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Geschrieben von Ihlbrock am 10.10.2005 um 10:49:

  Paintball

Hallo, Moin

seit kurzer Zeit haben wir in Iserlohn eine Paintball-Halle. Vieles spricht ja generell dafür, derartige Aktivitäten ordnungsbehördlich zu unterbinden. Bei einer Überprüfung des Objektes kamen uns jedoch Zweifel, wenn man sich die Begründungen in entsprechenden Gerichtsurteilen anschaut. verwirrt

Im Gewerbearchiv 08/2005 ist eine interessante Abhandlung vom Oberregierungsrat Dr. Scheidler abgedruck, der auch eine differenzierte Anschauung vertritt.

Gibt es Ordnungsbehörden, bei denen der Betrieb von Paintball-Hallen geduldet wird? In diesen Fällen wäre für uns interessant zu wissen, welche Gr+ünde dafür ausschlaggebend sind, diese Hallen nicht zu schließen.

Mit freundlichen Grüßen aus Iserlohn

Roland Ihlbrock



Geschrieben von René Land am 10.10.2005 um 10:56:

 

Hallo Herr Ihlbrock,

zu diesem Thema gab's hier im Forum schon mal eine Diskussion. Dort habe ich in meinem Beitrag einen Link beigefügt, der auf ein für mich sehr interessantes Urteil des VG Dresden verweist. Lesen

Viele Grüße

R. Land



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 10.10.2005 um 11:01:

  RE: Paintball

Hallo aus Raisdorf,
dieses Thema ist bereits im Forum aufgegriffen worden, einfach hier:
Paintball
´mal reinschauen, vielleicht hilft es schon weiter.
Gruß
Manfred Milbrodt



Geschrieben von Boshamer am 10.10.2005 um 11:23:

  RE: Paintball

Hallo Herr Ihlbrock,

zu diesem Thema kann ich Ihnen als "Kreisbruder" nur mal anraten, mit der Stadt Hemer Kontakt aufzunehmen, da hat es diese Probleme mit den Gotcha-Spielen gegeben. Zum anderen kann ich Ihnen auch nur empfehlen, sich mit Herrn Neuhaus vom Märkischen Kreis zu unterhalten, weil wir diese Anträge auf Außen-Gotcha hatten und diese wegen der gewaltverherrlichenden Dinge abgelehnt haben.

Außerdem dürfte es hierzu umfangreiche Rechtsprechung des OVG Münster bzw. BVerwG geben.

Grüße aus Kierspe
Boshamer



Geschrieben von C. Schröder am 10.10.2005 um 15:46:

 

Na welch ein Zufall. Gerade wollte ich zu Paint-Ball eine Frage stellen. Eine Dame hat hier vor wenigen Minuten nach gewerberechtlichen Erlaubnissen gefragt. Und wir mussten passen. Wir studieren jetzt das Gewerbearchiv.

Müssen wir (Ordnungsbehörde) dies verhindern. Ich hoffe ich kann es klären.



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 10.10.2005 um 15:56:

 

Also soweit ich mich erinnere, verstößt ein Verbot zumindest nicht gegen geltendes EU Recht. VErhindern kann man aber wohl aber auch nicht alles, sondern nur bestimmte Spielarten. "Erober die Flagge" ist wohl gerade noch zu dulden. Paint-Ball und Gotha verstößt nach einhelliger auffassung wohl aber gegen die Menschenwürde Art 1 Abs. 1 GG. Es kann daher von der zuständigen Behörde verboten werden, muß aber nicht. Es lebe das Ermessen.

Nur mal so aus meinem Gedächnis heraus



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 10.10.2005 um 16:11:

 

Hier mal einige Links http://pbhub.de/portal/article-2227.html</a>

http://www.urteile.org/urteile/master.php?wahl=101&u_id=113629</a>

http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2000/5_A_4916_98urteil200009
27.html


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/oerecht/OVerwG/6838</a>
und hier noch einiges ohne link: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2000 - 5 A 4916/98
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.2000 (2 BvG 1/96)

da kann man ja sicherlich im Internet suchen.



