Geschrieben von Civil Servant am 27.04.2021 um 09:56:
ich kann mich an eine Ausführung in einer Abhandlung oder in einem Kommenat erinnern, weiß aber nicht mehr wo, dass das Gewerberecht keinen Raum bietet für so etwas wie Bewährung. Demnach gibt es hier nur entweder oder.
M. E. kommt eine Befristung nur auf Antrag des Betroffenen in Frage.
Wichtig dürfte jetzt der genaue Status des InsoV sein. Ist ihm Restschuldbefreiung bereits in Aussicht gestellt? Wenn ja, erlaubt das eine vorsichtig postive Zukunftsprognose.
Woher stammen die Schulden? Etwa bereits aus gewerblicher Betätigung?
Was sagt das FA?
Gibt es Erkenntnisse zu Straftaten? Nicht selten ist gegen überschuldete Personen auch schon wegen Eingehungsbetruges ermittelt worden.
Gibt es darüber hinaus Erkenntnisse?
Beste Grüße
CS