Geschrieben von Mahlstedt am 19.05.2021 um 15:22:
Cocktaillieferdienst
Moin,
ich hoffe ihr könnt uns mit euren Erfahrungswerten weiterhelfen.
Wir haben bei uns in der Stadt einen Gewerbetreibenden (laut Homepage befindet sich seine GmbH noch in Gründung, mit Hauptsitz in Bremen), der einen Cocktaillieferdienst betreibt /betreiben möchte. Die Bestellung der Cocktails erfolgt telefonisch.
In das RG fällt das Ausliefern von Cocktails nicht, da kein RG vorliegt kann, wenn die Bestellung vom Kunden ausgeht. Laut § 56 Abs. 3 b) GeWo ist das Feilbieten von alkoholischen Getränken ebenfalls verboten, wobei im besagten Fall kein Feilbieten vorliegt, da die Bestellung vom Kunden ausgeht.
Demnach müsste es sich bei einem Cocktaillieferservice um ein stehenden Gewerbe handeln.
Fraglich ist, ob diese Tätigkeit unter §1 Abs.3 NGastG fällt. §1 Abs.3 NGastG sagt, dass ein Gaststättengewerbe vorliegt, wenn gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
Bricht man das auf unseren Sachverhalt runter, so müsste es sich um ein stehendes Gewerbe handeln, welches unter das NGastG fällt, da der Gewerbetreibende die Cocktails verzehrfähig anbietet?!
Vielen Dank für eure Hilfe!
Viele Grüße…
Geschrieben von Roesje am 11.08.2021 um 10:08:
Sehe ich genauso wie Kollege JoWe.
Es gibt allerdings auch Konstrukte, da kann man auch einen Barkeeper mit buchen, der dann vor Ort bei den Kunden die Cocktails frisch zubereitet.
Dann wären wir m.E. im GastG und beim erlaubnispflichtigen Teil des Alkoholausschanks.