Geschrieben von Boshamer am 11.10.2005 um 08:26:

 

Guten Morgen aus Kierspe,

schöne Grüße nach Dreieich: Es stimmt, dass das Hauptargument gegen diese Paintball-Veranstaltungen der Verstoß gegen die Menschenwürde ist. Das wurde in dem Urteil des OVG aus 2000 auch deutlich heraus gestellt. Da sich die (kleinen) Gemeinden des Märkischen Kreises bei Anfragen immer wieder unisono auf dieses Urteil bezogen haben waren die Anträge für das Paintball oder Gotcha-Spielen auch schnell am Ende.

Bei "Privatveranstaltungen" in Wäldern, wo sich nur ein paar Leute getroffen haben (um damit eine Erlaubnis zu umgehen), ist bei uns auch die Polizei sehr schnell tätig geworden, weil diese Softair-Pistolen waffenscheinpflichtig waren. Da das Waffengesetz ja erheblich verschärft wurde, kann man hier in Zusammenarbeit mit der Polizei auch sehr viel erreichen.

@Frau Komnick: Es stimmt, wir als Ordnungsbehörde müssen hier tätig werden, wenn Sie feststellen, dass entsprechende Anträge gestellt werden. Dann muss dieser Antrag mit dem üblichen Zipp und Zapp abgelehnt werden. Vielleicht sprechen Sie auch hier mit Ihrer Aufsichtsbehörde und sprechen die Vorgehensweise ab. Denn wenn Sie nichts machen haben Sie irgendwann den ersten Politiker auf der Matte stehen großes Grinsen und dann schreiben Sie sich an Anfragen für Rat oder Hauptausschuß einen Wolf Formulier

Einen schönen Arbeitstag.

Boshamer



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 11.10.2005 um 10:31:

 

Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!!

Zu diesem Thema möchte ich kleines Würstchen auch meinen Senf dazu geben.

Derzeit läuft vom BMW über die einzelnen Landesministerium eine bundesweite Anfrage zu dem Punkt "simulierte Tötungshandlungen als Spiele (z. B. Gotcha / Paintball, Laserdrom)". Augen rollen

Folgender Satz aus diesem Schreiben des BMW vom 06.10.2005 dürfte die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit recht deutlich wiedergeben: (Zitat)

"Mit Schreiben vom ..... hat StS .... darauf geantwortet, dass Einigkeit darüber bestehe, dass die angesprochenen menschenverachtenden Spiele in Deutschland nicht zulässig sind."

Nach meinen Erfahrungen werden sich nach Vorlage der bundesweiten Erhebung die entsprechenden Ministerien und Ausschüsse weitergehend mit diesem Thema befassen und den nachgeordneten Behörden entsprechende "Hilfestellungen" geben. großes Grinsen



Geschrieben von Kai-Uwe Christiansen am 18.10.2005 um 11:33:

 

Hallo, alle zusammen!

Zu diesem Thema kann ich aus dem OSL-Kreis berichten, dass wir hier eine Paintball-Anlage (Freigelände) haben, welche bislang auch geduldet wird. Soweit ich weiß, ist zum Thema "Verletzung der Menschenwürde" momentan eine Entscheidung beim EuGH in Straßburg anhängig, welche noch in diesem Jahr erwartet wird.
Wir haben deshalb dem Betreiber klar gemacht, dass er mit einer Schließungsverfügung rechnen muss, wenn das Urteil eine Missachtung von Grundrechten bei der Ausübung dieses "Sports" feststellt.

Wir haben uns bisher davon leiten lassen, dass zwar eine Grundrechtsverletzung (Menschenwürde) möglicherweise "im Raum steht", dem jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht i. S. v. Art. 2 GG der Spieler entgegensteht, da alle Teilnehmer freiwillig diesen "Sport" ausüben.

Es war uns deshalb wichtig, dass das Gelände von außen nicht einsehbar ist, alle Teilnehmer über 18 Jahre alt sind und die Veranstaltung "sportlichen Charakter" tragen sollte (d. h. z. B. keine militärische Tarnbekleidung etc.). Es wurde zunächst ein altes Industriegelände genutzt, was jedoch dann eher wie "Häuserkampf" aus alten Kriegsfilmen aussah. Der Betreiber hat deshalb mehrere "Hindernisse" aus Holz aufgestellt, was dann schon weniger martialisch aussieht.

Die Sache steht und fällt wohl mit der Entscheidung in Straßburg.



Geschrieben von C. Schröder am 18.10.2005 um 11:42:

 

Hallo Herr Christiansen,

haben Sie die Auflagen (einsehbar, 18 Jahre) gegenüber dem Betreiber verfügt? Ggf. nach § 14 OBG. Hat sich die Bauordnung auch gerührt?



Geschrieben von Boshamer am 18.10.2005 um 12:31:

 

Ein schönes Moin aus Kierspe,

erfahrungsgemäß hält sich die Bauordnung aus diesen brisanten Themen gerne heraus.

Ansonsten halte ich die Auflagen insgesamt für gut.



Geschrieben von Kai-Uwe Christiansen am 18.10.2005 um 14:13:

 

Hallo Frau Komnick,

die Auflagen mussten wir gar nicht per Verfügung durchsetzen, da der Betreiber von sich aus alles unternimmt, um irgendwelchem Ärger mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Auch die Waffenbehörde (hier in Brandenburg bei der Polizei angesiedelt) hatte keinerlei Grund zur Klage, da er alle Hinweise und Forderungen seitens der Waffenbehörde auch ohne Verfügung umgesetzt hat. Also ein vorbildlicher Gewerbetreibender smile
Ob sich die Bauaufsicht mit eingeschaltet hat, kann ich im Moment nicht sagen.

Eine wichtige Auflage war auch noch, dass die "Paintballs" keine rote Farbe enthalten dürfen (was dann bei einem Treffer wie Blut aussehen würde).
Der Betreiber hat auch eine Hausordnung verfasst, welche von jedem Teilnehmer per Unterschrift anerkannt werden muss. Darin sind alle denkbaren Sicherheitsmaßregeln enthalten, um die Unfallgefahr soweit wie möglich zu reduzieren. Bei Verstoß wird derjenige sofort "des Feldes verwiesen".
Da der Betreiber ehemaliger Angehöriger der sowjetischen Streitkräfte ist, versteht er es offenbar sehr gut, seinen Forderungen den entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Es gab jedenfalls bisher keine Schwierigkeiten.



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 19.10.2005 um 13:48:

 

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaubeda gibt es schon eine Entscheidung vom EuGH. Die befasste sich allerdings mit einem Laserdrom. Das Grundproblem ist da allerdings gleich. Der EuGH hat damals festgestellt, dass es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn ein Laserdrom wegen Verstoß gegen Art. 1 GG geschlossen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hab meines Wissens nach auch schon klargestellt, dass ein Urteil des EuGHs, welches nicht in Einklang mit dem Grundgesetz steht, keine Beachtung finden dürfte. Aber hier bitte ich sehr vorsichtig zu sein und sich das entsprechende Urteil rauszusuchen, wenn es aktuell werden sollte.



Geschrieben von René Land am 07.05.2009 um 08:02:

 

Liebe Kollegen,

im Rahmen der geplanten Änderung des Waffenrechts wird derzeit über ein Verbot der sog. Paintpall- oder Gotcha-Spiele nachgedacht.

Einen entsprechenden Artikel findet man unter dem Tagesschau-Newsticker.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Puz_zle am 25.07.2009 um 07:40:

  Paintpall-/Gotcha-Verbot?

