Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Stehendes Gewerbe (allgemein) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=18)
--- Todesfall Einzelunternehmer und Fortführung (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18002)


Geschrieben von LRA Gotha SB am 10.06.2021 um 13:17:

  Todesfall Einzelunternehmer und Fortführung

Ich habe hier einen Fall und bräuchte mal Eure Hilfe.

Einzelunternehmer M.H. e.K. ist 08/2020 verstorben; die Mitteilung erhielt ich diese Woche telefonisch von der Ehefrau
Die Firma mit mehreren Mitarbeitern wurde seither von der Ehefrau weitergeführt. Soll aber demnächst vom Bruder des Verstorbenen übernommen werden.

Nach diesen Informationen war mein Ansatz
- Gewerbeabmeldung für M.H. e.K. nach Vorlage der Sterbeurkunde von Amts wegen,
- Anmeldung ab Folgetag durch die Ehefrau und
- bei Übernahme durch Bruder Abmeldung der Ehefrau und Anmeldung des Bruders.

Der Steuerberater möchte jetzt aber, das bis zur endgültigen Klärung der Erbverhältnisse eine GbR angemeldet wird, die auf alle Erben (Ehefrau, 2 Kinder unter 10 Jahre und Bruder des Verstorbenen) läuft. Die Klärung der Erbverhältnisse kann aber noch andauern, weil unterschiedliche Testamente vorliegen. Eine Anmeldung der Ehefrau oder des Bruders als Stellvertreter lehnt er grundsätzlich ab.

Durch Zufall habe ich gerade gesehen, daß in der Signatur der Firma, diese auch mit GbR ausgewiesen wird. Gegen eine Anmeldung als GbR durch Ehefrau und Bruder spricht m.E. auch nichts. Aber die Aufnahme der Kinder als Gesellschafter, ist für mich nicht umsetzbar (beschränkt geschäftsfähig, kein Urteil vom Familiengericht).

Mangels praktischer Erfahrung, vor allem mit den §§ 45 und 46 bitte ich Euch um Eure fachliche Einschätzung.

Im Voraus, vielen Dank.



Geschrieben von Ullrich am 12.07.2021 um 11:24:

  RE: Todesfall Einzelunternehmer und Fortführung

Hallo,

der § 46 hat nur bei erlaubnispflichtigen Gewerben eine Bedeutung. Für diese Fälle könnte z.B. der überlebende Ehegatte das Gewerbe ohne erneute Erlaubnis, aber mit neuer Gewerbeanmeldung, weiterführen.

Bei nicht erlaubnisbedürftigen Gewerben ist das Gewerbe vom Fortführenden anzumelden.

Über eine notwendige Erlaubnis haben Sie keine Angaben gemacht, so dass ich davon ausgehe, dass diese - und somit der § 46 - keine Rolle spielt.

Wie Sie beschrieben haben, hat die Ehefrau das Gewerbe seither weitergeführt. Also ist sie anzeigepflichtig (und ggfs. wie von Ihnen beschrieben - später der Bruder).

Für die Anmeldung der GbR wäre das Urteil des Familiengerichts notwendig. Ich würde auch den Steuerberater darauf hinweisen, dass bis zu deren (möglichen) Anmeldung das Impressum der Firma falsch ist und von der zuständigen Stelle geahndet werden kann.



Geschrieben von Civil Servant am 12.07.2021 um 14:44:

 

Bei der GbR wird unterstellt, dass alle Gesellschafter Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Ich glaube nicht, dass das bei derart kleinen Kindern gegeben ist. Dem StB wäre mitzuteilen, dass die Erbfragen durchaus zu trennen sind von den gewerberechtlichen Fragen.

Das Familiengericht sollte in jedem Fall informiert und vom Gewerbeamt befragt werden.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH