mängel hinzuweisen.



Geschrieben von Delius am 26.11.2021 um 08:23:

 

Hallo aus Helmstedt,

warten wir mal ab, ob und wie man sich mit Thema auseinandersetzt. Leider ist wahrscheinlich so, dass die im Portal hinterlegten Informationen aus ministerialer Sicht und nicht aus "vor-Ort-Sicht" dort so eingestellt wurden.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Roesje am 01.12.2021 um 13:59:

 

Noch eine Ergänzung hätte ich:

Richtig ist, dass gerne Steuer- und Gewerberecht vermischt wird und steuerlich eine GmbH wohl immer Gewerbebetrieb ist und gewerberechtlich kommt es eben auf die Tätigkeit an und nicht auf die Rechtsform.

Andererseits ist es aber wohl auch so, dass eine GmbH mit dem Gegenstand Verwaltung eig. Vermögens nicht per se kein anzeigepflichtiges Gewerbe betreibt.

Alleine schon der Umstand der Gründung einer jur. Person ist bereits ein Anhaltspunkt für eine gewerbliche Vermögensverwaltung.

S. auch Beschluss des OVG NRW v. 30.06.2016, Az: 4 A 2649/13

Leider kann ich mein PDF von dem Beschluss hier nicht hochladen. Zu groß...

Daher hier der Link. Ich hoffe, er klappt.

https://research.wolterskluwer-online.de/document/a530e1aa-ab84-3961-9e2d-8ead99b16b7b



Geschrieben von LRA Gotha SB am 01.12.2021 um 14:12:

  RE: Mal wieder Verwaltung eigenen Vermögen

Zitat:
Original von LRA Gotha SB
Guten Morgen!

Ich habe hier eine Fall, bei dem ich auch auf das Schwarmwissen der Foren-Mitglieder angewiesen bin.

Ein Bürger hat sich ein Grundstück mit einer stillgelegten verfallenen Gaststätte direkt am Wald ohne Strom und Wasser gekauft. Auf dem dazugehörigen Parkplatz parken immer wieder Wanderer.

Wie sich jetzt herausgestellt hat, hat der Bürger pro Auto 2,50 € Parkgebühren verlangt und sogar teilweise Quittungen als GbR ausgestellt.

Jetzt meine Fragen hierzu:

1) Die GbR ist hier nicht angemeldet. Nach Anschreiben gab der Bürger an, dass die Tätigkeit der GbR die Wiederherstellung des Gebäudes und des Grundstückes ist. (Warum dazu eine GbR gegründet wurde, habe ich noch nicht rausgefunden.)
M.E. handelt es sich hier aber um kein Gewerbe.

2) Die Einnahme der Parkgebühren fällt aber nicht unter die Verwaltung eigenes Vermögens, sondern müsste angemeldet werden, oder?

Ich bin für jede fachliche Meinung dankbar.



Jetzt muss ich das Thema noch einmal aufgreifen:

Der Bürger kassiert die Wanderer direkt auf seinem Grundstück ab, wenn er sie persönlich antrifft. Sonst hat er eine Kasse (ähnlich einem Briefkasten) mit dem Hinweis auf die Parkgebühren in Höhe von 2,50 € pro Fahrzeug aufgestellt. Außerdem ist auf dem Parkplatz wohl ein Hinweisschild angebracht, dass es sich hier um einen Privatparkplatz handelt.
Wenn keiner dort parkt, nimmt der Bürger auch keine Parkgebühren ein.

Ist in dem Fall denn der Tatbestand der Gewinnerzielungsabsicht gegeben?



Geschrieben von Civil Servant am 01.12.2021 um 14:25:

 

Dann mach' ich das Mal.

Ich denke aber, dass die Rechtsprechung hier den Nagel wieder nicht ganz auf den Kopf trifft. Zunächst einmal war in dem Fall eine Gewerbe angemeldet. Weiterhin ging aus auch um eine Komplementär-GmbH und so richtige deutlich, was die von ihr geführten GmbH & Co KG's machen - und darauf kommt es m. E. entscheidend an , machen, wird der Beschluss auch nicht.

Um es mal zuzuspitzen:

Ob eine GmbH drei ihr gehörende Wohnungen langfristig vermietet oder eine natürliche Person das gleiche tut, ist gewerberechtlich ohne Belang. Weder die Fa. noch die Einzelperson müssen ein Gewerbe anmelden.

Oder anderes Beispiel:

Eine KG vermietet ein großes Betriebsgrundstück langfristig. Sonst mach sie nix. Ergebnis: Keine Anmeldepflicht auf Seiten des oder der Komplementäre der KG.

Eine GmbH & Co. KG macht genau das gleiche. Warum sollte hier plötzlich die Komplementär-GmbH, die auch sonst nix macht, anmelden müssen? Hier eine Anmeldepflicht zu bejahen, hieße eine Gewerbeanmeldepflicht qua Rechtsform einzuführen. Dafür gibt es im Gewerberecht keinen Rückhalt.



Geschrieben von Civil Servant am 01.12.2021 um 14:34:

 

Die Sache auf die Gewinnerzielungsabsicht zu verjüngen, greift zu kurz, denn die liegt auch bei vermögensverwaltender Tätigkeit in der Regel vor.

Zur Sache: Kein Personaleinsatz und nur (vernachlässigbare) Infrastruktur zur Erhebung der Parkgebühr, liest sich für mich, als sei die Erhebung auch ein bisschen vom Zufall abhängig. Die Frage wäre jetzt, was dabei überhaupt umkommt. Überscheiten die Einnahmen überhaupt die Grundsteuer? Die Frage wäre ferner, was bei der Tätigkeit der "gewerberechtlichen Überwachung" bedarf. Mein aktueller Eindruck: Eher keine Gewerbe und wenn, dann vielleicht sogar eine gewerberechtliche Bagatelle.


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