Moin Moin aus Thüringen,

zwischenzeitlich wurde die Änderung des Waffenrechts im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom Bundestag verabschiedet und im BGBl. I Nr. 44 vom 24. Juli 2009 verkündet >

Die aktuelle Änderung des Waffenrechts enthält zwar kein Verbot von Laserdrome-, Paintball- und Gotchaspielen, aber das Thema bleibt auf der Tagesordnung: Der Bundestag verabschiedete am 18. Juni 2009 eine Entschließung, wonach die Bundesregierung aufgefordert wurde, Möglichkeiten zur Unterbindung bzw. Einschränkung dieser Spiele zu prüfen - siehe hierzu insbesonderen die Ziffern 3. - 3.2. der Entschließung in BT-Drucksache 16/13423 bzw. der BR-Drucksache 577/09.

Zum Thema siehe u. a. auch in den nicht-öffentlichen Foren-Threads:
> "Paintball"-Verbot rechtswidrig - VG Dresden, Urteil vom 31.01.2007
> VG Minden: Paintballhalle - Bauvorhaben gefährdet nicht die öffentliche Sicherheit
> Paintball Anlage



Geschrieben von karin koch am 15.09.2009 um 07:17:

  RE: Paintpall-/Gotcha-Verbot?

Guten Morgen Kollegen,

bisher hatte ich mit paintball keine Berührungspunkte. Nun kam aber die Anfrage eines Gewerbemesse-Veranstalters. Er bietet im Rahmen der Messe verschiedene Aktionsflächen an und beabsichtigt dabei u a. eine Demonstration von Paintball durch einen Paintball-Hallenbetreiber zu intergrieren. So soll in einer mit Netzen abgesicherten Fläche von 3x3 m die Sportart Paintball vorgestellt und "Probe schießen" angeboten werden.

Bin mir nicht sicher, welche Auflagen hier angemessen wären. Kopfkratz

Freundliche Grüße, K. Koch



Geschrieben von der_vollstrecker am 15.09.2009 um 08:39:

 

Mir war gar nicht bewusst, dass es hier tatsächlich eine Änderung gab. Mir war nur in Erinnerung, dass es eine höchstrichterliche Rechtssprechung, meine ich, gab, die den gewerblichen Betrieb von Paintballanlagen und Laserdomen auf Grund der Nachbildung von Tötungshandlungen an Menschen verboten hat.

Na da hoffe ich mal, dass die potentiellen Betreiber nicht zu schnell aus den Löchern kommen.

Bezüglich einer eventuellen auflage im Hinblick auf die Präsentation würde ich sagen, dass hier nichts notwendig ist, da meiner Meinung nach eben der gewerbliche Betrieb derartiger Anlagen verboten war oder ist! Deshalb werden derartige Anlagen ja trotzdem in Form von Vereinen betrieben, ähnlich der Schützenvereine sozusagen.



Geschrieben von karin koch am 17.09.2009 um 11:52:

 

Danke für die Antwort!
Unklar ist mir jedoch in diesem Zusammenhang noch, welche waffenrechtlichen Vorschriften ggf. zu beachten wären. Die für Waffenrecht zuständige Kreispolizeibehörde hat mir den Vorgang weitergeleitet und meint, keinen weiteren Handlungsbedarf zu haben.
Wie ist das eigentlich mit unter 18 jährigen? Dürften diese Personen im Rahmen der dargelegten Präsentation auch schießen (ist ja kein Paintballspiel, Farbe wird nicht verwendet, geschossen wird auf Zielscheiben ähnlich einem Schießstand auf dem Rummel nur andere Waffen und Munition) bzw. überhaupt Zutritt haben?

Fragen über Fragen Kopfkratz



Geschrieben von Steffen Balzer am 18.09.2009 um 11:17:

 

Hallo,

es handelt sich bei einem Markierer um eine Schusswaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abs. 1 UA 1 Nr. 1.1 zum WaffG. Hier ist die Verwendung der Waffe unerheblich, da der Erwerb und Besitz unter 18 Jahren eine OWI nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und das überlassen an einen nichtberechtigen ebenfalls eine OWI gem. § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG darstellt.

Personen unter 18 dürfen zuschauen, mehr aber nicht.

Mfg, Steffen Balzer


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